vergessene deliktanmeldung nachträglich möglich?

  • Vio: Danke, wieder was gelernt. Ich sage nur: Generation Doof.
    Schlauer bin ich jetzt auch nicht. Fraglich ist letztlich, ob noch Prüfungstermin nach Abhaltung eines Schlusstermins möglich sind. Der Richter sagt ja, andere sagen nein. Also bleibt es wie bei #38 beschrieben. Jeder macht es so, wie er es für richtig hält...



    Wenn Prüfungstermine nach dem Schlusstermin noch möglich sein sollen, kommt bestimmt noch der Gedanke auf, dass in der WVP auch noch Forderungsprüfungen möglich sind. :gruebel:

    Nein Leute, dass kann es doch wirklich nicht sein.

  • Das lese ich da leider nicht so heraus. Es geht vielmehr darum, ob der Gläubiger seine Forderung noch nachträglich (nach Eintragung und Feststellung) mit dem Rechtsgrund der vors. begangenen unerlaubten Handlung "bestücken" kann. Und das kann er laut BGH. Das hilft hier aber nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das lese ich da leider nicht so heraus. Es geht vielmehr darum, ob der Gläubiger seine Forderung noch nachträglich (nach Eintragung und Feststellung) mit dem Rechtsgrund der vors. begangenen unerlaubten Handlung "bestücken" kann. Und das kann er laut BGH. Das hilft hier aber nicht.




    ok,ok, korrogiere mich, sollte nur eine Art Schlagwortbezeichnung sein.
    Ich finde aber aufgrund der Begründung und Ausführung zu Präklusion und materieller Rechtskraft könnte es im Ergebnis in Anwendung dieser Entscheidung darauf hinauslaufen.

    Hierfür muß ich aber die Entscheidung noch mehrmals lesen, um alle "hochgeistigen Ergüsse" des BGH zu erfassen ;).

    Die Entscheidung bietet aber sicherlich (leider) wieder Diskussionsstoff.

  • ok,ok, korrogiere mich, sollte nur eine Art Schlagwortbezeichnung sein.
    Ich finde aber aufgrund der Begründung und Ausführung zu Präklusion und materieller Rechtskraft könnte es im Ergebnis in Anwendung dieser Entscheidung darauf hinauslaufen.

    Hierfür muß ich aber die Entscheidung noch mehrmals lesen, um alle "hochgeistigen Ergüsse" des BGH zu erfassen ;). .



    Hihihi, das ging mir auch so. Und ich stimme Dir zu: im Ergebnis kann man wohl davon ausgehen, dass eine Änderung und Prüfung auch noch nach Schlusstermin möglich wäre.

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  • Heißes Thema! :D

    Wir haben hier den Fall, dass ein Gläubiger gegen den Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens Strafanzeige stellt wegen Betruges. Die zivilrechtliche Forderung wurde im Insolvenzverfahren als gewöhnliche Forderung zur Tabelle angemeldet und auch festgestellt.

    Eine Nachmeldung der v.b.u.H. dürfte nach einhelliger Meinung nicht mehr möglich sein. Da es sich um eine Insolvenzforderung handelt, müsste hinsichtlich der Vollstreckung § 89, 294 InsO gelten.

    M.E. ist die Strafanzeige dennoch möglich, für die Klage auf Feststellung der v.b.u.H. dürfte aber das RSB fehlen, da Inso Verfahren beendet. Würde eine Verurteilung wegen Betruges erfolgen, wäre die daraus resultierende Geldstrafe nach § 39 InsO nachrangig und nach Ende der WVP vollstreckbar.

  • So, nun muß ich mein Ursprungsthema nochmals aufwärmen :tomate

    ich bin nun auch der Meinung ( ihr alle und der BGH habt mich überzeugt), dass bei einer bereits geprüften Forderung ( vor Schlußtermin- dies ist bei mir zum Glück unproblematisch) nachträglich die Delikteigenschaft anmeldbar und prüfbar ist.
    Klar ist auch, dass ich hierfür wie gewohnt einen nachträglichen PT bestimme und den Schuldner belehre.

    Allerdings kann ich mir keinen Weg vorstellen, wie ich dies nachträglich in die Tabelle bekommen soll..... wir führen elektronische Tabellen, da kann man nach Signatur nichts mehr ändern..... ( zumindest finde ich es nicht)und die Eintragung nur in der Bemerkungsspalte ist riskant, da dies jederzeit abänderbar ist und bei Datenbank-Crash o.ä. verloren gehen kann....

    Oder sollte man einen Berichtigungsbeschluss machen?


  • Allerdings kann ich mir keinen Weg vorstellen, wie ich dies nachträglich in die Tabelle bekommen soll..... wir führen elektronische Tabellen, da kann man nach Signatur nichts mehr ändern..... ( zumindest finde ich es nicht)und die Eintragung nur in der Bemerkungsspalte ist riskant, da dies jederzeit abänderbar ist und bei Datenbank-Crash o.ä. verloren gehen kann....



    Die ursprüngliche Forderung z. B. Tabelle Nr. 4 zurücknehmen und dann die neue deliktische Forderung unter einer neuen Tabellennummer aufnehmen. Dies sollte doch funktionieren, oder?

