Pfändung Miterbenanteile

  • Hallo Zusammen!

    Habe hier ein Problem mit der Pfändung von Erbanteilen. Es gibt zwar hier laut Suche schon einiges zum Thema, aber nichts, was meinen Fall trifft.

    Eingetragen sind A, B, C und D in Erbengemeinschaft nach E. E war der Vater, A ist die Mutter und B, C und D sind die Kinder. Zwangsversteigerung ist angeordnet.

    Nun bekomme ich einen Antrag auf Eintragung einer Pfändung im Grundbuch. PfÜB und Zustellungsnachweis für sämtliche Beteiligte liegen vor.

    Der PfÜB lautet wie folgt (Schuldner sind A, B, C und D):
    "... wird wegen ... die Forderung der Schuldners auf Anspruch der Miterben auf den den Schuldnern zustehenden Nachlassmiterbenanteil an Nachlass E zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses und auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an den Drittschuldner: Erbengemeinschaft [Nachname] bestehend aus A, B, C und D einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Asprüche ... hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. ..."
    (Grammatikfehler so auch im PfÜB)

    Geht das so? Bisher hatte ich immer nur die Pfändung eines Miterbenanteils. Schuldner und Drittschuldner sind hier identisch.

    Eintragen würde ich wie folgt: Der Erbanteil von A, B, C und D am Nachlass des E ist gepfändet für ...; gemäß PfÜB ... . Was meint Ihr?

  • Der Sachverhalt, wonach alle vier Miterben als Schuldner angegeben sind, könnte darauf hindeuten, dass bereits der Erblasser Schuldner des Gläubigers war und es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. In diesem Fall hätte der Gläubiger nach erfolgter Titelumschreibung aber unmittelbar die Eintragung einer Zwangshypothek erreichen können.

    Genau so verhält es sich, wenn die vier Miterben als Erbengemeinschaft eine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eingegangen sind, denn dann muss der Titel von vorneherein gegen die vier Miterben ergangen sein.

  • @ juris:
    Ja, das stimmt, es war bereits der Erblasser Schuldner. Sämtliche Titel, die mir auch vorliegen, lauten noch auf den Erblasser.
    Hab ich da irgendeine Hinweispflicht, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach Titelumschreibung möglich wäre?

  • Und wie will der Gläubiger aufgrund von Titeln, die noch gegen den Erblasser lauten, eine -gleich welche- Rechtsposition der Miterben pfänden? Dann ist doch schon der PfüB zu Unrecht ergangen!


  • Hab ich da irgendeine Hinweispflicht, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach Titelumschreibung möglich wäre?



    Also ich würde nicht drauf hinweisen. Da muss der Gläubiger bzw. Gläubiger-Vertreter schon selbst drauf kommen.

  • Sorry, mein Fehler, ich sehe gerade, dass die Titel doch schon auf die Erben umgeschrieben sind. Die Pfändung ist also zu Recht erfolgt.

    Habe ich dann eine Hinweispflicht? Ich denke, dass der RA nicht weiß, dass Zwangssicherungshypotheken bei Erbengemeinschaften doch eintragbar sind, wenn ein Titel gegen alle Erben vorliegt.

  • Also hat der Gläubiger überhaupt keine Forderung gegen die einzelnen Miterben, sondern nur eine solche, die als Verbindlichkeit vom Erblasser herrührt und die kraft Erbfolge nun eine erbengemeinschaftliche Verbindlichkeit aller Miterben ist.

    Können aufgrund eines solchen Titels überhaupt die Erbanteile aller Miterben gepfändet werden?

  • Oh je, langsam steig ich gar nicht mehr durch. Leider kann ich mich auf den PfÜB nicht wirklich verlassen, die Kollegin ist nicht mehr hier und nahm es mit der Prüfung leider nicht immer so ganz genau.

    Ich hab mir den PfÜB grad nochmal näher angeschaut. Aus der Forderungsaufstellung, die am PfÜB dranhängt, ergibt sich, dass er aufgrund von drei VBs ergangen ist. Es geht dabei jeweils um Wohngeldforderungen.
    Zwei VBs lauten auf den Erblasser und sind umgeschrieben auf die Erben.
    Ein VB ist erst nach dem Tod von E erlassen worden. Dieser eine VB sind eigentlich vier VBs, für jeden Erben der vier Erben einen (Gesamtschuldnervermerk).

