Verbraucherinsolvenz und Zwangsvollstreckung

  • Mein Problem:
    Die Schuldnerin hat Verbraucherinsolvenz beantragt und den Schuldenbereinigungsplan (alles Nullraten) vorgelegt, darin war auch vereinbart, dass während der Laufzeit alle Vollstreckungen unterbleiben sollen und nach Ablauf die Forderungen erlöschen). Nachdem nicht alle Gläubiger zugestimmt hatten, wurden die fehlenden Zustimmungen per Beschluss vom 19.10.2005 ersetzt. Durch Beschluss vom 16.11.2006 wurde der Plan für vollstreckbar erklärt.

    Im April beantragte einer der Gläubiger trotzdem einen PfÜB und bekam den auch, weil hier am AG keiner was von der Verbraucherinsolvenz wusste:( :confused: . Am 18.04. kam die Schuldnerin zum Gericht und beantragte die Kontenfreigabe unter Hinweis auf den gültigen Bereinigungsplan. Die vorherige Bearbeiterin hörte hierzu erst den Gläubiger an (der nicht einstellen/ aufheben will) und am Freitag habe ich die Sache frisch bekommen:eek:, weil ich seit einer Woche hier die Vollstreckungen bearbeite :akten

    Ich meine, die Pfändung ist unzulässig, weil der Plan wie ein Vergleich gem. § 308 InsO, § 794 ZPO zu behandeln ist und der Gläubiger auch auf Grund der Vereinbarung nicht vollstrecken darf. Hab die Vollstrecken erst mal einstweilen eingestellt und möchte dann nach § 775 I, 776 aufheben.

    Wie seht ihr das und wo finde ich Rechtsprechung oder so?! Ich hab einen Beschluss vom LG Trier der das so ähnlich sieht, der betrifft aber eine Pfändung vor Wirksamkeit der Insolvenz, bzw. des Plans und sagt, die Vollstreckung muss aufgehoben werden. HILFE!!!

  • Was sagt eigentlich der IV zu der Sache? Von Amts wegen (ohne Rechtsmittel) wäre ich mit der Aufhebung vorsichtig, hängt u.a. davon ab, wer schneller war, der PfÜB oder InSO-Beschluß. Ohne ein ausdrückliches Rechtsmittel kann das Gericht nicht viel machen. Frage am Rande: Wieso wurde beim Eingang des PfÜB-Antrages nicht bemerkt, daß bereits ein InsO-Beschl. vorliegt?

  • Den Antrag auf Kontofreigabe würde ich sogar noch als Erinnerung gegen den PfÜb auslegen und den IV fragen, ob er sich der Erinnerung anschließt. Ziel der Schuldnerin ist es doch, das Konto frei zu bekommen. Ob das jetzt Antrag auf Kontofreigabe genannt wird, oder ob sie das Erinnerung gegen den PfÜb nennt ist letztendlich egal.

  • Leute, erfolgreicher Schuldenbereinigungsplan mit Zustimmungsersetzung, d.h. es gibt kein Insolvenzverfahren, sonst wäre die Sache völlig belanglos zu erledigen gewesen wegen dem Vollstreckungsverbot.

    Es liegt also ein Vergleich vor. Diese haben in der Regel eine Verfallsklausel. Wenn nicht, dann hat sich der Gläubiger drau eingelassen, bzw. seine Zustimmung wurde ersetzt und er hat kein Rechtsmittel eingelegt. Dann ist der Gläubiger auf den Plan zu verweisen und die Zwangsvollstreckung zu beschränken, wohl erst einzustellen, dann aufzuheben. Wohl gemerkt, nur wenn keine Verfallsklausel im Plan drin ist.

    Es gab da mal ne Rechtsprechung zu, Gläubiger dessen Zustimmung ersetzt wurde und Schuldner der in der Laufzeit des Planes sich unredlich verhalten hatte, der Plan beinhaltete aber keine Verfallsklausel. Der Gläubiger trug vor bei Zustimmungsersetzung hätte das Gericht die Pflicht gehabt für so eine Klausel zu sorgen. Er wurde damit zurückgewiesen. Ich schaue mal nach, ob ich die finde, könnte weiterhelfen.

  • Öh, von der Rechtsprechung mal abgesehen, was heisst hier der Plan wurde für vollstreckbar erklärt?
    Hat da das Insolvenzgericht eine Klausel erteilt? Weil dann liegt die Beweislast meiner Ansicht nach eher beim Schuldner. Klausel gibt es eigentlich nur bei gescheiterten Plänen, also der Schuldner kam seinen Verpflichtungen nicht nach und mittels Verfallsklausel ist der Plan zur Schuldenbereinigung erledigt. Dann könnten die Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten.

