vergessene deliktanmeldung nachträglich möglich?

  • Es handelt sich vorliegend um eine Ergänzung der Forderungsanmeldung i.S.v. § 177 I 2 InsO => es ist ein nPT nach § 177 I 1 InsO zu bestimmen, wobei der Schuldner entsprechend über die Restschuldbereiungsfestigkeit der Forderung zu belehren ist. Wie man sowas in das jeweilige "System" nun auf die Festplatte kratzt, ist eine andere Geschichte :D

    Wobei man das dann auch noch einmal überprüfen muss für den Fall, dass es sich hier um ein Verfahren mit überlanger Laufzeit handelt, da eine nachträglihe Anmeldung des Anspruchsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 II S.1 InsO nicht mehr wirksam erfolgen kann, vergl. BGH vom 07.05.2013, IX ZR 151/12.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Laut Pape (insBüro 2017, 16) ist eine Nachmeldung ja nicht so unproblematisch, da oft der Streitgegenstand geändert werden (müsste). Er gibt folgendes Beispiel:" Der Gläubiger meldet zunächst eine Kaufpreisforderung an und behauptet später, der Schuldner habe bei der Bestellung auch einen Eingehungsbetrug begangen. Da dies ein ganz anderer Streitgegenstand ist, handelt es sich nicht um eine Nachmeldung, sondern um eine Neuanmeldung." Ich denke mal, genau dieser Austausch passiert aber ja meist beim Nachmelden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • eben,und da kann der Schuldner durchaus einmal die Verjährung prüfen. Die von LfdC genannte Enscheidung hilft hier nicht weiter, da sie eine Anmeldung in einem asymetrischen Verfahren betraf, in dem die RSB schon erteilt war.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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