Todeserklärung ...wie anfangen?

  • Hallo zusammen,

    habe mal wieder ein neues Arbeitsgebiet bekommen, ohne jemanden fragen zu können :mad:
    Jetzt liegt mir ein Antrag auf Todeserklärung vor, und ich bin mir nicht sicher, wie ich als erstes vorgehen muß. Der Betroffene ist im Krieg verschollen, vorgelegt wurde mir nur ein Bericht des DRK Suchdienstes.
    Außerdem ist er nicht im Inland geboren, und hatte im heutigen Polen seinen letzten Wohnsitz.
    Eine Geburtsurkunde liegt mir auch nicht vor.
    Ich denke, ich müsste jetzt erstmal beim Standesamt Berlin I nachfragen, ob dort irgendetwas bekannt ist!?
    Wie sieht es mit den weiteren Stellen aus (z. B. WAST, was gibt es noch???) muß ich dort nachfragen oder ist das Aufgabe des Antragstellers?
    In einem anderen Verfahren hat meine Vorgängerin einen BZR-Auszug angefordert, ist das üblich?

    Danke schonmal im Voraus für Eure Tips!

  • Ich hatte bislang nur 1x das Vergnügen und habe damals wie folgt verfügt:

    1.
    an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehem. deutschen Wehrmacht (WAST), (Anschr. einr.)

    Über die nachstehend bezeichnete Person soll ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz durchgeführt werden. Es wird um Auskunft gebeten, ob und welche Nachrichten über sie dort vorliegen. Eine Antragskopie nebst Kopien der Antragsanlagen ist beigefügt.

    a) Familienname, Vornamen:
    b) Geburtstag und –ort:
    c) Truppenteil oder Feldpost-Nr.:
    d) Dienstgrad:

    e) Letzer Wohnsitz:
    f) das an sich zuständige,
    aber nicht erreichbare Gericht:
    g) Anschrift der nächsten Angehörigen:

    2.
    Dem Schr. zu 1. Abl. v. Bl. XXX mit evtl. Rückseiten beifügen

    3.
    Schreiben an das AG Schöneberg, Anschr. einr.

    Über die nachstehend bezeichnete Person soll ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz durchgeführt werden. Es wird um Bestätigung gebeten, dass eine Anzeige eines anderen Gerichts nicht eingegangen ist (§ 15a Abs. 2 VerschG). Eine Antragskopie nebst Kopien der Antragsanlagen ist beigefügt.

    (Weiter wie oben zu 1.)

    4.
    Dem Schr. zu 3. Abl. v. Bl. XXX mit evtl. Rückseiten beifügen

    5.
    1 Mon (Urschr. m.A. der StA XY m.d.B. um Stn. gem. § 22 VerschG übersenden)


    Mehr als die Eingangsverfügung musste ich im damaligen Verfahren Gott sei Dank nicht machen.

    Vor kurzem kam eine Mitteilung, dass gem. der RV des JM NRW vom 10.12.2007 auch die Geschäftsstelle des kirchlichen Suchdienstes in München zu beteiligen ist/beteiligt werden kann

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich hätte da noch eine Musterakte hier. Irgendwo.
    Bei Interesse einfach mal PN an mich schicken.
    Und den einzigen Kommentar aus 1951 oder so hab ich auch teilweise vorliegen.

  • Und den einzigen Kommentar aus 1951 oder so hab ich auch teilweise vorliegen.



    Ich hoffe, Du sortierst auch fleißig die Ergänzungslieferungen ein ? :eek:


    In einen Kommentar? Ergänzungslieferungen?
    Ich glaube, Du hast da etwas missverstanden ... :cool:

    Es ist aber nach meinem Kenntnisstand wirklich so, dass der Kommentar zum Verschollenheitsgesetz von Dr. Egon Arnold aus 1951 der einzige ist.
    Ich habe die wichtigen Seiten in Kopie hier.
    Für den Fall des Falles.
    Und Muster auch.

  • Ich habe auch eine Musterakte und gerade vor kurzem so einen Fall auf den Weg gebracht (Aufgebot wurde in der Verschollenheitsliste von Januar veröffentlicht).

    Habe mir die Akte angefordert und schaue nochmal rein.

    Was Ernst P. geschrieben hat, hört sich aber alles sehr gut an. :daumenrau

  • Danke für die schnellen Antworten!

    Werde erstmal mit der vorgeschlagenen Vfg anfangen!
    Muß man für die Anfragen ein Formular benutzen? (Habe von der Vorgängerin ein paar "Uralt-Formulare" bekommen...)
    Und muß ich nicht eine Geburtsurkunde des Verschollenen haben??? (Hoffentlich nicht, wird bestimmt schwierig, da dran zu kommen)

  • Nein, Formulare muß man bei diesen Stellen nicht benutzen.

