Vergütung

  • Und wieder gibt es ein Vergütungsproblem!
    Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist verstorben.
    Die Kosten des Verfahrens waren gestundet.
    Mit dem Tod des Schuldners wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren in eine Nachlaßinsolvenzverfahren überführt.
    Eine Stundung gibt es hier naturgemäß nicht.
    Insgesamt sind jetzt 831,-- € Masse aufgetaucht.
    Das Verfahren wurde nach § 207 InsO eingestellt.

    Welche Ansprüche auf Vergütung hat der Treuhänder/Verwalter nun?

    Wäre für Hinweise dankbar!!!

  • Nun, meiner Ansicht nach Mindestvergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren und zwar alssubsidiären Anspruch gegen die Staatskasse, darüber hinaus einen Anspruch bis zur Vergütung als IV im Nachlassinsolvenzverfahren (wenn der TH als IV beibehalten wurde) gegen die Masse.

    Den Anspruch gegen die Staatskasse als subsidiär, da ja Masse vorhanden ist und diese zurerst auf die Massekosten, Gericht wie TH/IV, verteilt wird und die Staatskasse ja nur für die gestundeten Kosten haftet.

    Ich denke mal, der IV will zuerst Vergütung aus der Masse und den Rest aus der Staatskasse und die Gerichtskosten sind seiner Meinung nach nicht zu bedienen?

  • Ich würde es auch so sehen. Dafür spricht schon § 63 II InsO. Einmal gestundet dürften die Verwalterkosten vorgehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn ich das richtig verstanden habe kann der Verwalter bei ehemaliger Kostenstundung und Massearmut zum Zeitpunkt des Todes Schuldners gleichwohl seine Mindestvergütung gegenüber dem InsO-Gericht geltend machen? Die Kostenstundung endet nicht mit dem Tod des Schuldners?

    :confused:

  • "Für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Stundung behält der TH den Ersatzanspruch gegen die Staatskasse, §§ 293 II, 63 II InsO (kann nicht anders sein als beim beigeordneten RA, vgl. dazu HK-Kirchhof, 4. Aufl., § 4c Rz. 27). " (entnommen aus anderem Thread, Chick)

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  • Hab genau diesen Fall jetzt auch. Schuldner verstorben, TH teilt Nachlasspfleger mit.
    Hat vielleicht jmd. hierzu einen "Musterbeschluss".
    Mit welcher §-Begründung wird denn die Stundung aufgehoben?
    Und wird bei Überleitung ins NL-InsO-Verfahren auch über den RSB-Antrag entschieden?

  • Hast Du das Handbuch der Rechtspraxis (Frege/Keller/Riedel) ? Dort ist ein Musterbeschluss aufgeführt.

    Der RSB-Antrag wird hinfällig. Beschluss nicht notwendig.

    Bei den GK kommt es darauf an. Letztlich wie in einem "normalen" Verfahren ohne Stundung: Ist keine Masse da, dann § 207 InsO. Wobei § 207 Abs. 3 InsO nicht anwendbar, da ja die Stundung zumindest noch für den Insoverwalter gilt.

    Achja, der §. Ich zitiere aus Andres/Leithaus,
    Insolvenzordnung: "Der Katalog des § 4 c ist abschließend (Braun/Buck, § 4 c Rn 1). Gleichwohl wird vorgeschlagen (N/R-Becker, § 4 c Rn 43 ff ), die Stundunghttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FAndresLeithausInsOKO%2FInsO%2Fcont%2FAndresLeithausInsOKO%2EInsO%2EP4c%2E3%2Ehtm&docURL=%2Fbibdata%2Fkomm%2FAndresLeithausInsOKO%2FInsO%2Fcont%2FAndresLeithausInsOKO%2EInsO%2EP4c%2E3%#hit_last aus Gründen der Rechtsklarheit analog § 4 c aufzuheben, wenn das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung aus anderen als den in Nr 1– 5 genannten Gründen unerreichbar wird (außergerichtliche Einigung des InsSchu mit sämtlichen Gläubigern; rechtskräftige Bestätigung eines Insolvenzplanes, Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags, http://rsw.beck.de/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FAndresLeithausInsOKO%2FInsO%2Fcont%2FAndresLeithausInsOKO%2EInsO%2EP4c%2E3%2Ehtm&docURL=%2Fbibdata%2Fkomm%2FAndresLeithausInsOKO%2FInsO%2Fcont%2FAndresLeithausInsOKO%2EInsO%2EP4c%2E3%#hit6Tod des InsSchu)."
    Uch hoffe, das hilft.

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  • Achja, der §. Ich zitiere aus Andres/Leithaus,
    Insolvenzordnung: "Der Katalog des § 4 c ist abschließend (Braun/Buck, § 4 c Rn 1). Gleichwohl wird vorgeschlagen (N/R-Becker, § 4 c Rn 43 ff ), die Stundung aus Gründen der Rechtsklarheit analog § 4 c aufzuheben, wenn das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung aus anderen als den in Nr 1– 5 genannten Gründen unerreichbar wird (außergerichtliche Einigung des InsSchu mit sämtlichen Gläubigern; rechtskräftige Bestätigung eines Insolvenzplanes, Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags, Tod des InsSchu)."
    Uch hoffe, das hilft.



    Ja, danke!! :) § 4 c InsO hat nämlich nicht so richtig gepasst.

    Also, geht dann alles in einem Beschluss? In etwa so:

    1. Das Verfahren wird in eine NL-Insolvenz übergeleitet.
    2. Der RSB-Antrag ist gegenstandslos.
    3. Die Stundung der Verfahrenskosten wird analog § 4 c InsO
    aufgehoben??


    Nach Einstellung des Verfahrens gem. § 207 InsO dann Vermerk in die Akte wegen Kostenabstand und weglegen? :gruebel:



  • zu 2. : Geschmackssache. Da nie veröffentlicht wurde, dass ein RSB-Antrag vorlag, brauch es m.E. auch keiner Klarstellung im Beschluss.

    Bzgl. § 207 Inso kann ich von hieraus nicht beurteilen. Kommt ja darauf an, was der Treuhänder sagt. Letztlich einfach "wie immer" bei einem stundungslosem Verfahren.

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