  • Erst mal vielen dank für die Antworten.
    Das Problem ist wirklich, das § 240 ZPO nicht greift, weil es eben kein förmliches Verbraucherinsolvenzverfahren ist, sondern der Schuldenbereinigungsplan, der per Beschluss des Insolvenzgerichtes ####. für vollstreckbar erklärt wurde. Damit, weil es ja ein Vergleich gemäß 794 ZPO ist, könnten die Gläubiger ihre im Plan festgelegten Raten vollstrecken, mehr aber nicht. Die Raten betragen aber alle 0,00 Euro, also nix. Das Vollstreckungsgericht wußte nichts von dem Verfahren, weil wir Amtsgericht *** sind und der Schuldenbereinigungsplan nicht - wie immer die Eröffnungsbeschlüsse - hierher mitgeteilt wurde. Können wir also auch nichts dafür. Ich sehe den Antrag der Schuldnerin aber auch eher als Erinnerung gegen den PfÜB, deswegen will ich ja auch irgendwie aufheben.

    Die von mir angesprochene Rechtsprechung ist der Beschluss des LG Trier vom 5 T 110/01 vom 29.10.2001.

    Den habe ich direkt vom AG Trier bekommen, weil der dortige Rechtspfleger, Herr Grafen, so lieb war und den mir aus dem Archiv des LG geholt und hergefaxt hat. Falls ihn jemand kennt, bitte noch mal liebe Grüße und DANKE bestellen.

    Wer mir seine Faxnummer gibt, dem kann ich das Teil auch faxen.

  • :blumen: Hallo Harry, kannst Du bitte bitte bitte noch mal nachsehen, ob Du Deine Rechtsprechung vielleicht doch noch findest? Der Plan enthält keine Verfallsklausel und die Schuldnerin muss doch gar keine Raten zahlen, weil sie nur Hartz IV kriegt. Zum IV traue ich mich noch nicht so recht, weil, das ist der in dem anderen Thread schon angesprochene Zivilrichter und da möchte ich möglichst nicht in der Luft zerrissen werden:frustrier oder (wieder) den Kommentar kriegen, dass ich das als Rechtspfleger doch wissen müsste....

  • Anbei der Beschluss des LG Trier

    Evtl. Fehler bitte ich zu entschuldigen. Bei Texten, die kopiert und dann 2x durch ein Faxgerät gejagt wurden, tut sich meine eigentlich Spitzen-Texterkennungssoftware schwer. Bei der Nachbearbeitung findet man auch nicht sofort jeden Fehler.

  • Trotz Nachsuche, ausser dem Inhalt der Entscheidung, wie wiedergegeben konnte ich nichts mehr finden, tut mir leid.

    Aber wenn der Schuldenbereinigungsplan keine Verfallsklausel enthält und die Raten generell Null oder nahe Null oder was auch immer sind, dann haben die Gläubiger wohl einen Forderungsverzicht geleistet.

    Ohne Verfallsklausel und einer Zustimmung der Gläubiger im Plan zur Einstellung bzw Verbot der Zwangsvollstreckung können die Gläubiger nicht vollstrecken. Irgendwie ist das alles seltsam, hört sich ein wenig so an, wie die Schuldenbereinigungspläne aus der "Frühzeit" der InsO, so von '98 oder '99. Damals war alles nicht so durchdacht

    Aber es soll doch aus dem Plan vollstreckt werden, oder? Dann muss sich doch aus dem Plan ein vollstreckungsfähiger Inhalt ergeben oder aus der beigefügten Klausel. Wie sieht das denn aus?

  • Hallo Harry, tja, das Problem ist, dass der Gläubiger (ja der im Plan mit aufgeführte Gläubiger dessen Zustimmung ersetzt wurde!) sich schlicht und ergreifend nicht an den Plan (und damit tatsächlich den quasi Forderungsverzicht) hält und trotzdem vollstreckt:eek::daemlich:frechheit :binsauer :indiefres
    deswegen stehe ich ja so auf den Schlauch, denn das kann nicht rechtmäßig sein, wozu gibt es sonst die Pläne und das Verfahren überhaupt.

    Meines Erachtens nach ist das eine unglaubliche Frechheit des Gläubigers, der auch noch durch eine große Kanzlei aus Hamburg vertreten wird, die müssten also genau wissen was los ist!, GGRRRRRRR.

    Sorry, musste ich mal loswerden.

    Ich glaube damit hat auch der Gesetzgeber nicht gerechnet, dass jemand NACH Inkrafttreten des Plans einfach vollstreckt, so dass es hierfür keine einfache eindeutige Regelung gibt. Ich hätt so gern was a' la 240 ZPO oder 88/ 89 InsO Hach ja.

    Die Gläubiger wurden zu der beantragten "Einstellung auch angehört und sind damit NICHT einverstanden. Haben also noch eins drauf gesetzt. Der Schuldenbereinigungsplan ist wirklich nicht die Welle, aber da ich nicht Insolvenzgericht bin und das Teil auch bereits seit letztem Jahr in Kraft muss ich wohl damit leben. Kann ihn auch gern mal aufs Fax legen. Unglücklicherweise ist unser AG auch noch relativ klein und das trifft auch auf den Bücherbestand zu, so dass ich wenig Möglichkeiten zum Nachlesen habe und über Insolvenzwirkungen, etc. schon gar nicht:heul:. Die nächste gute Bibliothek ist ca. 30 km weit weg und meine Akten erschlagen mich fast, weil ich nicht wirklich weiterkomme, den Sche... aber auch nicht liegen lassen kann.

