Dienstbarkeit "Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen"

  • Hallo in die Grundbuchgemeinde,

    nachdem ich schon immer fleißig im GB-Forum mitlese, hier meine erste (hoffentlich nicht triviale) Frage:

    Beantragt ist die Eintragung einer bpD mit folgendem Inhalt:

    XY GmbH ist berechtigt,

    - Ersatzmaßnahmen zur Wiederherstellung des Naturhaushaltes oder der Landschaft §§ 7-16 NNatG in Form von:
    Der Vermieter gestattet XY, auf dem in §1 bezeichneten Nutzungsgegenstand folgende Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen:
    Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen.

    -Das Flurstück ist entsprechend der Zweckbestimmung im Sinne des Natur- und Landschaftschutzes zu nutzen.

    -XY GmbH darf das Flurstück jederzeit durch Angestellte und Beauftragte betreten lassen.

    Im Moment stört mich nicht nur die etwas konfuse Formulierung, sondern auch, dass ich nicht weiß, wer Vermieter sein soll, und dass ich darüber gar nichts gefunden habe, ob solch ein Inhalt überhaupt zulässig und möglich ist...

    Vielen Dank für Anregungen und Hilfestellungen...

    PS: Bin nächste Woche auf Lehrgang, Rückfragen kann ich also wahrscheinlich erst danach beantworten...

  • Zunächst stimme ich dir zu, dass die Formulierung zu konfus ist. So würde ich das auch nicht eintragen wollen. Im Übrigen kann nicht der Vermieter sondern nur der Eigentümer dem Berechtigten bestimmte Befugnisse durch die pbD einräumen.

  • Ich hätte mit dem Recht keine Probleme. Offensichtlich hat Deine XY GmbH irgend etwas größeres gebaut und bestehende Naturflächen zerstört und muss dafür Ausgleichflächen schaffen. Da eigenes Land nicht zur Verfügung steht, wurde dafür eine Fläche gemietet. Da Mietverträge kündbar sind, wurde zusätzliche Sicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vereinbart, die m.E. einen ausrechend bestimmten Inhalt hat. Die Berechtigte darf das Grundstück mit Laubgehölzen bepflanzen. Einzelheiten werden durch Bezug auf das Naturschutzgesetz geregelt. Damit die Nutzung möglich ist, wird nuch ein Betretungsrecht mit vereinbart. Also alles in Ordnung. Damit, dass der Eigentümer auch als Vermieter bezeichnet wird, hätte ich keine Schwierigkeiten, wenn ich erkennen kann, wer der Vermieter ist.

  • Das mit dem Vermieter sehe wie HorstK. Es handelt sich um Kompensationsmaßnahmen, die außerhalb des eigentlichen Eingriffsgrundstücks durchgeführt werden sollen. Und zu diesem Zweck wurde ein weiteres Grundstück angemietet. Da Vermieter und Eigentümer identisch sein müssen, wäre mir die Regelung insoweit egal. Die bezeichneten Ersatzmaßnahmen, zu denen die GmbH berechtigt wird, sind letztlich, wenn auch unglücklich formuliert, die Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen. Auf jeden Fall ist das vom Notar nochmals klarzustellen. Das Betretungsrecht ist dagegen wieder eindeutig. Soweit wegen der Nutzung auf die Zweckbestimmung i.S.d. Natur- und Landschaftsschutzes verwiesen wird, ist das aber zu unbestimmt (vgl. LG Dortmund Rpfleger 1993, 108).

  • Was haltet ihr von dieser Formulierung:

    "Zur Sicherung der in Nr. 3 näher beschriebenen wiederkehrenden Leistungen bestellt A für den Freistaat eine Reallast....."

    In Nr. 3 steht: "Der Verpflichtete hat die Teilfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft in der Weise zu gestalten und vorzuhalten, dass er ff Maßnahmen....durchzuführen hat:
    Den bestehenden Nadelwald in einen Schluchtwald aus standortheimischen Laubbäumen umzuwandeln.
    Erfüllt er nicht, ist der Freistaat berechtigt auf Kosten des Eigentümers....usw."

    Ist das zu unbestimmt, bzw. nur eine einmalige Leistung?

  • Wenn die Verpflichtung darin besteht, einen Nadelwald in einen (Schlucht-) Wald aus Laubbäumen umzuwandeln, dann wird das nicht durch einmalige Handlung geschehen können. Schon der Umstand, dass die Eingangsformulierung dahin lautet, dass wiederkehrende Leistungen gesichert werden sollen, deutet darauf hin, dass nicht der bestehende Nadelwald abgeholzt und stattdessen Laubwald angepflanzt wird, sondern dass die Umgestaltung über einen kontinuierlich, d. h. längeren Zeitraum hinweg erfolgen soll. Dazu passt, dass die Maßnahmen dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft dienen soll.

