Erbteilsübertragung

  • Nabend,

    bin gerade ein wenig verwirrt und stressed (wg. SolumStar - Schulung); mit liegt ein unter einer auflösenden Bedingung geschlossener Erbteilübertragungsvertrag vor. Dass der Erbanteil an den Übertragenenden zurückfallen soll, soll in Abt. II eingetragenen werden.

    Ohne näheres Literaturstudium bin ich der Ansicht, dass der Erbteilsübertragungsvertrag - jedenfalls dann, wenn Grundbesitz beteiligt ist, wie die Auflassung bedingungsfeindlich ist.

    Was meint und wisst Ihr? danke

  • Die Übertragung eines Erbteiles unter einer auflösenden Bedingung ist möglich; in Abt II erfolgt dann die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge auflösend bedingter ERbteilsübertragung,
    s. a. Schöner Stöber -11.Aufl. Rd Nr. 955 ff.

  • Die Übertragung eines Erbteiles unter einer auflösenden Bedingung ist möglich; in Abt II erfolgt dann die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge auflösend bedingter ERbteilsübertragung,
    s. a. Schöner Stöber -11.Aufl. Rd Nr. 955 ff.



    Hallo Oldman,

    die genaue Fundstelle ist die Rn 970. Laut Schöner / Stöber "könnte oder sollte" man die aus der auflösenden Bedingung resultierende Verfügungsbeschränkung (§ 161 II BGB) in Abt. 2 eintragen.

  • Die Formulierung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch lautet dann einfach: " Die Erbteilsübertragung von ... an ... ist auflösend bedingt; die Bedingung tritt ein mit ..." (vgl. Staudenmaier BWNotZ 1959, 191)

  • Besser ist aber die folgende Formulierung:
    "Verfügungsbeschränkung gemäß § 161 BGB für aufgrund auflösend bedingter Erbteilsübertragung vom...", so auch ähnlich der Vorschlag bei SOLUM STAR.
    Vgl. hierzu juris2112 im Thread "Absolute Verfügungsbeschränkung".
    Weitere Fundstelle für die Problematik: Winkler MittBayNot 1978, S. 1 ff.

  • Es wird ein Erbteilsübertragungsvertrag vorgelegt in dem alle Erben - bis auf einen - der nicht mitgewirkt hat - ihre Erbanteile an einen der erschienen Miterben (E) übertragen. Danach wären m.E. der E und der nicht mitwirkende Erbe in Erbengemeinschaft einzutragen.

    Ein Mitterbe ist auch Betreuer eines Miterben. Betreuerausweis nebst vgG bzgl. des Vertrages liegen vor.

    Mein Problem ist ob der Nachweis des Zugangs der Genehmigung hinsichtlich der Beteiligten achgewiesen wereden muss (Schöner3743 ff., da hier § 20 GBO nicht anwendbar ist)

    Eine Doppelvollmacht liegt nicht vor. Wie muss ggf. der Nachweis geführt werden?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Der Notar hat die vgG eingereicht. Was ich im Schöner unter den angegebenen Randnummern lese läßt den Schluss zu, dass die Nachgewiesen wérden muss, das das VG dem Betreuer die Genehmigung erteilt hat, und er diese entgegengenommen hat. Ob der Nachweis der Mitteilung an die Miterben/Erwerber und wenn ja wie) notwendig ist dazu finde ich in der Kommentierung für diesen Fall nichts.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Da es sich nur um eine bewilligte Eintragung handelt, müßte Rz. 3745 im Schöner/Stöber, 13. Aufl. einschlägig sein. Wenn Dir die Genehmigung im Original vom Betreuer über den Notar eingereicht wird, sind alle Nachweise erbracht.

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  • :daumenrau Sehe ich auch so. Prüfung der Mitteilung der Genehmigung an den anderen Vertragsteil nur dann, wenn der Vertrag als Unrichtigkeitsnachweis vorgelegt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (29. Juli 2008 um 13:11) aus folgendem Grund: "Zugang" durch "Mitteilung" ersetzt

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