Pfändung § 850d ZPO

  • Hallo !

    Ich habe Eure Beiträge zur Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen verfolgt. Ich habe folgendes Problem:

    Eine Mutter vollstreckt aus einem Titel für sich selbst und ihr minderjähriges Kind. Der Schuldner ist in zweiter Ehe verheiratet und hat
    aus dieser Ehe noch zwei weitere minderjährige Kinder.

    Wie fasse ich den Pfüb ?
    Hat jemand eine Idee ?


  • Ich nehme den unpfändbaren D-Betrag für einen verheirateten Sch, hinzu kommt der Anteil für die mit ihm zusammen lebenden Kinder (hier 2/3) aus der Differenz der Tabellenbeträge bei Berücksichtigung der drei Kinder und einem ledigen Schuldner. Den Rest (falls da noch was ist) teilen sich die beiden Ehefrauen.

  • M.E. muss unterschieden werden, welche Ansprüche vollstreckt werden (Ehegatten- / Kindesunterhalt).

    Beim Kindesunterhalt dürft Gleichrang zwischen den Kindern bestehten. Für die Durchsetzung des Kindesunterhaltes belasse ich dem Schuldner daher nur den Selbstbehalt (bei uns 750,00 Euro), der darüber hinausgehende Betrag muss auf die Kinder verteilt werden (gequotelt). Erst wenn der Kindesunterhalt im Wege der Vollstreckung gedeckt istm (laufender + Rückstand), kann auf den Anspruch der Mutter eine Zahlung erfolgen. Zur Berechnung des pfandfreien Betrages im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt würde ich den Gläubiger um Mitteilung des Alter der weiteren Kinder (auch wegen Betreuungsunterhalt der neuen Ehefrau) bitten.
    Wegen der Rangfolge der beiden Frauen:gruebel: :hair:

  • Ich mach mal ein konkretes Rechenbeispiel für den Drittschuldner:
    Einkommen 2500 Euro. Der Sch erhält für sich 749 Euro. Tabellenbetrag bei 3 Kindern 219, 25 Euro verbleiben unpfändbar 2280,75. Davon 1060,40 abziehen bleiben für die Kinder 1220,35, davon für die bei ihm lebenden 813,57, für das pfändende Kind 406,78.
    Der Schuldner erhält 749 Euro plus 813,47 = 1562,57 Euro.
    Das pfändende Kind bekommt 406,78 Euro.
    Den Rest von 530,65 teilen sich die Ehefrauen nach Kopfteilen.
    Diese Beträge liegen jeweils nicht unter den Beträgen aus der Tabelle nach C.

  • Das trifft nicht ganz das Problem, da ja die Ex auch pfändet, das muss mit zum Ausdruck gebracht werden.
    Ohne die Rahmendaten zu wissen (Höhe des titulierten Unterhalts und zwar laufend und rückständig, Nettoeinkommen des Schuldners, Alter der Kinder) wird man hier zu keinem richtigen Ergebnis kommen können. Klar das das Vollstreckungsgericht diese Daten in der Regel bei PfÜB-Erlass nicht hat.
    Ggf. nur den unpfändbaren Betrag für den Schuldner festsetzen und den Erlass des Überweisungsbeschlusses aussetzen, bis die Daten unter Anhörung von Schuldner und Gläubiger vorliegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das trifft nicht ganz das Problem, da ja die Ex auch pfändet, das muss mit zum Ausdruck gebracht werden.
    Ohne die Rahmendaten zu wissen (Höhe des titulierten Unterhalts und zwar laufend und rückständig, Nettoeinkommen des Schuldners, Alter der Kinder) wird man hier zu keinem richtigen Ergebnis kommen können. Klar das das Vollstreckungsgericht diese Daten in der Regel bei PfÜB-Erlass nicht hat.
    Ggf. nur den unpfändbaren Betrag für den Schuldner festsetzen und den Erlass des Überweisungsbeschlusses aussetzen, bis die Daten unter Anhörung von Schuldner und Gläubiger vorliegen.


    Welche Daten willst du denn haben, wie willst du insbesondere den Unterhalt der mit ihm zusammen lebenden Kinder ermitteln?

  • Vielleicht muss man zunächst eine Lösung für die einfache Konstellation finden: 1 getrennt lebende Ehefrau pfändet und zwei Nichteheliche Kinder erhalten vom S Unterhalt, ohne zu pfänden.

    Nächste Stufe: Eines der beiden Kinder pfändet.

    Meine Vermutung geht übrigens dahin, dass man faktisch zwei Beschlüsse fassen sollte.

  • Zunächst einmal würde ich Moosi zustimmen mit den zwei Beschlüssen.

    @ Erzett

    Dein Rechenbeispiel in Ehren, aber dann sag doch mal wie Du den unpfändbaren Betrag festsetzt. Da habe ich nämlich Bedenken bei der Textfassung, zumal es ein Beschluss ist und der Drittschuldner nur die Pfändung zu bedienen hat. Kosten, Rückstand und laufender Unterhalt. Da hängt doch auch immer die nachrangige Ex mit drin.


  • @ Erzett

    Dein Rechenbeispiel in Ehren, aber dann sag doch mal wie Du den unpfändbaren Betrag festsetzt. Da habe ich nämlich Bedenken bei der Textfassung, zumal es ein Beschluss ist und der Drittschuldner nur die Pfändung zu bedienen hat. Kosten, Rückstand und laufender Unterhalt. Da hängt doch auch immer die nachrangige Ex mit drin.