    Bitte auch beachten, daß es zwar Mitteilungspflichten des Gerichts gibt, aber diese nicht mit eigenen Recherchen verwechselt werden dürfen. Ansich hat der Antragsteller die Verschollenheit glaubhaft zu machen. Das ist m.E. durch die Vorlage des DRK_Verschollenheitsgutachtens mehr als ausreichend erfolgt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @Die Ratsuchende:
    Ich bin nächste Woche nicht im Büro, gebe dir aber gerne danach - sofern dann noch Bedarf bestehen sollte - auch ein paar Muster/Verfügungen.

  • Wir haben bei uns (d.h. ich, da ich das Gebiet allein beackere) jedes Jahr mindestens eine Todeserklärung, meist fängt das Jahr sogar damit an......:)

    Ich mache zuerst auch immer die Verfügung wie Ernst P.
    Wenn alle Antworten zurück sind, wird das Aufgebot veröffentlicht.
    Falls gewünscht, kann ich die erforderlichen Verfügungen gern übersenden

  • Bitte auch beachten, daß es zwar Mitteilungspflichten des Gerichts gibt, aber diese nicht mit eigenen Recherchen verwechselt werden dürfen. Ansich hat der Antragsteller die Verschollenheit glaubhaft zu machen. Das ist m.E. durch die Vorlage des DRK_Verschollenheitsgutachtens mehr als ausreichend erfolgt.



    Das sehe ich grundsätzlich auch so. WAST-Anfrage ist wohl nicht unbedingt zwingend, kann aber auch nichts schaden.

    Einen BZR-Auszug fordern wir nie an.

    Geburtsurkunde wäre zwar gut, ist aber auch nicht zwingend, wenn sich die Daten aus anderen Schriftstücken (DRK, WASt) ergeben.

    Wg. Zuständigkeit vgl. § 15a VerschG.

    Es gibt auch Sondervorschriften zu Kriegsverschollenheit (Veröffentlichung in Verschollenheitsliste statt Bundesanzeiger, keine Gerichtskosten).

  • Zusatz:
    Bei der Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste ist darauf zu achten, dass der Eintragungstext nicht an den "normalen" Bundesanzeiger geschickt wird, sondern an:
    Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Verschollenheitsliste, Postfach 100534, 50445 Köln.
    Es gibt dafür Postkarten bzw. Formulare (BAnz. Nr. 68 vom 08.04.2003).

    Die Verschollenheitsliste erscheint 1x monatlich am Monatsanfang (zuletzt 02.02.08, nächste 07.03.08); Anzeigenschlusstermin ist jeweils der 15. des Vormonats.

  • [quote='Die Ratsuchende','Todeserklärung ...wie anfangen? zusammen,

    habe mal wieder ein neues Arbeitsgebiet bekommen, ohne jemanden fragen zu können :mad:
    .
    Außerdem ist er nicht im Inland geboren, und hatte im heutigen Polen seinen letzten Wohnsitz.

    Du hast ja schon viele Antworten bekommen. Habe vor
    einigen Jahre auch dieses Gebiet bearbeitet und zu 99 % nur Kriegsverschollenheit. Leider ist das Verschollenheitsgesetz ja nicht mehr im Schönfelder abgedruckt , aber wollte noch sagen, dass die Zuständigkeit des Gerichts sich danach richtet wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, wenn der Verschollene nicht seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat. Aber ich denke mal, ihr werdet schon zuständig sein.
    Ich habe noch schöne Antragsformulare, die meines Erachtens die Arbeit erleichtern und auch noch
    Verfügungen, also wenn Du brauchst???

  • Ich bearbeite die II-Verf schon seit 1998 - bin also sehr fit ... wir hatten letzes Jahr einen neuen Rekord - 20 neue Anträge ... nur nach der Wende war es noch schlimmer (50 -80 Sachen pro Jahr von 1990 bis 1995)

    wer also Vfg. o. ähnliches möchte, bitte bei mir melden

    schaue nächste Woche hier noch mal rein.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich möchte meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, meine aber, dass Du das nicht zwingend machen musst. Der Bericht des DRK-Suchdienstes sollte zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 18 VerschG ausreichen.

    Andererseits könnte man natürlich auch nachfragen und (zur Beschleunigung) zeitgleich schon mal das Aufgebot laufen lassen.

  • Ja, das Sta I in Berlin führt ja das zentrale Sterbebuch bei Todeserklärungen. Ist also dein Verschollener bereits bei einem anderen Gericht für + erklärt worden, dann wird man das dir von dort mitteilen. Also immer zuerst dort nachfragen, ob es bereits ein Verfahren gab.

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  • ok, wird wohl doch sinnvoll sein.

    Bei dem Gedanken an das Standesamt I in Berlin habe ich immer so ein Formschreiben vor dem geistigen Auge, wonach die Bearbeitung bis zu 6 Monate dauern kann.

    Das gilt aber wahrscheinlich nicht für Auskunftsersuchen, ob für eine Person bereits eine Todeserklärung vorliegt, sondern eher für die Anforderung von Personenstandsurkunden aus den ehem. deutschen Ostgebieten.

  • Nein, da dauert es nur rund 3 Monate....:)

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