• Ich habe folgendes Problem.Am 10.5. ist um 8.40 Uhr ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eingegangen. Es fehlte in dem Antrag die Bezeichung des Grundbuchs. Es wurde lediglich ein Flurstück, eine Gemarkung und die Lagebezeichnung angegeben.Die Geschäftsstelle suchte das Grundbuch des Schuldner heraus, legte den Antrag hinein und legte mir den Antrag vor. Die Flurstücksbezeichnung war falsch (113 an Stelle von 114) und die Lagebezeichnung stimmt nicht mit dem Grundbuch überein.Um 10.20 Uhr des gleichen Tages ging ein Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung ein, der Vollzugsreif ist.Ich denke der Antrag ist gar nicht wirksam zur Akte gelangt und kann daher auch nach § 17 GBO keine Vorrangwirkung entfalten ich habe jedoch Bauchschmerzen, da es sich bei § 28 GBO nur um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis handelt.

  • M.E. ist § 28 GBO nur eine Ordnungsvorschrift bei deren Verstoß das GBA den Antrag nicht zurückweisen, sondern eine ZVV erlassen soll (OLG Hamm DNotZ 71,49).

    Damit wäre dann der Weg für § 17 und § 18 GBO frei.....



    :confused: :confused: :confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Im Grundsatz sehe ich es ähnlich wie TL.

    Der springende Punkt dürfte sein, ob es sich bei der fehlerhaften Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks um ein rückwirkend behebbares Eintragungshindernis handelt. Geht man von einer unschädlichen Falschbezeichnung aus (Flurstück), bei welcher das Richtige gemeint und lediglich das Falsche geschrieben wurde, so verbleibt es bei der Anwendung des § 17 GBO. Vertritt man demgegenüber die Auffassung, dass es sich um einen wirksamen (unbegründeten) Antrag im Hinblick auf Flst.-Nr.113 handelt, der zurückgenommen und in Bezug auf Flst.-Nr. 114 neu gestellt werden muss, so ist er erst mir dieser neuen Antragstellung (= Zeitpunkt der "Berichtigung" durch den Antragsteller) im Rechtssinne beim GBA eingegangen. Im letztgenannten Fall muss das durch den Eingangsstempel des Grundbuchamts bestätigte Präsentat aber ebenfalls neu erfolgen. In diesem Fall muss die Vormerkung den Rang vor der Zwangshypothek erhalten.

  • Ich würde in der Praxis von einem Schreibfehler hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung ausgehen und den Gläubiger bitten, diese durch einen klarstellenden Antrag zu berichtigen. Die Zwangshyp. würde dann den Vorrang erhalten müssen und ich würde die Vormerkung erst nach Erledigung des Eintragungshindernisses eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die nach § 28 GBO notwendige Bezeichnung des Grundstücks in Übereinstimmung mit dem Grundbuch
    kann rangwahrend im Sinne von § 17 GBO auf entsprechende ZwVfg nach § 18 GBO richtiggestellt werden. Es dürfte nicht darauf ankommen, auf welchem Wege der Antrag zum richtigen GB gelangt ist. Er ist nunmal eingegangen, der Eingangszeitpunkt ist bescheinigt. Die Vormerkung darf also nicht vor abschließender Bearbeitung oder Abarbeitung der Sicherungshypothek nach § 18 II GBO eingetragen werden. § 18 II GBO würde ich jedoch unterlassen sondern die Erledigung der ZwVfg zur Sicherungshypothek abwarten.

    Problem wäre meines Erachtens nicht aufgetaucht, wenn der Antrag durch die GS wegen Nichtzurordbarkeit zu einem Grundbuch zunächst als AR eingetragen worden wäre, dann ZwVfg an Antragsteller mit der Bitte um Bezeichnung nach § 28 GBO und erst nach Erledigung dieser Zuordnung und Eingang im betroffenen Grundbuch.

  • kann mich den vorrednern nur anschließen. erst zwischenverfügung mit rangwahrung für Zwasi erlassen, dann eingang abwarten, dann Zwasi, dann vormerkung eintragen.

