Versagungsantrag nach § 298 InsO

  • Darf ich zur Stundung nochmals kurz was anfragen:

    Vermehrt kann man erkennen, dass an verschiedenen Insolvenzgerichten für die WVP keine Stundung mehr gewährt wird. Es wird argumentiert, der Schuldner könne den jährlich zu zahlenden Betrag von 119 € brutto mühelos an den Treuhänder zahlen.

    Mir leuchtet das eigentlich ein, denn die Stundung richtet sich doch auch nach PKH Vorschriften, und eine monatliche Rate von ca. neun € (119/12) kann doch eigentlich jeder zahlen. Auch hat der Schuldner im Insolvenzverfahren wesentlich weniger Belastungen, da an die Insolvenzgläubiger nicht mehr geleistet werden darf und somit das einzusetzende Einkommen iSd. PKH- Vorschriften wesentlich höher ist.

    Soweit ich weiß, gilt im Verfahren der Grundsatz, dass die Stundung dann zu gewähren ist, wenn die Verfahrenskosten nicht auf einmal vom Schuldner beglichen werden können bzw. Masse zu deren Deckung vorhanden ist. Auch wenn man eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 6 Monaten zugrunde legt, wäre Stundung auch dann zu gewähren, wenn monatlich 300 € pfändbar wären und die Gesamtkosten 1500 € betrügen. Eben deshalb, weil eine mögliche Zahlung der Kosten auch nur ratierlich die Stundung gewährleistet.

    Wie ist das mit der Stundung in der WVP? Wann gewährt ihr diese?

  • Stundung (4b Abs. 2) verweist auf PKH-Regeln. Ist nichts einsetzbar, kann der Schuldner die Stundung in Anspruch nehmen, bzw. in der WHP weiter beanspruchen. Gilt nuneimal für die Abtretungszeit.
    Da pfändbares Einkommen sowieso dem Treuhänder zusteht (und das ja auch erst mal auf die Verfahrenskosten gebucht wird), ist das Unbehagen über die Situation nicht so groß. Lücken zwischen den Grenzen PKH-Berechnung und 850 c ZPO gibt es gelegentlich. Allerdings hatte ich - bis auf eine Dame - auch noch keinen Schuldner, der nicht wenigstens ein paar € monatlich auf Anregung zu zahlen bereit war, selbst, wenn ganz wenig da war.
    Hier wurden sogar Treuhänder jetzt intern belehrt, dass bei Verfahrenskostenstundungen bitte die Treuhänder dem Schuldner die Freiwilligkeit derartiger Zahlungen stärker verdeutlichen sollen.

  • Aber kann denn iRd. PKH nicht auch eine monatliche Rate von 10 € angeordnet werden? Es ist doch wohl kaum der Fall, dass das monatlich einzusetzende Einkommen unter 15 € monatlich "rutscht", schon gar nicht in der InsO!

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu den Versagungsvoraussetzungen des § 298 Abs. 1 InsO.
    Eine Versagung erfolgt auf Antrag wenn die an den Treuhänder abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt.

    Bei mir ist vorliegend die Laufzeit der Abtretungserklärung im Juni 2015 abgelaufen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte damals im Monat April. Bis April 2015 ist daher für ein Tätigkeitsjahr (4. Jahr) eine Mindestvergütung in Höhe von 119,00 € brutto entstanden. Der Schuldner wurde zur Zahlung aufgefordert und anschließend an die Zahlung bis Mitte Mai erinnert. Ein Zahlungseingang erfolgte nicht. Einen Versagungsantrag hat der TH nicht gestellt. Ca. 3 Wochen später und nach Ablauf der Abtretungsfrist reicht er seinen Abschlussbericht ein und macht auch für das 5. Tätigkeitsjahr weitere 119,00 € Vergütung geltend. Er fordert den Schuldner zur Zahlung von 200,00 € zzgl. Steuern auf. Daraufhin stellt er einen Versagungsantrag, weil der Schuldner seiner Aufforderung nicht nachgekommen ist.

    Sehe ich das richtig, dass der Schuldner trotz der kurzen Zeit zwischen dem Ablauf des 4. Tätigkeitsjahres und dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung die Versagung der RSB durch Zahlung von 100,00 € (ggf. zzgl. Steuern) verhindern kann und der TH seinen Versagungsantrag nicht mehr auf die Nichtzahlung der Vergütung für das 4. Tätigkeitsjahr stützen kann?

  • da tut sich in der Tat eine Lücke im Gesetz auf. Der Treuhänder hat zur Sicherung seines Vergütungsvorschusses die Möglichkeit der Versagungsantragstellung nach § 298 InsO. Da der Antrag aber den Ablauf eines Jahres voraussetzt, weil ja vorher der Vorschuss nicht fällig gestellt werden kann, fällt das Versagungsverfahren notwendigerweise auf einen ggfls. weiteren Zeitraum der Laufzeit der Abtretungserklärung. Die Fälle machen mir auch grad etwas Kopfzerbrechen (in Stundungsaufhebungsfällen...)
    Zum vorligenden Fall:

    1. der Verwalter hat ja nicht ein Jahr stehen lassen und kommt erst im Folgejahr damit an
    2. wg. des vorletzten Jahres ist er rechtzeitig in das Versagungsverfahren geganen
    3. während des Versagungsantragsverfahrens läuft ein weiteres Jahr ab
    4. damit kann er für beide Jahre den Antrag nach § 298 stützen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • da tut sich in der Tat eine Lücke im Gesetz auf. Der Treuhänder hat zur Sicherung seines Vergütungsvorschusses die Möglichkeit der Versagungsantragstellung nach § 298 InsO. Da der Antrag aber den Ablauf eines Jahres voraussetzt, weil ja vorher der Vorschuss nicht fällig gestellt werden kann, fällt das Versagungsverfahren notwendigerweise auf einen ggfls. weiteren Zeitraum der Laufzeit der Abtretungserklärung. Die Fälle machen mir auch grad etwas Kopfzerbrechen (in Stundungsaufhebungsfällen...)
    Zum vorligenden Fall:

    1. der Verwalter hat ja nicht ein Jahr stehen lassen und kommt erst im Folgejahr damit an
    2. wg. des vorletzten Jahres ist er rechtzeitig in das Versagungsverfahren geganen
    3. während des Versagungsantragsverfahrens läuft ein weiteres Jahr ab
    4. damit kann er für beide Jahre den Antrag nach § 298 stützen

    Vielen Dank für die überzeugende Einschätzung

    LG

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