    Sorry, ist alles etwas konfus. Ich hoffe, ich habe jetzt alles richtig dargestellt.

  • Will ja nicht ungeduldig sein ... Fällt noch jemandem was dazu ein? Kann ich die Pfändung eintragen, auch wenn sie evtl. nur aus einem der drei Titel zulässig ist? Oder ist die Pfändung in meinem Fall insgesamt unwirksam?

  • Ich versuchs nochmal...

    Hab mich inzwischen dazu entschieden, die Pfändung einzutragen. Weiß nur noch nicht genau, wie. Würdet Ihr für jeden Miterbenanteil einen extra Pfändungsvermerk eintragen (evtl. dann Gleichrang untereinander?) oder reicht ein Vermerk für alle Anteile?

  • Guten Morgen,

    ich häng' meinen Fall hier mal dran.

    Mir wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (wegen Kosten des Verfahrens) der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Eintragung der Pfändung wird beantragt. Inhalt des Beschlusses und Zustellungsnachweise an die Drittschuldner liegen vor. Eintragung also problemlos möglich.

    Mich würde jetzt noch interessieren nach welchen Vorschriften die StA einen PfÜb erlassen kann? Irgendwie hab' ich in der StPO keine Verweisung in die ZPO gefunden, oder such' ich an flascher Stelle?

  • Hallo,

    mir wird ein Pfändungsbeschluss der LJK vorgelegt. Es werden Miterbenanteile der Schuldnerin gepfändet. Pfändungsbeschluss und die Zustellungen an die Drittschuldner liegen vor.

    Ich versuche mal die Beteiligungen der jeweiligen Erbengemeinschaften im Grundbuch darzustellen:

    Ursprünglich waren Eigentümer

    Johann und Mathilde zu je 1/2

    Johann verstirbt und wird von seiner Frau Mathilde und seinen Söhnen Xaver und Helmut beerbt (=EG1)

    Sodann verstirbt Mathilde und wird von ihren Kindern Helmut, Xaver und dem ausserehelichen Max beerbt (=EG2)

    Dann verstirbt Max und wird beerbt von der Schuldnerin.

    Im Pfändungsbeschluss heißt es:
    "Gepfändet wird der angebliche Nachlass-(Miterben-)Anteil der Schuldnerin am Nachlass
    a) des am .....verstorbenen Max.....Erbschein des AG.....vom ......
    b) der verstorbenen Mathilde..........Erbschein des AG....vom....
    c) des verstorbenen Johann...........Erbschein des AG ....vom....

    zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses.

    Ich bin mir gerade nicht sicher ob das so passt. Wie trage ich das ein? Alles in einen Vermerk oder für jeden Anteil an der jeweiligen EG (EG1 und EG2) ein Vermerk?

  • Hallo,

    noch mal zu meinem Fall....

    Ich würde nun so eintragen

    Der Erbanteil der Sabine Schuldnerin..... am Nachlass von Max Mustermann.... wegen einer Forderung gepfändet für den Freistaat Bayern -Landesjustizkasse....-; gemäß Pfändungsbeschluss der ......vom ..... Az.: ; eingetragen am.....

    Reicht das aus? Oder muss ich auf die Erbanteile der Vorverstorbenen ebenfalls eingehen.
    Aus dem Grundbuch ergibt sich ja, dass der verstorbene Max an den Erbengemeinschaften der vorverstorbenen Mathilde und Johann beteiligt ist/war, sodass sich die Pfändung auch auf diese bezieht.

    Wenn nicht könnte die Eintragung dann so aussehen?

    Der Erbanteil der Sabine Schuldnerin.... am Nachlass von Max Mustermann.... und somit die Erbanteile am Nachlass der vorverstorbenen Mathilde....... und am Nachlass des vorverstorbenen Johann....... wegen einer Forderung gepfändet für den Freistaat Bayern -Landesjustizkasse....-; gemäß Pfändungsbeschluss der ......vom ..... Az.: ; eingetragen am.....

    Für jede Hilfe wäre ich dankbar....

  • Ich würde wohl eintragen:

    Der Erbanteil Abt. I Nr. XY ist wegen einer Forderung i.H.v. ... zugunsten von ... gepfändet. gemäß Pfändungsbeschluss der ... vom ... eingetragen am ...

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