§ 114 und §§ 129 ff. InsO

  • Dann liegt das AG Öhring eben falsch.

    Wenn der BGH in seinem Urteil vom 11.05.06 (IX ZR 247/03) Rz. 9 ff., 12 klarstellt, dass und warum § 114 I keine Beschränkung der Rechte des Lohnzessionars darstellt, sondern vielmehr eine Privilegierung desselben in Form einer Ausnahme das anderenfalls ab Insolvenzeröffnung anwendbaren § 91 I, dann kann m.E. kein ernsthafter Zweifel mehr an der banalen Erkenntnis bestehen, dass § 114 I als Ausnahmevorschrift eben tatsächlich nur das regelt, was drinsteht. Und drinstehen tut was über einen Zeitraum nach Insolvenzeröffnung und gar nichts über den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung; und als Ausnahmebestimmung ist § 114 I schon gar nicht über seinen Wortlaut und Regelungsinhalt hinaus ausdehnbar. Und wenn mir jemand kommt mit dem Spruch: "Aber das ist doch dann doof, wenn der Zessionar aus dem Anfechtungszeitraum zurückzahlen muss, und nach Insolvenzeröffnung wieder den pfändbaren Lohnanteil bekommt." dann kann ich nur sagen: It's the law! Und nur weil ich die Konsequenzen einer gesetzlichen Regelung vielleicht erstaunlich finde, gibt es noch lange keinen Grund, den Insolvenzzweck noch mehr zu missbrauchen als das mit § 114 I schon geschieht.

    Im übrigen verweise ich auf die Globalzessionsentscheidung vom 29.11.07 (IX ZR 30/07) und stelle die Frage in den Raum, was bitteschön bei der Lohnabtretung anders sein soll.

    Einer ist BGH, einer, ein anderer ist AG Öhring. Strunz dagegen egal.
    Isch abe fertig!

  • Mir erschließt sich noch nicht so recht, warum § 114 InsO als Sonderregelung die Insolvenzanfechtung ausschließt. Weiß jemand die Lösung?



    mal abgesehen vom AG Öhring (wo isn das ?) und Hego, wer, außer dem Abtretungsempfänger vertritt wenn diese Meinung ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ LFdC:

    Mein Kollege ;), wenigstens war er so verunsichert, dass ich die Sache jetzt auf dem Tisch habe. Da mir die Meinung des AG Öhring, deren Begründung sich auf einen Satz beschränkt, eben auch nicht einleuchten wollte, dachte ich, ich frage mal.

    Eine mgl. Erklärung könnte sein, dass dann ein Wertungswiderspruch besteht, wenn die Lohnabtretung nach Eröffnung des Verfahrens wirksam ist, vorher aber nicht. Die Meinung ist m.E. aber auch nicht zwingend, da § 114 InsO auch nach Eröffnung nichts über die Wirksamkeit nach §§ 129 ff. InsO aussagt.

  • das Absonderungsrecht an Mieten und Pachten für den Grundschuldgläubiger verbleibt doch, im Falle der Anordnung der ZV nach Eröffnung auch. Gleichwohl, bestehen Möglichkeiten, Zahlungen vor IE unter einen Anfechtungstatbestand zu subsummieren.

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  • Mir erschließt sich noch nicht so recht, warum § 114 InsO als Sonderregelung die Insolvenzanfechtung ausschließt. Weiß jemand die Lösung?



    mal abgesehen vom AG Öhring (wo isn das ?) und Hego, wer, außer dem Abtretungsempfänger vertritt wenn diese Meinung ?



    Mir ist doch egal was ihr macht wenn ich überwiesen habe.:wechlach:

    Und ich überweise noch zwei Jahre ab Eröffnung:D

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