    Au weia, so jammern wollte ich eigentlich gar nicht:oops: . Lösch ich aber trotzdem nicht, vielleicht erklärt es ja meine Situation ein wenig.

    Weiß jemand Rat?

  • Nur mal ein Gedanke:

    • Aufhebungsbeschluss bzgl. des PfÜBs machen und Wirksamkeit auf Rechtskraft des Beschlusses setzen. Den Beschluss kann man damit begründen, dass der "vollstreckbare" Plan die Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel hindert (§ 775 Nr. ZPO).
    • Zustellen und abwarten
    • Wenn ne Beschwerde kommt prüfen, ggf. nicht abhelfen und deinem LG vorlegen

    Triff die Entscheidung, die du für richtig hältst. Wenn sie falsch ist, wird man dich eines besseren beleheren aber die Akte ist (erstmal) vom Tisch.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo Thomas, den ersten Punkt verstehe ich nicht so ganz, so wegen Wirksamkeit auf Rechtskraft des Beschlusses abstellen. Welchen Beschluss meinst Du denn? Den mit der Zustimmungsersetzung, den mit der Vollstreckbarerklärung des "Forderungsverzichts", den PfÜB oder meinen zukünftigen Aufhebngsbeschluss?:gruebel: Ich kann, glaube ich, nur nach § 775 Abs.1 i.V.m. § 776 und § 794 Abs.1 aufheben. Wobei 794 ja eigentlich für den Gläubiger gedacht ist und nicht für den Schuldner der die Vollstreckung abwenden will. Da knaupele ich auch noch an der Begründung.:oops:

  • Der Fall des LG Trier ist aber wirklich anders.

    Die Gläubigerin war die erstrangige Gläubigerin der Schuldnerin und hatte die monatlich pfändbaren Beträge erhalten. Aufgrud der einstweiligen Einstellung hatte die Drittschuldnerin die pfändbaren Beträge in Verwahrung genommen.

    Die Gläubigerin hatte sich in den IV nicht gemeldet, was als Zustimmung galt. Als die fehlenden Zustimmungen ersetzt wurden, galt der Plan als angenommen. Die Schuldnerin musste nun alle Gläubiger selbst bedienen (nach dem Plan). Aber bei der Drittschuldnerin lagen noch Gelder, die die erstrangig Gläubigerin nach Aufhebung der einstweiligen Einstellung haben wollte.

    Pech für die Gläubigerin war nun, dass sie sich nicht gemeldet hatte und deswegen in dem Schuldenbereinigungsplan die Einbehaltungsbeträge bei der Drittschuldnerin überhaupt nicht aufgetaucht sind, weil nur diese Gläubigerin was von diesen Verwahrungsbeträgen wusste.

    Mit dem nun vorliegenden Fall also nicht zu vergleichen.

    Es gibt aber noch eine andere Entscheidung des LG Trier, vom 21.04.2005 - 4 T 1/05 -, die zur Zeit beim BGH anhängig ist.

    Begtrifft aber auch nicht gerade das gleiche, aber ein ähnliches Thema:

    Die Pfändung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis verliert im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren in dem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit, in dem das Insolvenzgericht gem. § 308 Abs. 1 InsO die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss feststellt.
    1. Die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplans muss selbst dann möglich sein, wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners wirksam gepfändet ist und der Pfändungsgläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan i.S.v. § 309 Abs. 1 S.2 Nr. 2 InsO wirtschaftlich schlechter gestellt wird. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem das Pfändungspfandrecht seine Wirksamkeit verliert. Dieser angemessene Zeitpunkt ist grundsätzlich der Termin, an dem das Insolvenzgericht gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 InsO die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss feststellt. Auf diese Terminfeststellung ist § 114 Abs. 3 InsO entsprechend anzuwenden.

    nachgehend BGH IX ZB 148/05 - aber mir bekannt noch nicht entschieden.

    Fundstelle: ZVI 2005, 308-309

  • :huldigen: Wow, bin beeindruckt! Wieso habe ich das im Juris nicht gefunden?! Ganz ehrlich, ich hatte gesucht. Naja, jetzt hab ich es.

    Das Problem ist halt, dass der Gläubiger nach Inkrafttreten des Schuldenbereinigungsplans vollstreckt, obwohl er das nicht darf. Mir fehlt die saubere Überleitung. Für das "richtige" Insolvenzverfahren ist alles eindeutig geregelt, leider nicht für diese Schuldenbereinigung. Auf die Idee ist, glaube ich, aber auch noch kein anderer Gläubiger gekommen.

    Trotzdem :2danke :blumen: (Da binnichje widder äe Sticke wajdr) Da bin ich wieder ein Stück weiter.

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