Nachlassinsolvenz

  • Mein Schuldner ist nach Einreichung des Schlussberichts verstorben. Masse ist nicht vorhanden. Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Der IV beantragt, das Verfahren gem. § 207 InsO einzustellen.

    Gem. § 207 InsO müsste ich die Gläubigerversammlung, den Insolvenzverwalter und die Massegläubiger anhören. Ist es möglich, einen schriftlichen Termin zur Anhörung der Gläubiger zu bestimmen? Der Schuldner ist verstorben, die Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Wird der Beschluss trotzdem an die Erben übersandt?

    Es liegen nun ja auch noch der Schlussbericht und der Vergütungsantrag vor. Stundung gibt es im Nachlassinsolvenzverfahren nicht, muss die Stundungsbewilligung durch Beschluss aufgehoben werden?

    Kann ich schon jetzt die Vergütung des Verwalters festsetzen und in dem obigen Beschluss als weiteren Tagesordnungspunkt: Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis aufnehmen? Ich würde dann praktisch die Anberaumung der besonderen Gläubigerversammlung mit der Anberaumung des Schlusstermins verbinden.

  • Genau = Überleiten in Nachlassinso und dann wie gehabt aufheben bzw. einstellen (ohne RSB natürlich).
    Verfahrenskosten an Erben (wenn vorhanden) und Akte weg :)

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