Nachträgliche Beratungshilfe

  • Hallo ea,
    ich handhabe das wie dein Vorgänger. Der Entscheidung des OLG Naumburg schließe ich mich ebenfalls nicht an. Neben Kreppel gibt es da zig Entscheidungen, welche meine ( unsere ) Meinung stützen.
    M.E. muß auch der Anwalt bei Direktzugang die Voraussetzungen prüfen, sich Belege vorlegen lasen. Dabei dürfte es doch kein Problem darstellen, zusammen mit der ohnehin immer zu unterzeichnenden Vollmcht auch gleich noch den Vordruck unterzeichnen zu lassen. Wie es das AG St. Wendel schön formuliert, kann es doch nicht sein, dass zunächst eine ( normale) Anwaltstätigkeit geleistet wird und wenn sich herausstellt dass der Mandant dann doch nimmer zahlen kann/will, die Staatskasse herhalten soll. Wir sind nicht dazu da, dass anwaltliche risiko zu minimieren. Wenn er ( = der RA) meint, es sei BerH, dann soll er - auch bei Vorwegleistung - den Vordruck unterzeichnen lassen. Ansonsten ist es ein ganz normaler Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht über das BerHG abgerechnet werden kann.


    Ich verstehe nicht, weshalb der Staat nicht herhalten soll, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen. Egal ob man das 2 Jahre später macht. Worin sollte denn eine zeitliche Problematik liegen?
    Wenn der Rechtsuchende sich an einen Anwalt wendet, prüft der Anwalt vielleicht, ob BerH in Betracht kommt und lässt sich Unterlagen vorlegen. Berät er zunächst (z.B. Scheidungsvorauss.) und einigt man sich, dass der Rechtsuchende später wieder kommt, sollten Probleme auftauchen (Trennungsunterhalt etc.) so wird ggf. eine Berechnung oder ein Anschreiben gefertigt. So kann sich die Sache bis zu einem etwaigen Abschluss hinziehen. Warum soll man denn gezwungen sein, sofort einen Antrag auf BerH zu stellen (abgesehen von einer Verjährung der Vergütung)? Es kann dem Gericht doch einerlei sein, wann der Antrag gestellt wird? Wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann prüft das Gericht diese dann auch mal 2 Jahre später, aber (!) nach den damaligen Verhältnissen! Und darin liegt oftmals das Problem. Der Anwalt geht das Risiko ein, später den Kontakt zum Mandanten zu verlieren und damit kann er mir z.B. einige Unterlagen zum damaligen Einkommen, Kontoauszüge für einen längeren Zeitraum, damalige Darlehnsverträge, Mietvertrag etc..... nicht mehr vorlegen. Ergo: Die pers. u. wirtsch. Verhältnisse können nicht mehr vollständig vorgelegt werden. Damit hat doch jeder Anwalt verstanden, dass er schnellstmöglich den Antrag stellt, denn ansonsten hat er (!) das Nachsehen. Worin soll der Nachteil für das Gericht liegen? Wir haben da auch Anwälte, die z.B. bei Asyl beraten und viel später den Berhilfeantrag vorlegen. Der Rechtsuchende ist abgeschoben, Unterlagen fehlen (der Anwalt wusste nicht, dass wir so umfangreiche bzw. detailierte Unterlagen verlangen). Nicht das Gericht, sondern der RA hat Pech gehabt.
    Also ich kann mich dieser, bitte entschuldige, Du weißt dass ich Dich schätze, beamtenmäßigen Haltung nicht anschließen.



