Zustellung in Indien

  • Hallo zusammen,

    hat jemand Erfahrungen mit der Erledigungsdauer bei einer Zustellung in Indien?
    Das Ersuchen ging über die zuständige Stelle (Justizministerium in Neu Dehli) und ist bereits seit vier Monaten unterwegs.

  • Wenn ich im Länderteil schon lese "Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden", dann kannst Du ruhigen Gewissens WV am 30.09.2008 verfügen. Vorher wird sich wohl kaum etwas tun.

    Ob das Ersuchen jemals (erledigt oder unerledigt) zurückkommt, steht wohl auch in den Sternen ...

    Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 25.06.2007, Gz.: 9340 - I - 1226/2007, im Rahmen des Beitritts Indiens zum Haager Zustellungsübereinkommen ausdrücklich erklärt, dass "die jüngsten Erfahrungen im Zivilrechtsverkehr mit Indien nicht zufriedenstellend waren" und aus diesem Grund die weitere Entwicklung von dort aus beobachtet werden sollte. Das lässt aus meiner Sicht bereits tief blicken.

  • Ich kann die gleichen Erfahrungen berichten. Durch die Prüfungsstelle im Mai 07 abgesandt, bis heute keine Erledigung. Die Akte hat bald Geburtstag. :cool:
    Ich mach mir schon immer großzügige Fristen, aber hier hab ich erstmal 1 Jahr raufgeschrieben.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Wenn ich im Länderteil schon lese "Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden", dann kannst Du ruhigen Gewissens WV am 30.09.2008 verfügen. Vorher wird sich wohl kaum etwas tun.

    Ob das Ersuchen jemals (erledigt oder unerledigt) zurückkommt, steht wohl auch in den Sternen ...

    Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 25.06.2007, Gz.: 9340 - I - 1226/2007, im Rahmen des Beitritts Indiens zum Haager Zustellungsübereinkommen ausdrücklich erklärt, dass "die jüngsten Erfahrungen im Zivilrechtsverkehr mit Indien nicht zufriedenstellend waren" und aus diesem Grund die weitere Entwicklung von dort aus beobachtet werden sollte. Das lässt aus meiner Sicht bereits tief blicken.



    :zustimm: Der Hinweis in der ZRHO ist leider wirklich ernst zu nehmen. Von daher bist Du sehr gut beraten, eine laaaaaange Frist zu machen ;) ... wenn Du mal überhaupt je wieder etwas über diese Geschichte hörst.

  • Ich komme nochmal zurück auf meine Frage vom Januar:

    Nunmehr - nach gerade 9 Monaten - erhalte ich die Erledigungsstücke der indischen Behörden.
    Der Zustellungsadressat hat, obwohl Übersetzungen beigefügt waren, die Annahme verweigert.

    Gilt die ZU trotzdem als erfolgt, weil er zur Annahmeverweigerung nicht berechtigt war?
    Ich habe schon überall herumgesucht und leider nichts dazu gefunden.

  • § 179 Satz 3 ZPO müsste weiterhelfen. Mit der (unberechtigten) Annahmeverweigerung und dem Zurücklassen gilt das Schriftstück als zugestellt. Wenn ein Zurücklassen der Schriftstücke nicht erfolgte (z.B. kein Briefkasten) wird die Zustellung mit Rücksendung an den Absender wirksam.

  • Wenn ein Zurücklassen der Schriftstücke nicht erfolgte (z.B. kein Briefkasten) wird die Zustellung mit Rücksendung an den Absender wirksam.



    Mal ganz dumm gefragt...:oops:
    Woraus ergibt sich das? Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der Adressat unter der Zustellungsanschrift seine Wohnung.

  • Mal ganz dumm gefragt...:oops:
    Woraus ergibt sich das?



    Ich habe das aus einem Kommentar abgeschrieben, finde aber die Fundstelle nicht mehr ... :gruebel:

    Vorliegend wurde die Annahme (offenbar ohne Grund) verweigert, da das Schriftstück jedoch in der Wohnung nicht zurückgelassen wurde, § 179 Satz 1 ZPO, gilt die Zustellung bisher als nicht bewirkt, vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 01.10.1993, Az.: 5 W 96/93; NJW-RR 1994, 636-638.

  • Ich hänge mich mal hier dran.
    Nun haben mich auch die Auslandssachen getroffen, und die erste Frage tut sich auf.

    In einem Scheidungsverfahren lebt der Antragsgegner in Indien. Er hat auch die indische Staatsangehörigkeit.
    Meine Vorgänger im Amt haben nun die Zustellung des Scheidungsantrages im September 2012 nach Indien veranlasst.
    Die Schriftstücke wurden - über die Prüfstelle - an die Deutsche Botschaft in Indien gesandt.

    Frist wurde auf zwei Monate notiert und ich habe die Akte jetzt auf den Tisch.

    Bei meiner Recherche bin ich auf den Erlass des JM vom 27.09.2012, 9341 - II. 127 gestoßen.

    Darin steht:
    "Sollte nach 6 Monaten keine Reaktion erfolgen, würde die Botschaft unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 2b HZÜ förmlich beim indischen Außenministerium erinnern und unter Fristsetzung von zwei Monaten auch auf die drohende öffentliche Zustellung aufmerksam machen."

    Da ich nicht weiß, wie das Verfahren in der Praxis aussieht, weiß ich nicht, ob die Botschaft eine Mitteilung erhält wenn die Zustellung erfolgt, oder ob wir (evtl. über die Prüfstelle) der Botschaft die Mitteilung machen müssen, dass eine Zustellung nicht erfolgt ist.

    Schon mal Danke für eine Antwort.

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