Genossenschaften und ihre Bekanntmachungen (§ 6 Nr.5 GenG)

  • Hallo allerseits,

    ich werde mal wieder mit dem Argument "überall ist dies so eingetragen worden" konfrontiert bei einer Anmeldung einer Satzungsänderung einer großen (regionalen) Genossenschaftsbank unter Hinweis auf die Mustersatzung des Verbandes (Wir machen den Weg frei...). Daher brauche ich mal euren Rat.

    Zum Sachverhalt:
    Die Satzung regelt die Bekanntmachungen nun wie folgt: "Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma auf der Internetseite der xy eG - http://www.xy.de - der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Sind Bekanntmachungen auf der Internetseite der xy eG nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen." Zitat Ende!

    Ich habe mich nun erdreistet unter Hinweis auf § 6 Nr.5 GenG darauf hinzuweisen, dass die Satzung eine Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, nicht getroffen hat. Meiner Ansicht ist es zwingend notwendig, dass in der Satzung ein öffentliches Blatt (eine Papierausgabe) bestimmt wird - auch wenn der praktische Anwendungsfall (Vertreterversammlung kann auch durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform einberufen werden) wohl eher selten ist.

    Wie ist Eure Meinung?

  • Zitat aus einer meiner Zwischenverfügungen:

    "Gemäß § 6 Abs. 5 GenG muss das Statut die öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen bestimmen, deren Veröffentlichung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist. Das Gesetz spricht hier auch in der jetzt gültigen Fassung noch von öffentlichen Blättern. Blätter im Sinne des Gesetzes sind Zeitungen und Zeitschriften. § 47 des Statuts nennt jedoch die Internet-Seite der Genossenschaft. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 5 GenG und ist daher zu ändern."

    Nach langen Diskussionen mit der Genossenschaft selbst und mit dem entsprechenden Verband haben es beide dann endlich eingesehen und das Statut geändert.

    Also: Genau Deiner Meinung. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich krame diesen Uralt-Thread mal raus, da ich eben einen Verständnisknoten lösen muss.

    Meine Genossenschaft ist aufgelöst, gem. § 89 GenG ist die Liquidationsbilanz zu veröffentlichen. Generell erfolgen diese Veröffentlichungen gem. § 339 HGB ja im BAnz.
    In der Satzung ist jedoch geregelt, dass "Jahresabschlüsse und sonstige Bekanntmachungen in der sowieso-Zeitung veröffentlicht werden, sofern eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht besteht."

    Schlägt nun die Satzung das Gesetz oder umgekehrt?

  • Es gilt anscheinend beides:

    Nach Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, RdNr. 2 zu 89 GenG ist der Jahresabschluss nach § 89 i. V. m. § 6 Abs. 5 GenG zu veröffentlichen und diese VÖ zum Registergericht einzureichen, und gemäß Münchener Kommentar zum HGB, RdNr. 5 zu § 339 gilt die Offenlegungspflicht nach § 339 HGB zusätzlich zu den satzungsrechtliche Veröffentlichungspflichten.

    Wir als Registergericht haben aber m. E. nur die Bekanntmachung nach § 89 i. V. m. § 6 Abs. 5 GenG zu prüfen, die Prüfung nach § 339 HGB ist Sache des Betreibers des Bundesanzeigers und des Bundesamtes für Justiz. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich bedanke mich erstmal fürs Mitdenken und -suchen.
    Habe die von dir zitierten Kommentierungen auch gefunden. Abweichend dazu spricht Beuthien, 15. Auflage davon, die Liquidationseröffnungsbilanz im BAnz zu veröffentlichen.

    Unklar ist mir noch, warum (ausgerechnet?) Genossenschaften für diverse Unterlagen eine doppelte Veröffentlichungspflicht treffen soll, während bei allen anderen Gesellschaftsformen die Veröffentlichung im BAnz ausreicht.

    Ich habe mich jetzt dazu entschieden, die VÖ im Genossenschaftsblatt gem. § 160 GenG zu verfolgen und mögliche fehlende VÖ im BAnz dem Bundesamt zu überlassen.
    Falls jemand doch noch andere Ideen oder gar Entscheidungen zum Problem findet, werde ich sie gern aufnehmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!