Hohenzollerisches Landesrecht

  • Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde (1960) vor.

    Die Besonderheit besteht darin, dass

    1. es sich um eine gerichtliche Urkunde handelt und keine notarielle, das ging hier wohl bis 1970, dass man Grundschulden bei Gericht beurkundete (unstreitig)
    2. die gerichtliche Urkunde aber in der Grundakte beim Notariat als zuständigem Grundbuchamt aufbewahrt wird.

    Jetzt stellt sich die Frage, wer für die Erteilung der weiteren VA zuständig ist.
    Ich beabsichtige, das Einverständnis der antragstellenden Bank vorausgesetzt, die Ermächtigung zur Erteilung gem. § 797 Abs. 3 ZPO für das Notariat zu erteilen und dann mal zu sehen, ob die es machen.

    Eine andere Möglichkeit wäre, davon auszugehen, dass man nnnimmt, das Grunddbuchamt wäre als "Gericht" f.d. weitere VA zuständig, da dort ja auch die Originalurkunde aufbewahrt wird.

    Versteht jemand mein Problem und kann vielleicht etwas dazu sagen??

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Frage zu 2.:
    Der Notar ist Grundbuchamt ?, wob gibts so etwas ?

    Sofern man den bei uns häufigen Fall heranzieht, wonach bei uns beispielsweise Erbscheine der füheren Staatlichen Notariate der DDR aufbewahrt werden und unser Nachlaßgericht für alle weiteren Entscheidungen zuständig ist (weitere Ausfertigung, Einziehung ect.) düfte für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Notar in seiner Eigenschaft als Grundbuchamt (aufbewahrende Behörde der Originalurkunde) zuständig sein, da sich die Urkunde in dieser Eigenschaft in seiner Verwahrung befindet. § 797 I ZPO findet nur auf gerichtliche Urklunden Anwendung, die sich (im Original) auch in gerichtlicher Verwahrung befinden. Abzustellen ist meines Erachtens immer darauf, wer die Originalurkunde verwahrt.

    Entscheidungen zuständig ist Zuständig für die Entscheidung nach § 797 III ZPO dürfte das Gericht sein, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

  • Ergebnis aus Juris-Recherche:
    "BGH, Beschluß vom 12.04.1967, V ZB 29/66

    Rechtsmittel gegen Ablehnung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus Grundakten
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Leitsatz

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]1. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde durch das Grundbuchamt sind die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Grundbuchordnung gegeben.
    s.a. NJW 1967, 1371"

    ... durch das Grundbuchamt !

    Leider ist nicht die gesamte Entscheidung abrufbar. Aber offensichtlich geht der BGH von einer Entscheidung des GBA aus.
    Es dürfte daher darauf ankommen, wer in welcher Eigenschaft die Urkunde im Original verwahrt.

  • Zitat von fisch

    Frage zu 2.:
    Der Notar ist Grundbuchamt ?, wob gibts so etwas ?



    Besonderheit im württembergischen Raum. Da wird auch Betreuung und Nachlaß vom Notar gemacht.

  • Ich denke auch, dass es am meisten Sinn macht, wenn die urkundenaufbewahrende Stelle für die weitere VA zuständig ist. Aber eine Rechtsgrundlage hierfür ist mir nicht bekannt.

    Egal für´s ABC ist mir die Rechtsgrundlage auch nicht bekannt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich finde soeben diesen alten thread.
    Das Beurkundungsgesetz ist am 01.01.1970 in Kraft getreten. Ich habe selbst noch im Jahre 1969 hunderte Hypotheken, Grundschulden, Vaterschaftsanerkenntnisse/Höherverpflichtungen beurkundet.
    Das Amtsgericht genehmigt nach § 797 III ZPO; nach §§ 68, 48 Beurkundungsgesetz erteilt diejenige Stelle, die die Urkunde (in Urschrift) verwahrt, die 2. vollstreckbare Ausfertigung.

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