Dienstbarkeit "Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen"

  • Das dürfte auch die alte Streitfrage sein, ob es darauf ankommt, dass dem Eigentümer noch irgendeine Nutzungsmöglichkeit verbleibt.

    Es verbleibt ihm hier eigentlich keine. Er bekommt auch keine Gegenleistung dafür, dass er das Grundstück der Gemeinde zur Verfügung stellt
    (dem Privateigentümer "gehört" natürlich eine juristische Person, die dann für die Gemeinde die ganze Friedhofsverwaltung usw. gegen Entgelt erledigt).

    In dieser Entscheidung sind die Ansichten dargestellt; letztinstanzlich ist es wohl nicht entschieden:

    OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2012 - 2 Wx 184/11
    (OLG Köln Beschl. v. 12.3.2012 – 2 Wx 184/11, BeckRS 2012, 18850, beck-online)

  • Hat noch jemand eine Meinung zur Bestimmtheit dieser Formulierung?

    ....Den Betrieb eines Naturfriedhofs entsprechend den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung in der jew. gültigen Fassung zu dulden....

  • Neueste Variante:

    [FONT=&amp]"Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Berechtigten vertreten durch die Naturschutzbehörde, auf dem dienenden Grundstück alle Maßnahmen zu unterlassen, die einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen, wenn nicht die Berechtigte vorher ihre Einwilligung erklärt hat."

    Da gibt es zwar LG München II, Beschluss vom 01.03.2004, 6 T 3705/03, wonach eine Bezugnahme auf (den früheren) § 6a BayNatSchG ausreichend sein soll, aber sowohl der, als auch der § 14 BNatSchG sind ja für sich schon dermaßen unbestimmt.....

    Hat das jemand schon mal so eingetragen, oder beanstandet?
    [/FONT]

    Hier die "Entscheidung" dazu (bzw. was alles nicht entschieden wurde). Aber ich hab ja noch einen ganzen Stapel von diesen Dienstbarkeiten hier liegen.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 13.02.2019 - 34 Wx 202/18

  • Eine Kollegin hat hier nun auch so eine Dienstbarkeit mit dem Recht zum Betrieb eines Naturfriedhofs. Gibt es da neue Erkenntnisse? Wenn man auf die Bestimmung in #40 (BestBek vom 12. November 2002; AllMBl. S. 965; Nr. 1.7) abstellt, würde dem Betreiber doch nur eine Grunddienstbarkeit helfen? Bewilligt ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (11. November 2022 um 08:33)

  • Ob eine Grunddienstbarkeit (§§1018 ff BGB) oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) notwendig ist, ergibt sich doch ausschließlich aus dem Berechtigten. Bei einer Grunddienstbarkeit steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks zu, bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einer bestimmten Person.

    Sofern das Recht zum Betrieb des Friedhofs also, unabhängig vom Eigentum eines eventuellen (Nachbar-) Grundstücks, einer bestimmten Person (z.B. der Gemeinde) zustehen soll, ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit erforderlich und keine Grunddienstbarkeit.

  • Die Vermutung war, daß berechtigtes Grundstück dann der eigentliche Friedhof sein würde und dadurch die Abhängigkeit (vgl. Nr. 1.7.3 der Bekanmtmachung) verstärkt werden soll. Aber vermutlich ist mit dieser "Grunddienstbarkeit" laut Bekanntmachung tatsächlich nur eine Dienstbarkeit gemeint. Gleich welcher Art. :dankescho

  • Im Zuge einer durchgeführten Straßenbaumaßnhame soll jetzt zur Unterhaltung von Kompensationsmaßnahmen folgende Dienstbarkeit bestellt werden:

    Die Stadt als Eigentümer verpflichtet sich zugunsten des Landes das Recht zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichs/Ersatzmaßnahme als bpD folgenden Inhalts zu bestellen:

    Pflege und Erhaltung der Gehölzpflanzung im Zuge der Straßenbaumaßnahme für die Dauer von 40 Jahren bis 1.01.1962 unter Ausschluss der Umwandlung in andere Nutzungsarten für das Land einschließlich Betretungs- und Benutzungsrecht.

    Liegt ein eintragungsfähiger Inhalt vor oder ist das positve Tun im Vordergrund.

    Mir liegt leider auch die Vereinbarung vor. Daraus geht hervor, dass dort Anpflanzungen erfolgt sind und nun nach Beendigung der Maßnahme die Unterhaltspflege an die Stadt übergeben wird und auch genau erläutert wird, was zu tun ist..

  • Für mich ist die (vom Eigentümer aktiv vorzunehmende) Pflege und Erhaltung der Gehölzpflanzung nicht nur eine Nebenpflicht, so dass diese Verpflichtung nur als Reallast abgesichert werden kann.

  • Mir wäre das auch zu weitgehend für eine Dienstbarkeit. Die Pflege und Unterhaltung steht im Vordergrund.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Guten Morgen,

    ich brauche mal wieder einen Denkanstoß

    Es soll eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen werden:

    Der Berechtigte ist berechtigt, die naturschutzrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes der Stadt Photovoltaikanlage Gewerbegebiet mit der Bezeichnung R3 und S1 auf dem dienenden Grundstücke vorzunehmen. Der Inhalt der Maßnahmen R3 und S 1 ergeben sich aus der Anlage.

