Gütergemeinschaft zu je 1/2

  • Ein blöder Fall, bei dem ich nicht recht weiß, was ich mache:

    A und B sind als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen.

    A ist verstorben und wird lt. Erbschein von B zu 1/2 und den Kindern C,D
    zu je 1/4 beerbt.

    Im Nachlaßprotokoll erklären B und C, daß die Angabe im damaligen Kaufvertrag in Gütergem. zu leben "versehentlich" erfolgt sei, daß aber
    richtig kein Ehe- und Erbvertrag bestehe und in der Ehe der Güterstand der Zugewinngem. gegolten habe.

    Nunmehr wird Grundbuchberichtigung entspr. dem Erbschein beantragt.

    Soll man die B erschießen um klare Verhältnisse zu schaffen, oder weiß jemand eine andere Lösung ?

  • Zitat von Martin

    erschießen ...oder weiß jemand eine andere Lösung ?



    Angehängte Grafiken

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Man kann die Erklärung der Witwe B und des Kindes C als in der Nachlassniederschrift enthaltene formgerechte Erklärung i.S. des § 29 GBO im Hinblick auf die Unrichtigkeit des ursprünglichen Grundbuchinhalts ansehen. Zur Sicherheit würde ich hier noch eine zusätzliche (formlose) Einverständniserklärung des Kindes D erholen. Dann haben sich alle Rechtsnachfolger des Erblassers in übereinstimmender Weise erklärt. Es sollte keinem Zweifel unterliegen, dass der damalige Eigentumserwerb mangels Ehevertrag nur zu je 1/2 erfolgen konnte und materiell auch in dieser Form erfolgt ist.

    Also: Erst Umschreibung von A+B in Gütergemeinschaft auf A+B zu je 1/2 und dann Eintragung der Erbfolge nur für den 1/2-Anteil von A.

  • Ich würde das GB nicht aufgrund dieses Protokolls berichtigen. Das ist kein geeigneter Unrichtigkeitsnachweis.
    Ich würde anstelle A, die B, C und D eintragen genauso wie es im Erbschein steht und mich ansonsten an den alten Eintragungen überhaupt nicht vergreifen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • ich würde hier auch zunächst das gb hinsichtlich des anteilsverhältnisses berichtigen, um klarheit zu schaffen.
    bin auch der meinung, dass dies aufgrund des nachlassprotokolles -mit zustimmung des c- möglich ist.

    die unrichtigkeit des anteilsverhältnisses ist zwar durch das nachlassprotokoll nicht in der form des § 29 GBO erfolgt, allerdings ist hier ein solcher nachweis gar nicht möglich, weil man streng genommen nachweisen müßte, dass A und B nie einen ehevertrag geschlossen haben.

    diesen negativen nachweis wird man in grundbuchtauglicher form schwerlich führen können, weshalb ich mich hier an die kommentierung in demharter zu § 29 RNr. 63 halten würde, wonach ausnahmsweise freie beweiswürdigung erlaubt sei, wenn ein formgerechter nachweis nicht zu erbringen ist.

  • Die Nachlassniederschrift ist eine nach den Vorschriften des BeurkG aufgenommen öffentliche Urkunde und entspricht daher der Form des § 29 GBO ("vorgelesen, genehmigt und unterschrieben"). Außerdem muss berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall überhaupt kein urkundlicher Nachweis darüber möglich ist, dass ein Ehevertrag nicht geschlossen wurde. Es kommen insoweit also lediglich sog. Geständniserklärungen aller Rechtsnachfolger des Erblassers (also auch seitens des Kindes D) in Betracht. Die Tauglichkeit solcher Geständniserklärungen ist im Grundbuchverfahren aber gerade für diejenigen Fälle anerkannt, bei welchen ein urkundlicher Nachweis nicht möglich ist.

    Dass die besagte Grundbuchberichtigung auch in Zukunft von Bedeutung sein kann, zeigt sich z.B. daran, dass die Witwe ihren 1/2-MitEigtAnt. isoliert übertragen oder belasten könnte. Das Problem kann daher so oder so auch später auftauchen. Warum es dann nicht gleich beseitigen?

  • Kann mich nur noch der von juris2112 bereits dargelegten Meinung anschließen und auf zwei einschlägige Entscheidungen des BayObLG verweisen:
    a) BayObLG in NJW-RR 2003,736 (danach reicht eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten aus, wenn, wie auch hier, zweifelhaft ist, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben)

    b) BayObLG in DNotZ 2003,46 (auf diese Entscheidung wird in der unter a) erwähnten Entscheidung ausdrücklich verwiesen- danach kann auch hier von einer Voreintragung der Eheleute als Bruchteilseigentümer nicht abgesehen werden, da ein Fall des § 40 GBO nicht vorliegt).

  • Ich wollte nur nachtragen, dass ich es für richtig halte, die Auflassung an die (vermeintlich in Gütergemeinschaft lebenden) Ehegatten in eine Auflassung zum Miteigentum zu 1/2 umzudeuten (vgl. BayOblG DNotz 83, 754).

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