Ehescheidung-Folgesache; unterschiedliche Kostengrundentscheidungen

  • Hallo, mich beschäftigt der folgende Fall: Kosten der Scheidungssache werden gegeneinander aufgehoben (Wert: 7.000,00 €), Kosten der Folgesache GÜ trägt die Klägerin (Wert: 10.000,00 €). Beklagtenvertreter stellt in der Folgesache seinen Festsetzungsantrag.

    Da ich im Moment irgendwie urlaubsreif bin, verwirren mich die Begriffe Quotemethode und Differenzmethode nur... :oops: Kann vielleicht jemand helfen?

  • Da trotz der unterschiedlichen Kostenentscheidungen der Gebührenverbund bestehen bleibt, musst Du meiner Meinung nach wie folgt vorgehen:
    Berechne die Kosten des gesamten Verfahrens und ziehe davon die Kosten ab, die entstanden wären, wenn nur die Scheidung beantragt worden wäre. Diese Differenz kannst Du dann gegen die Klägerin (richtig müsste es wohl im Scheidungsverbundverfahren Antragstellerin heißen) festsetzen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Da trotz der unterschiedlichen Kostenentscheidungen der Gebührenverbund bestehen bleibt, musst Du meiner Meinung nach wie folgt vorgehen:
    Berechne die Kosten des gesamten Verfahrens und ziehe davon die Kosten ab, die entstanden wären, wenn nur die Scheidung beantragt worden wäre. Diese Differenz kannst Du dann gegen die Klägerin (richtig müsste es wohl im Scheidungsverbundverfahren Antragstellerin heißen) festsetzen.



    :zustimm:

  • Folgender Fall:
    Verfahren: Scheidung und Folgesachen (Wert: 100.000 €)
    Abgetrennte Folgesache: Trennungsunterhalt (Wert: 40.000 €)

    Jetzt wird in jedem Verfahren gesondert Festsetzung beantragt.
    Laut § 137 Abs. 5 FamFG und § 21 Abs. 3 RVG bleibt es ein und diesselbe Angelegenheit, somit dürfen doch Gebühren nur einmal abgerechnet werden.

    Jetzt habe ich hier im Scheidungsverfahren und in der Folgesache auch noch unterschiedliche Kostenentscheidungen (Antragssteller trägt einmal 25 % und einmal 70 %).

    Wie muss man hier Verglecihsberechnungen durchführen?
    Vielen Dank fürs Mitdenken.

  • Folgender Fall:
    Verfahren: Scheidung und Folgesachen (Wert: 100.000 €)
    Abgetrennte Folgesache: Trennungsunterhalt (Wert: 40.000 €)


    Trennungsunterhalt ist keine Folgesache i. S. v. § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG und gehört deshalb nicht zum Scheidungsverbund. Die Geltendmachung im Verbund ist unzulässig, weshalb sie nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO vom Scheidungsverbund abzutrennen wäre (Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 137 Rn. 8).

    Laut § 137 Abs. 5 FamFG und § 21 Abs. 3 RVG bleibt es ein und diesselbe Angelegenheit, somit dürfen doch Gebühren nur einmal abgerechnet werden.


    Daher spielt § 21 Abs. 3 RVG hier auch keine Rolle, da er nur tatsächliche Folgesachen betreffen kann.

    Jetzt habe ich hier im Scheidungsverfahren und in der Folgesache auch noch unterschiedliche Kostenentscheidungen (Antragssteller trägt einmal 25 % und einmal 70 %).

    Wie muss man hier Verglecihsberechnungen durchführen?


    M. E. braucht hier keine Vergleichsberechnung durchgeführt werden. Die Abtrennung der unzulässigen Geltendmachung im Verbund wird nach den Grundsätzen jeder anderen Abtrennung behandelt (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2018, § 21 Rn. 16). Der RA kann also wählen, ob er die Gebühr vor oder die nach der Trennung geltend macht (Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3100 VV Rn. 61 ff.). Er darf sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nur nicht nebeneinander verlangen. Und danach bestimmt sich dann auch der jeweiligen Kostenerstattungsanspruch, der in die Kostenausgleichung des jeweiligen Verfahrens einfließt.

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