    R3 ist grob zusammengefasst die Art des Rasenmähens und der Entsorgung und der Schutz der Tiere im grünen Randstreifen an der Photovoltaikanlage

    S1 ist die Belassung von Gehölzen und der vorhandene Vegetation in den Randbereichen und die Nichtbebauung der Randstreifen

    weiter geht der Inhalt:

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, alle Maßnahmen und Handlungen zu unterlassen, welche dem Inhalt der Maßnahme R3 und S1 zuwiderlaufen, insbesondere wird es der Eigentümer des dien. Grundstücks unterlassen, vorhandene randliche Gehölzstrukturen sowie vorhandene Ruderalvegetation zu entfernen, es sei denn, es ist unerlässlich aus Verkehrssicherungsgründen.

    Weiterhin ist der Berechtigte befugt das Grundstück zu den vorgenannten Zwecken nach Absprache zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen oder durch Amtsträger zur Kontrolle der Maßnahmen.

    Die Unterhaltung der Maßnahmen R3 und S 1 obliegt allein dem Berechtigten.

    Dann kommt noch die Ausübungsbeschränkungen auf den Teilbereich gemäß der Anlagen.

    Ich frage mich nun, ob ein eintragungsfähiger Inhalt vorliegt.


    ich habe die Entscheidung des OLG München vom 15.07.2019 34 Wx 264/17 gefunden.

    Dort wird gesagt, das ein Verbot die Verschiedenheit der Benutzungsart zur Folge haben muss und die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung des tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein, sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten. Es muss wohl eine Änderung in der tatsächlichen Art der Benutzung des Grundstücks vorliegen.

    Insbesondere die Rd. 22,2 3 und 24 machen mich stutzig, ob ich die vorstehende Dienstbarkeit eintragen kann oder es nicht auch den dort besprochenen Fall entspricht.

  • Ohne den genauen Wortlaut der Dienstbarkeit zu kennen, vermute, dass es sich bei der Maßnahme R3 um die Umwandlung einer bisherigen landwirtschaftlichen Grünfläche (Fettwiese) in eine Magerwiese (nur noch zweimalige mähen, frühestens im Juni oder Juli usw.). Hierbei handelt es sich meiner Ansicht nach um eine andere Nutzungsart (statt bisher intensiver landwirtschaftlicher Nutzung nun extensive Nutzung).

    Auch bei der Maßnahme S1 „Nichtbebauung der Randstreifen“ wäre dem Grundstückseigentümer – ohne die Einschränkung durch die Dienstbarkeit - eine andere Nutzung des Grundstücks (Bebauung der Randstreifen) möglich.

    Es liegt eine Unterlassungsdienstbarkeit vor, welche es dem Eigentümer verbietet, auf dem Grundstück gewisse Handlungen vorzunehmen, die er sonst machen könnte / dürfte.

  • Ich häng mich mal hier dran mit folgendem Inhalt einer bpD:

    Der Eigentümer gestattet dem Berechtigten die auf dem Grundstück befindliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme Feldgehölz überwiegend heimische Arten sowie die daraus generierten Ökopunkte als naturschutzrechtlichen Ausgleich in Anspruch zu nehmen und der Eigentümer duldet die Inanspruchnahme seines Grundstücks als Ersatz- und Ausgleichsmaßnahme sowie die daraus generierten Ökopunkte. [...]

    Der Eigentümer unterlässt Änderungen und Einwirkungen am Grundstück und an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, die mit dem Ziel und Zweck des naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht vereinbar sind bzw. den naturschutzrechtlichen Ausgleich gefährden.

    Zum ersten Absatz meine ich besteht keine Benutzungsbeziehung zum Grundstück, wenn die "daraus generierten Ökopunkte" in Anspruch genommen werden können, somit unzulässig.

    Und zum zweiten Absatz erscheint mir die Unterlassung zu unbestimmt, welche zu unterlassenen Maßnahmen und Handlungen widersprechen denn dem naturschutzrechtlichen Ausgleich., was ist der hier überhaupt, usw....

    Was meint Ihr dazu?

  • Wenn die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht näher beschrieben wird (z.B. durch Verweis auf einen entsprechenden Landschaftsplan usw.) ist es ausreichend, wenn diese "durch Bezugnahme auf eine bereits bestehende Anlage oder andere Merkmal beschrieben wird, die für jedermann in der Natur ohne weiteres erkennbar sind".

    Sofern es sich um eine bestehende (bereits vorhandene) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme handelt, könnte also die Regelung ausreichend sein.

  • Ich hab nichts weiter, nur diesen "Wisch". Ich hab nicht mal einen Lageplan von dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme.:gruebel:

    Das meinte ich ja.

    Ist für mich wie bei einem Geh- und Fahrrecht, bei dem vereinbart wird, dass der Berechtigte den vorhandenen Weg nutzen darf. Den Beteiligten ist klar, welche vor Ort vorhandene Wegfläche belastet ist. Ein Lageplan ist nicht erforderlich.

  • Mir geht's ehrlicher Weise nicht um die Ausübungsstelle, sondern konkret um den Inhalt. Ich komme nicht wirklich drüber, dass die Nutzung des (vorhandenen) Feldgehölz für das Generieren von gewissen Ökopunkten genutzt werden soll. Wo ist denn da die gebotene grundstücksbezogene Benutzungsbeziehung?:gruebel:

    Daneben ist die Frage der konkreten Unterlassung von Einwirkungen, siehe Ausgang in #54.

  • Ich habe in letzter Zeit mehrfach eine Dienstbarkeitsbestellung, in der es heißt: "Ausgleichsmaßnahmen entsprechend Gutachten von... " Dieses Gutachten ist aber nicht beigefügt. Wenn auf andere Schriftstücke verwiesen wird, müssten diese doch beigefügt sein und es müsste wirksam Bezug genommen werden. Oder sehe ich das falsch? Diese Gutachten stammen meistens aus der Aufstellung von Bebauungsplänen.

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