Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers gemäß § 126 ZPO analog vor (Adhäsionskläger hat ratenfreie PKH). Ist § 126 ZPO hier analog anwendbar? Dazu habe ich nichts finden können. Zudem wird in diesem Rahmen auch die Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro geltendgemacht. Kann ggf. auch diese nach § 126 ZPO festgesetzt werden?
§ 126 ZPO analog?
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Idefix -
30. Januar 2008 um 07:23
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Wenn dem Nebenkläger gesondert für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO bwilligt und ein RA beigeordnet wurde, sehe ich keinen Grund, warum § 126 nicht anzuwenden wäre, denn Prozesskostenhilfe ist nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen.
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Wenn dem Nebenkläger gesondert für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO bwilligt und ein RA beigeordnet wurde, sehe ich keinen Grund, warum § 126 nicht anzuwenden wäre, denn Prozesskostenhilfe ist nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen.
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Wenn dem Nebenkläger gesondert für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO bwilligt und ein RA beigeordnet wurde, sehe ich keinen Grund, warum § 126 nicht anzuwenden wäre, denn Prozesskostenhilfe ist nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen.
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