Notarbescheinigung zu limited

  • Hallo zusammen !

    Möchte Euch als "Neue" doch gleich mal mit meiner Problemakte belästigen...

    Hab ne Pfandfreigabe von 'ner englischen limited. Als Nachweis der Vertretungsberechtigung liegt mir die Bescheinigung eines Notary public mit Apostille vor. Der bescheinigt, dass es die limited gibt und die auftretenden Herren zur Vertretung berechtigt sind. Nun sieht das ja nicht aus wie ne Bescheinigung nach § 21 BNotO, weil es in GB nun mal kein "richtiges" Register gibt. Das heißt der Notar gibt mir nicht an, woher er die Erkenntnis nimmt, dass die Vertretungsberechtigung so vorliegt...

    Würdet Ihr die Bescheinigung so akzeptieren ???

    Das LG Berlin hat in einer Entscheidung die Frage offengelassen, ob solche Bescheinigungen anzuerkennen sind... Danke dafür nach Preussen !:teufel:

    Gruß aus Sachsen

  • Hab da auch schon nachgelesen...vielleicht sehe ich auch Probleme wo keine sind, aber reicht es aus, wenn der Notar nur allgemein schreibt, dass die Auftretenden vertretungsberechtigt sind, ohne sich auf seine Quelle zu beziehen ? Er schreibt nix von der Einsichtnahme in irgendein Register oder ein Protokollbuch...bin wahrscheinlich zu streng, aber wenn es dann um ein paar Mille geht, bin ich immer etwas vorsichtig...:)

  • Zitat HorstK: "Notarielle Existenz- und Vertretungsbescheinigungen für das Ausland sind absolut üblich und gewohnheitsrechtlich zu den öffentlich-rechtlichen Kompetenzen der englischen Notare zu rechnen. Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei (Langhein, NZG, 2001, 1123/1127).

    Auch die Grundbuchkommentare empfehlen, derartige Notarbestätigungen anzuerkennen (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 99; Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rn. 144)."
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    Wenn Du Zweifel hast und es sich aus der Bescheinigung nicht ergibt, woher die Weisheiten stammen, würde ich auch beanstanden. Normalerweise ist jedoch angegeben, woher der Notar seine Weisheit bezieht.:)

  • Ich habe gerade die Entscheidung des LG Berlin nachgelesen. Darin wird tenoriert: "Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Limited genügt neben der Bestätigung eines englischen Notars auch eine gesonderte Bescheinigung des Registrar of Companies, in der nach Prüfung der hinterlegten Gesellschaftsdokumente, insbesondere der Satzung, die vertretungsbefugten Personen bezeichnet werden; eine solche Bescheinigung ist dem beglaubigten deutschen Handesregisterauszug i.S.d. § 9 Abs. 2 HGB vergleichbar" (abrufbar unter http://www.rws-verlag.de/volltext-2004/zlg2222.htm). Englischer Notar ist doch der notary public (?). Inwiefern hat die Entscheidung dann offengelassen, ob solche Bescheinigungen anzuerkennen sind. Oder ist das nicht die gleiche Entscheidung?

  • Ich habe dazu ein Gutachten vom DNotI vorliegen. Darin heisst es auch, dass die Bescheinigung des notary pulblic als Nachweis ausreicht.

  • Im GB ist eine Ltd & Co KG eingetragen. Persönl8ich haftender Gesellschaft ist eine Limited. Nun soll eine Rangänderung zwischen Abt. II und III erfolgen, eine GS tritt zurück.

    Der Eigentümer hat der Rangänderung zugestimmt. Engl. Notary Public hat die Unterschrift beglaubigt und folgendes in dem Beglaubigungsvermerk aufgenommen.

    ER bestätigt, dass die Ltd auf der Insel J eine gegründete GmbH ist, ihren Sitz dort hat und A der mir als ordnungsgemäß bevollmächtigter Director der Gesellschaft bekannt ist und dessen Unterschrift bekannt ist, ordnungsgemäß unterschrieben hat und dass er die volle Befugnis hat im Namen der Gesellschaft zu unterschreiben und ansonsten allein bzw. zusammen mit anderen Directors im Namen der Gesellschaft handeln kann und diese auch bindet.
    Eingesehen hat er Satzung der Gesellschaft, Gründungsurkunde der Gesellschaft, Verzeichnis der Direktoren und Handelsregister von der Insel.

    Ich habe Bedenken, ob wirklich Alleinvertretungsbefugnis aufgrund der fettgedruckten Wörter besteht und mir nachgewiesen ist. Mich stört dieses bzw. zusammen. (Notar beruft sich auf die Formulierung - fett)
    Es gibt auch mehrere Direktoren und früher wurde immer zu 2 gehandelt.

  • Laut OLG Nürnberg 15 W 381/14 muss die Bescheinigung - als "gutachterliche Äußerung" - "eine Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt ermöglichen", wobei "nähere Angaben zu den konkreten Schriftstücken, aus denen die getroffenen Feststellungen abgeleitet werden" in der Bescheinigung enthalten sein müssen.
    Nach diesem Maßstab könnte man die Bescheinigung evt. als nicht konkret genug beanstanden.

    Vorgeschlagene Formulierungen zu einer Bescheinigung enthalten meist die Aussage, dass die Unterzeichner "befugt waren, die besagte Urkunde so auszustellen und dass dieselbe in gehöriger englischer Rechtsform vollzogen und für die Gesellschaft rechtsgültig bindend ist", d.h. eine Bestätigung zur vorgelegten Urkunde (nicht nur allgemein).

  • Ok ich hatte weggelassen, dass der Notar bestätigt, dass der Beglaubigung 2 Urkunden (hier u.a. Rangänderungserklärung) beigefügt sind, die von dem Direktor unterschrieben sind. Dieser ist ihm als bevollmächtigter Direktor bekannt und , dass dieser dann die volle Befugnis hat... wie oben. Er bestätigt auch ausdrücklich, dass er die o.g. Unterlagen eingesehen hat.

    Abgesehen davon, ist es mir wichtig zu wissen, ob in der o.g. Erklärung eine Alleinvertretungsbefugnis bescheinigt ist oder Gesamtvertretung vorliegt.

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