    Ich sehe in der Formulierung weder einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, noch die Beschränkung auf eine einmalige Handlung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was sind "standortheimische Laubbäume":confused: Was ist ein "Schluchtwald":confused: Was soll den bitte "Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft" sein :confused: Für mich klingt das alles doch sehr nach Naturschutzbehördenwillkür, nein da kann man was die Bestimmtheit angeht durchaus anderer Meinung sein. M.E. sind bestimmte Baumarten zu benennen die zu pflanzen sind, dann ist zu erklären wie die "Umwandlung" erfolgen soll also welche Pflegemaßnahmen und welche Entwicklungsmaßnahmen wiederkehrend durchzuführen sind und welche nur einmalig. Dass eine einmalige Handlung durch die reine Dauer ihre Einmaligkeit verliert ist gut vertretbar, wenn es entsprechend konkretisiert wird. So ein labbriges Recht setzt den Eigentümer einer zu großen Ungewissheit bezüglich seiner tatsächlich verbleibenden Rechte aus. Da wechselt dann der Sachbearbeiter und dann darf der arme Mann nur noch mit Axt und Rückepferd in den Wald gehen...;) anstt da einmal gründlich mit dem Harverster durchzurumpeln.

  • Schluchtwald ist ein feststehender Begriff. Er wird z. B. in Art. 13d Absatz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 verwendet („5. Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder“)

    Zu den Schluchtwaldarten gehören z. B. Lungenkraut, Goldnessel und stinkender Storchschnabel (s. VG München 11. Kammer, Urteil vom 05.03.2009, M 11 K 08.3387, Rz. 5).

    Und Laubbäume sind solche, von denen im Herbst das Laub rieselt. :)

    Lt. Wikipedia werden als Laubbäume alle Bäume aus der Gruppe der Bedecktsamer bezeichnet (in Abgrenzung von den Nadelbäumen der Kiefernartigen).

    Auch bei ihnen handelt es sich um einen feststehenden Begriff, wie sich z. B. auch daraus ergibt, dass in § 16 Absatz 1 Nr. des LWaldG Bad.-Württ. der Kahlhieb von Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und Laubweichholzbeständen verboten ist.

    Und standortheimische Laubbäume sind eben solche, die hier bzw. da, wo die Regelung eingetragen werden soll, heimisch sind (und nicht erst importiert werden müssen). Also etwa: Ahorne, Erlen, Birken, Hainbuchen, Weißdorne, Buchen, Eschen, Pappeln, Eichen, Weiden, Linden, Ulmen.

    Ich wüsste also nicht, wo die Bestimmtheit betroffen sein sollte. Oder möchtest Du, dass der stinkende Storchschnabel und die anderen Arten einzeln aufgeführt werden ?

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  • Dann sollen's den Blödsinn mit Auflagen etc. p.p. regeln!

    Nur weil es in Gesetzen definiert ist ist ja noch lange nichts konkretes und können jederzeit geändert werden, eine Dienstbarkeit sollte aber Bestand haben.

    Aha: Ahorne, Erlen, Birken, Hainbuchen, Weißdorne, Buchen, Eschen, Pappeln, Eichen, Weiden, Linden, Ulmen,..., ja was nun davon?
    Wird kaum um alle gehen, aber die wären alle möglich.

    Und dass ein Schluchtwald in einer Schlucht ist, hatte ich schon auch vermutet, aber wie so ein Schluchtwald aussieht hängt eigentlich von der Art und Lage der jeweiligen Schlucht ab.

    Ein Begriff wie standortheimisch drückt eher eine nostalgische Wunschvorstellung der aktuellen Modevorstellung von Naturlandschaft aus.

    Meinetwegen ginge z.B. ein "Eschen-Ahorn-Buchen-Schluchtwaldrecht" samt korrespondierender Reallast, was die dann wirklich draus machen ist ja egal.

  • Ein Begriff wie standortheimisch drückt eher eine nostalgische Wunschvorstellung der aktuellen Modevorstellung von Naturlandschaft aus.

    Das stimmt. Was war z.B. in der letzten Eiszeit bei uns standortheimisch? Oder im Paläozoikum? Diese nostalgische Idee steckt ja auch hinter den diversen Naturparkswie z.b. unser Nationalpark Bayerischer Wald.

  • Ich verstehe die Diskussion ab #12 nicht wirklich.