  • Wie ich GRG-Uwe verstanden habe, hat die GS das Grundbuch anhand des Schuldners herausgefunden (wahrscheinlich gab es nur eins). Da weder Flurstück noch Lagebezeichnung übereinstimmen, war der Name des Schuldners für die Zuordnung ausschlaggebend, das reicht reicht ja wohl nicht für § 28 GBO.
    Der Gläubiger hatte also nur Glück gehabt, dass der Schuldner nicht mehr Grundbesitz hatte !

    Gruß

    Jens

  • Zitat von GRG-Uwe

    Meine Entscheidung:Ich habe den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek als AR-Sache eingetragen und zurückgewiesen.



    :gruebel: :confused: , nach Eingang im GB und Präsentation durch die GS wieder als AR eingetragen ? Wie wurde dann der Antrag in der Grundakte erledigt, er gilt doch mit der Präsentation durch die GS als eingegangen und ist zu bescheiden, entweder durch Eintragung oder Zurückweisung, ggf. mit vorheriger ZwVfg.

    Eintragung in AR darf doch nur dann erfolgen, wenn ein Schriftsatz/Antrag dem maßgeblichen gerichtlichen Verfahren nicht zuzuorden ist. Die Zuordnung ist doch aber durch die unermüdliche Tätigkeit der GS erfolgt, für eine AR-Entscheidung bleibt dann doch kein Raum mehr.

  • Hoffentlich gibt es da keine Probleme. Denn wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, so hat der Präsentatsbeamte der Geschäftsstelle den Antrag mit dem Eingangsstempel des GBA versehen und den Zeitpunkt des Antragseingangs auf die übliche Weise beurkundet. Hierüber kann man wohl nur nach § 415 Abs.2 ZPO hinweggehen.

    Wenn die Vormerkung eingetragen wird, hat sie in jedem Falle den besseren Rang, und zwar auch dann, wenn die Zurückweisung vom Beschwerdegericht aufgehoben werden sollte und der Antrag daher mit seinem ursprünglichen Eingangszeitpunkt wieder auflebt.

    Aber eines ist natürlich klar: Wie man auch entscheidet, irgendeinem Beteiligten kostet es den besseren Rang. Und entscheiden muss man ja.

  • halte das auch für eine mutige entscheidung und hätte das ehrlich gesagt nicht gemacht.

    wie juris zutreffend gesagt hat ist man hier in der problematik, dass man einem der beiden den schlechteren rang verpassen muß.

    m.E. hätte das aber die vormerkung sein müssen, weil sie nach der Zwasi eingegangen ist. der mangel in der Zwasi -der zwar dazu führen hätte können, dass sie gar nicht eingeht bzw. als AR, es aber de facto nicht hat- ist ein grundbuchrechtlicher und deshalb war er mit zwischenverfügung zu verbescheiden.

    außerdem:
    von der praktischen seite her wär es m.E. auch günstiger gewesen, zuerst die Zwasi einzutragen, weil man dadurch die vormerkung nicht nutzlos/unmöglich macht, umgekehrt aber schon.
    wenn man zuerst die Zwasi reinhaut, dann unterliegt sie der freistellungsverpflichtung des eigentümers/verkäufers und der kaufpreis muß halt auch für diese forderung herhalten.
    trägt man zuerst die vormerkung ein, dann fällt die Zwasi mit der eigentumsumschreibung weg und der gläubiger guckt in die röhre.

    dementsprechend kann der gläubiger hier evtl. einen schaden geltend machen, der vormerkungsberechtigte allerdings nie.

  • :wow


    Mutig!

    Aber: Der GL wird ja vmtl. nicht erfahren, daß das GB trotz der unrichtigen Angaben zu ermitteln war und der Antrag dann auch noch vor der Vormerkung eingegangen ist....

    Sonst: :aufihnmit

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  • Na dann:
    :ddrueck::schwitz::psst::hoffebete

    Sonst: :indiefres

    :tomate

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  • ja, das wär jetzt ungünstig.

    andererseits kann der gläubiger ja auch den anspruch auf den kaufpreis pfänden lassen.

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