§ 456 a StPO- Rechtsmittel?

  • Hallo in die Runde,

    hoffe jemand kann mir helfen.
    Ich habe einen recht querulatorischen Vu in Haft, der sich gegen alles und jeden beschwert. Derzeit steht die Beschwerde gegen meine Verfügung nach § 456 a an. Die Kommentierung scheint mir nicht ganz eindeutig.
    Vu will sich gegen den von mir festgesetzten Zeitpunkt beschweren. (Will schon früher und am liebsten freiwillig gehen- was aber schon mal scheiterte).
    Wer kriegt das jetzt zur Entscheidung? Das Gericht der 1. Instanz oder LG oder OLG? Stehe auf dem Schlauch.:nixweiss:

    Über schnelle Hilfe wäre ich dankbar.

  • Erstmal vorweg: Einen "Anspruch" auf das Verfahren nach §456a StPO zu einem vom VU gewünschten Zeitpunkt hat dieser mit Sicherheit nicht. Bei uns ist der frühst mögliche Entlassungszeitpunkt nach §456a StPO nach Verbüßung der Hälfte der Strafe erreicht. In Einzelfällen (sehr selten) auch mal etwas eher, wenn es das Ausländeramt aus gewichtigen Gründen sehr eilig hat, den VU abzuschieben.

    Nun zur Frage. Gemäß § 31 VI RPflG ist mittlerweile ja der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

    Da § 458 StPO eine gerichtliche Entscheidung für Entscheidungen nach §456a StPO nicht vorsieht. (§456a ist in §458 Abs.2 nicht angegeben) ist wohl der Weg über §21 StVollstrO zu wählen. Also Einwendung weitergeben an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Mit dem dann folgenden RM Weg.

    Ich bin selber aber noch nicht in diese Lage geraten und lasse mich gerne eines besseren Belehren.

  • Vollstrecker hat`s schön dargelegt. Ab wann von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden kann, bestimmt sich nach den Vorgaben der jew. Landesjustizministerien. Bei uns in BW wird bis zu 2 Jahren FS im Regefalle schon zum1/3-Zeitpunkt abgesehen, sonst zum 1/2.
    @TheClash: Vorschaltbeschwerde ist der richtige Weg. Dann kann es aber keine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO mehr geben (vgl. Meyer-Großner, StPO, 47.Aufl. Rdnr.15). Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG ist ein völlig eigenständiger.

  • Zitat von alterHase
    Zitat von Diabolo

    Hinsichtlich der Strafzeit kann aber auch die entscheidung des gerichts beanragt werden. M.W dann StVK, oder?



    Korrekt, und zwar über §§ 458 Abs.1, 462 Abs. 1 u. 462 a Abs.1 StPO.



    Na dann habe ich ja nicht alles vom Linhart'schen Wissen verlernt....:D

  • @diabolo:Na dann habe ich ja nicht alles vom Linhart'schen Wissen verlernt....:D[/quote]

    An ihn hab dabei eigentlich gar nicht gedacht; wurde eher von allgemeinen Grundsätzen geleitet: Blick in`s Gesetz... usw.

  • Zitat von alterHase



    An ihn hab dabei eigentlich gar nicht gedacht; wurde eher von allgemeinen Grundsätzen geleitet: Blick in`s Gesetz... usw.



    Habe ja auch mich gemeint!
    Bei ihm fließt übrigens - namentlich zumindest - auch ein Bächle durch den Ort.....:teufel:

  • Vielen Dank für die vielen Hinweise. Wollte nur mal berichten, dass der VU sich erstaunlicherweise nicht beschwert hat, weil er sich dann das Bein bei einem Arbeitsunfall in der JVA verletzt hat und mich seither mit Haftfähigkeitsprüfungen/ Haftunterbrechungen/ Wiederfestnahme/ beschäftigt.
    Ausserdem hat er vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Ausweisung erhoben. (Logisch) Und solange da nix entschieden ist, bleibt er halt hier.

  • Zitat von Kati


    Ausserdem hat er vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Ausweisung erhoben. (Logisch) Und solange da nix entschieden ist, bleibt er halt hier.



    :wechlach: ... na, das ist ja mal wieder herrlich. Ein wenig schizophren der Mann, wie ?! :behaemmer

  • :D Nee, wenn es so wäre, könnte man vielleicht die Schreiben irgendwann ignorieren, aber VU ist recht intelligent. (klassischer Betrügertyp)
    Die Vollstreckungshefte sind mittlerweile dicker, als die HAuptakten...:eek:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!