    Bei einem Wegerecht (Pferdefuhrwerk=>PKW, LKW, SUV =>…?) ist eine Weiterentwicklung nach „aktueller Modeentwicklung“ der mobilen Fahrzeuge doch auch (bisher?) unbedenklich. Und keiner kommt auf die Idee, vorzuschreiben, dass nur Rennräder, Citybikes oder Tourenfahrräder, Skod*, BM*, Toyo** oder Ope* den Weg benutzen dürfen.

    Und ihr könnt sicher sein: Wenn die Naturschutzbehörde nur Eichen haben will wird in der Dienstbarkeit auch „heimische Eichen“ und nicht „heimische“ Laubbäume stehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Wegerechtler (17. März 2016 um 08:12) aus folgendem Grund: "heimische" Eichen ergänzt. Es gibt nicht nur deutsche Eichen:-)

  • Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Inhalt der Reallast bestimmbar ist. Die vorliegende Formulierung ist zu jeder Zeit unter Berücksichtigung der aktuellen standortnahen Laubbaummode auslegbar. Daher ist sie eintragbar. Alle weiteren inhaltlichen Erwägungen sind nicht Sache des Grundbuchamtes.

  • Bei einem Wegerecht (Pferdefuhrwerk=>PKW, LKW, SUV =>…?) ist eine Weiterentwicklung nach „aktueller Modeentwicklung“ der mobilen Fahrzeuge doch auch (bisher?) unbedenklich. Und keiner kommt auf die Idee, vorzuschreiben, dass nur Rennräder, Citybikes oder Tourenfahrräder, Skod*, BM*, Toyo** oder Ope* den Weg benutzen dürfen.

    Ähnliches Problem in "Bewilligung Grunddienstbarkeit"

  • Eigentlich geht es um den Missbrauch privatrechtlich-dinglicher Rechtsinstitute durch die Verwaltungsorgane (hier Bau- und Naturschutzbehörden) ;)

    Beim Wegerecht (Leitungsrechte ähnlich) geht's auch um den Weg an sich (lang und schmal) und nicht um flächige Flächen.
    Eine Dienstbarkeit darf den volkswirtschaftlichen Produktionsfaktor Boden nicht derart einschränken, dass jegliche produktive Nutzung zukünftig faktisch ungewiss bleibt.
    Eine weitergehende Konkretisierung erlaubt dem Eigentümer zumindest eine bessere Prognose zukünftiger Kosten und Nutzungen seines Bodens.
    Wenn öffentlich rechtliche Belange privatrechtlich abgesichert werden sollen muss das auch im privaten Rahmen bleiben.

    Wenn mehr abgesichert werden soll, muss eben veräußert oder ein Nießbrauch bestellt werden.
    Oder man begnügt sich schlicht mit der öffentlich rechtlichen Auflage oder den anderen Gestaltungs- und Zwangsmitteln, die das öffentliche Recht dafür vorsieht.

  • Aha: Ahorne, Erlen, Birken, Hainbuchen, Weißdorne, Buchen, Eschen, Pappeln, Eichen, Weiden, Linden, Ulmen,..., ja was nun davon?
    Wird kaum um alle gehen, aber die wären alle möglich.

    Na und. Das ist ja gerade Sinn der Sache. Der Reallastverpflichtete soll den bestehenden Nadelwald in einen Schluchtwald aus standortheimischen Laubbäumen umwandeln. Bei der Auswahl der standortheimischen Laubbäume ist er frei. Sie müssen lediglich den Anforderungen entsprechen, dass sie in einer Schlucht wachsen können. Und was standortheimische Laubbäume sind, ist nach dem vorstehend Gesagten genauso bestimmbar, wie es die Bezeichnung Schluchtwald ist. Für Reallasten ist im Übrigen nicht „Bestimmtheit“, sondern „Bestimmbarkeit“ erforderlich (s. z. B. Wegmann im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2013, § 1105 RN 14 mwN).

    Und was die vorstehenden Ausführungen zum Wegerecht ("Beim Wegerecht (Leitungsrechte ähnlich) geht's auch um den Weg an sich (lang und schmal) und nicht um flächige Flächen") mit der Frage der Bestimmbarkeit zu tun haben sollen, erschließt sich mir auch beim zweiten Durchlesen nicht:confused:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorliegend geht es um eine Reallast, nicht um eine Dienstbarkeit, siehe #5. Der Inhalt einer Reallast kann grundsätzlich frei vereinbart werden, siehe MüKoBGB/Joost BGB § 1105 Rn. 9. Die Erwägungen zur produktiven Nutzung durch den Eigentümer halte ich schon deshalb für nicht zutreffend.

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