    Mal Kreppel oder Klein gelesen? War sehr interessant. Wo liegt das Problem neben der Vollmacht gleichzeitig den Antrag unterzeichnen und die wirtschaftlichen Verh zu prüfen? Und ich weise dann nochmals auf dei versicherung hin, die der Asteller abzugeben hat.
    Bei der hiesigen ( m.E. h.M.) Meinung stellt sich das von Dir geschilderte Problem gar nicht. Und BerH ist kein Auffangtatbestand, um das Anwaltshonorarrisiko zu minimieren. Er ( = Bürger) kann - trotz beengter wirtschaftlicher Lage und vorliegen der BerH-Voraussetzungen auch ein normales Mandat schließen. Dieses dann ggf. später über BerH abzurechnen scheidet aus. Wie gesagt: Klein führt hierzu sehr ausführlich aus!

  • @ Sigrid
    Das wird unterschiedlich gehandhabt. Es gibt Gerichte, die bei nachträglicher Bewilligung einen Berechtigungsschein erteilen. Für mich ist das eine unsinnige Arbeit, weil die Bewilligung ja ganz einfach intern (also ohne Versendung eines Beschlusses nach außen) erfolgen kann und dem Anwalt anschließend die Vergütung festgesetzt wird. Offenbar hat der Anwalt diese Verfahrensweise nicht verstanden ....



    Dem stimme ich zu :daumenrau . Es gibt keinen Grund, weshalb bei bereits begonnener oder schon beendeter anwaltlicher Beratung noch ein Berechtigungsschein in die Welt gesetzt werden soll, es sei denn, man möchte dem (erschienenen) Antragsteller die Möglichkeit geben, mit dem Schein in der Hand einen weiteren RA zu konsultieren. :wall:
    Was der RA, der die Beratung erteilt hat, dann noch mit einem Berechtigungsschein will, mag auf ewig sein Geheimnis bleiben :behaemmer



    Ich stimme dem ebenfalls zu.

    Mir konnte bislang auch noch niemand erklären, welche Sinn es haben soll, bei einem Verfahren nach §§ 4, 7 BerHG z.Hd. des RA einen Schein zu erteilen. Warum soll man sich mehr Arbeit machen als nötig, wenn`s dafür auch noch nicht einmal einen Grund gibt?

    Nach dem Gesetz und dem Willen des Gesetzgebers hat das Verfahren doch wie folgt zu laufen:

    Mandant geht zum RA. RA prüft die Voraussetzungen nach § 1BerGH.

    1. Alt: RA hält (nach gewissenhafter Prüfung!) die Voraussetzungen des § 1 BerHG für nicht gegeben > RA schickt den Mandanten (ohne tätig zu werden!) zum Gericht bzgl. der Scheinbeantragung nach § 6 BerHG !

    2. Alt. RA hält (nach gewissenhafter Prüfung!) die Voraussetzungen des § 1 BerHG für gegeben > RA läßt sich den nachträglichen Antrag spätestens am Tag seiner ersten Tätigkeit unterzeichnen, wird tätig und reicht den Antrag nach §§ 4, 7 BerHG nach Abschluss der Angelegenheit zusammen mit seinem Liquidationsantrag bei Gericht ein. Das Gericht prüft den Antrag auf Bewilligung von BerH.

    1. Alt: Voraussetzungen liegen nicht vor: Zw.Vfg. erlassen oder
    Antrag zurückweisen. Der Rechtsmittelweg für den Ast. (nicht
    für den RA !) über § 6 BerHG möglich.

    2. Alt: Voraussetzung liegen vor. Nachricht an Ast. entbehrlich. Es folgt Prüfung des Liquidationsantrags. Wenn antragsgemäß entschieden werden kann, braucht es keine Nachricht an den RA, da die Bewilligung von BerH und antragsgemäße Entscheidung über den Liquidationsantrag in der Überweisung des Betrags an den RA gesehen werden kann. Wenn bzgl. des Liquidationsantrags Beanstandungen bestehen, ist eine Zw.Vfg zu erlassen oder es hat eine (teilweise) Zurückweisung zu erfolgen. Dem RA steht gegen die (teilweise) Absetzung der Rechtsmittelweg offen.

    Im übrigen vgl. diese Diskussion: http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?t=1156&page=2

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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