    Die genaue Formulierung setz ich morgen mal rein. Ich hab jetzt leider nicht die Zeit.

  • Dann hoffe ich, dass du viel Zeit hast.


    Oder du wartest auf mich:

    Mein Vorschlag: Freibetrag (z.b. 750 €). Der Mehrbetrag ist auf die pfändenden und anderen Kinder zu gleichen Teilen aufzuteilen (§ 1609 Nr. 1 BGB n.F.). Der jetzt noch verbleibende Teil wird zu gleichen Teilen auf die pfändende Gl. und verheiratete Ehefrau des Schuldners zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 1609 Nr. 2 bzw. 3 BGB n.F.; da würde ich dem Gl.-Vortrag folgen, denn die Zwangsvollstreckung soll ja nicht von prozessgerichtlichen Ermittlungen lahmgelegt werden...).

    Einer evtl. beantragten Änderung des Pfüb könnte hier jetzt wegen einer mehr oder weniger langen Ehe und wegen der möglicherweise nicht praktizierten Betreuung der minderjährigen Kinder. Aber darüber läßt sich bestimmt vortrefflich streiten...:teufel:

  • Ich versuchs mal :

    Der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag errechnet sich wie folgt:
    Für den Schuldner xxx,xx Euro <Grundbedarf>, hinzu kommt die Differenz aus dem Tabellenbetrag bei Berücksichtigung von y <sämtliche> Unterhaltspflichten und dem Tabellenbetrag für einen ledigen Schuldner, diese geteilt durch y <sämtliche> multipliziert mit z <mit dem Schuldner zusammenlebende Unterhaltsberechtigte>
    <Ist der Schuldner erneut verheiratet:> Zuzüglich 1/2 des übersteigenden Betrages.

    <Der Text in spitzen Klammern ist nur zur Erläuterung>


  • Nein, denn die Kinder sind, egal wann mit dem Schuldner in einer Familie gewesen, den Ehegatten (alt oder neu) in der Rangfolge vorzuziehen: § 1609 Nr. 1 BGB n. F. Das würde bei deinem Text nicht berücksichitgt werden. Oder?


  • Das ist der Text für die Pfändung der Ehefrau. Die mit dem Sch zusammen lebenden Kinder werden gegenüber der Ehefrau mit dem Differenzbetrag aus der Tabelle angerechnet. Bei dem PfÜB für die Kinder fliegt die Ehefrau ganz raus (der MEhrbetrag errechnet sich nur aus den Kindern)

  • Ich versuchs mal :

    Der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag errechnet sich wie folgt:
    Für den Schuldner xxx,xx Euro <Grundbedarf>, hinzu kommt die Differenz aus dem Tabellenbetrag bei Berücksichtigung von y <sämtliche> Unterhaltspflichten und dem Tabellenbetrag für einen ledigen Schuldner, diese geteilt durch y <sämtliche> multipliziert mit z <mit dem Schuldner zusammenlebende Unterhaltsberechtigte>
    <Ist der Schuldner erneut verheiratet:> Zuzüglich 1/2 des übersteigenden Betrages.

    <Der Text in spitzen Klammern ist nur zur Erläuterung>

    Danke! Im Ergebnis stimme ich Dir voll zu. Bei der Formulierung würde ich mir aber mehr Klarheit für Hegos Kollegen wünschen und deshalb einige Worte einfügen (in runden Klammern). Den „ledigen Schuldner“ konnte ich auch nicht stehen lassen. Vielleicht so?

    Der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag errechnet sich wie folgt:
    Für den Schuldner xxx,xx Euro <Grundbedarf>, hinzu kommt ( für z vorrangige Personen) die Differenz aus dem Tabellenbetrag (nach § 850 c) bei Berücksichtigung von y <sämtliche> Unterhaltspflichten und dem Tabellenbetrag für ( 0 Unterhaltspflichten), diese (Differenz) geteilt durch y <sämtliche> multipliziert mit z <mit dem Schuldner zusammenlebende Unterhaltsberechtigte>

  • Welche Beträge nehmt ihr bei pfändender Exfrau für die Kinder, denen der Sch. Naturalunterhalt leistet ?

    Um das (im Einzelfall) festlegen zu können muss man halt die genauen Umstände kennen.

    Zitat von Tommy

    Ohne die Rahmendaten zu wissen (Höhe des titulierten Unterhalts und zwar laufend und rückständig, Nettoeinkommen des Schuldners, Alter der Kinder) wird man hier zu keinem richtigen Ergebnis kommen können.

    Da das pfändende Kind grundsätzlich genausoviel bekommen muss, wie die Kinder, denen Naturalunterhalt geleistet wird, kann man hier m.E. nicht mit festen Tabellendifferenzbeträgen o.ä. arbeiten. D.h., bleibt nach dem originären schuldnerischen Selbstbehalt nur noch 300 € für die Kinder übrig, sind 100 € abzuführen, sind 1000 € übrig ggf. erheblich mehr und es bleibt auch vielleicht ein pfändbarer Rest für die Ehefrau übrig.

    Aber das ist doch nicht die Neuerfindung des Rades. Dieselbe Konstellation gab es bisher, wenn mj und vj Kinder nebeneinander gepfändet haben.

    Der Anfangspfüb wird meist über den großen Daumen zu erlassen sein, weil die entscheidungsrelevanten Daten nicht bekannt sind und wegen § 834 ZPO nicht bekannt sein können. Viele PfÜBse bleiben so bestehen, andere werden an die tatsächlichen Gegebenheiten im Wege der Erinnerung angepasst.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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