  • Die ursprüngliche Forderung z. B. Tabelle Nr. 4 zurücknehmen und dann die neue deliktische Forderung unter einer neuen Tabellennummer aufnehmen. Dies sollte doch funktionieren, oder?[/quote]


    das lehne ich nach wie vor ab aufgrund der Rechtskraftwirkung ( s.a. BGH Entscheidung), wenn eine einmal bereits geprüfte und festgestellte Forderung zurückgenmmen wird kann diese nicht erneut angemeldet werden.... ich denke, ich hab hier nur ein rein technisches Problem;)

  • Die ursprüngliche Forderung z. B. Tabelle Nr. 4 zurücknehmen und dann die neue deliktische Forderung unter einer neuen Tabellennummer aufnehmen. Dies sollte doch funktionieren, oder?




    das lehne ich nach wie vor ab aufgrund der Rechtskraftwirkung ( s.a. BGH Entscheidung), wenn eine einmal bereits geprüfte und festgestellte Forderung zurückgenmmen wird kann diese nicht erneut angemeldet werden.... ich denke, ich hab hier nur ein rein technisches Problem;)[/quote]

    BGH-Entscheidung bitte.

  • ich meinte die Argumentation aus der Entscheidung s. #42 .... und teilweise Literatur ( kann ich nochmals raussuchen), s.a. mein ursprünglicher Beitrag hier.


  • die Eintragung nur in der Bemerkungsspalte ist riskant, da dies jederzeit abänderbar ist und bei Datenbank-Crash o.ä. verloren gehen kann....

    Oder sollte man einen Berichtigungsbeschluss machen?



    Welchen Text tragt Ihr denn in solchen Fällen in die Bemerkungs-/Berichtigungspalte ein? :gruebel:

  • Welchen Text tragt Ihr denn in solchen Fällen in die Bemerkungs-/Berichtigungspalte ein? :gruebel:[/quote]


    ?????
    ich frag ja gerade, wie man das bei einer elektronischen Tabelle einträgt.... ;)wir haben bislang das "Nachschieben" der Delikteigenschaft abgelehnt, ändern wohl nunmehr unsere Meinung und stehen daher nun erstmals vor diesen technischen Problemen.

  • Wir tragen das auch in die elektronische Tabelle als Bemerkung/Berichtigung nach. Maßgebend ist aber nicht die elektronische Datei, sondern der immer noch in Papierform gefertigte Tabellenordner. Auf den ausgedruckten Blättern erfolgt noch handschriftliche Unterschrift und mit der wird auch abgegelichen, wenn es um das Verzeichnis §188 geht, eben weil die elektronische Tabele ja fehlerhaft sein könnte (durch technische Probleme etc). Die elektronische Tabelle ist im Prinzip nur eine Arbeitserleichterung für die Geschäftsstelle, da die so schneller Auszüge erteilen kann.

    Berichtigungsvermerk:
    Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
    Datum, Unterschrift

  • [quote='Tessa','RE: vergessene deliktanmeldung nachträglich möglich? tragen das auch in die elektronische Tabelle als Bemerkung/Berichtigung nach. Maßgebend ist aber nicht die elektronische Datei, sondern der immer noch in Papierform gefertigte Tabellenordner. Auf den ausgedruckten Blättern erfolgt noch handschriftliche Unterschrift und mit der wird auch abgegelichen, wenn es um das Verzeichnis §188 geht, eben weil die elektronische Tabele ja fehlerhaft sein könnte (durch technische Probleme etc). Die elektronische Tabelle ist im Prinzip nur eine Arbeitserleichterung für die Geschäftsstelle, da die so schneller Auszüge erteilen kann.

    :daumenrun das geht bei uns eben nicht, da wir keine Papiertabelle führen, es gibt ausschließlich die elektronische Tabelle.
    Tja, Tücken der Technik;)

  • Ein Grund mehr, die Papierform noch zu erstellen. Beschlüsse gelten ja auch so wie sie in der Akte abgeheftet/unterschrieben sind, nicht wie sie in irgendeiner Datei gespeichert wurden.

  • ich meinte die Argumentation aus der Entscheidung s. #42 .... und teilweise Literatur ( kann ich nochmals raussuchen), s.a. mein ursprünglicher Beitrag hier.



    Aber es muss doch möglich sein, dass der Gläubiger seine Forderung zurücknimmt und diese nachträglich als deliktische Forderung anmeldet.

  • Hallo Zusammen,

    wie geht Ihr bei einer Nachmeldung der Delikteigenschaft zu einer bereits geprüften Forderung vor?
    In einem mir vorliegenden Fall wurde lediglich für einen Teilbetrag der Forderung die Delikteigenschaft nachgemeldet. Die Nachmeldung erfolgte 3 Tage nach Veröffentlichung des Schlusstermins.
    Ich stehe jetzt auf dem Schlauch und weiß nicht wie ich die Delikt-Nachmeldung in die Tabelle bekommen soll.

  • Hallo Zusammen,

    wie geht Ihr bei einer Nachmeldung der Delikteigenschaft zu einer bereits geprüften Forderung vor?
    In einem mir vorliegenden Fall wurde lediglich für einen Teilbetrag der Forderung die Delikteigenschaft nachgemeldet. Die Nachmeldung erfolgte 3 Tage nach Veröffentlichung des Schlusstermins.
    Ich stehe jetzt auf dem Schlauch und weiß nicht wie ich die Delikt-Nachmeldung in die Tabelle bekommen soll.

    Forderungsprüfungen können noch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Meine damalige Hardlinerauffassung, dass ein Rechtschutzbedürfnis nur dann besteht, wenn die Forderung auch noch theoretisch an einer Verteilung partizipieren könnte (genauer: der anmeldende Gläubiger) war zu restriktiv. Zu diesem Thema auch: https://openjur.de/u/78944.html
    Für Dein Verfahren ist eine andere Konstellation gegeben.
    Es handelt sich vorliegend um eine Ergänzung der Forderungsanmeldung i.S.v. § 177 I 2 InsO => es ist ein nPT nach § 177 I 1 InsO zu bestimmen, wobei der Schuldner entsprechend über die Restschuldbereiungsfestigkeit der Forderung zu belehren ist. Wie man sowas in das jeweilige "System" nun auf die Festplatte kratzt, ist eine andere Geschichte :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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