TV und Nachweis der Erbfolge

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Grundbuchproblem:
    Der Notar stellt Antrag auf Umschreibung. Der eingetragene Eigentümer ist verstorben. Als Veräußerer tritt im Übertragungsvertrag der Testamentsvollstrecker auf. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist formgerecht beigefügt.
    Mein Problem: ich kenne die Erbfolge nicht. Sie ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Laut Angaben in der Urkunde erfüllt der TV mit dem Übertragungsvertrag Vermächtnisse. Ich kann die Nachlassakten nicht einsehen, da wir nicht Nachlassgericht sind.
    Was haltet ihr davon?

  • Wenn der TV ordnungsgemäß ausgewiesen ist, warum muß dann die Erbf nachgewiesen sein?:gruebel:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Erbfolge beruht ja offenbar auf einer letztwilligen Verfügung. Die Erbfolge ist vom GBamt selbständig zu prüfen und zu würdigen, auch im Hinblick auf eine Beschränkung durch TV. Dieser Prüfungspflicht kann ich ja nun nicht nachkommen.

  • Ich denke, wenn ein TV-Zeugnis erteilt ist, ist beim GBA kein Raum und kein Bedürfnis mehr, die Erbfolge bzw. die TV-Einsetzung selbst zu würdigen. Bei einem vom NLG erteilten Erbschein ist das GBA auch an dessen Rechtsauffassung gebunden und eine eigenständige Auslegung des dem Ebrschein evtl. zugrunde liegenden öffentl. Testamens entfällt.
    Im übrigen siehe hierzu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 3463. Danach muss das GBA das TV-Zeugnis akzeptieren und darf keine weiteren Nachweise fordern.

    Grundsätzlich würde daher m.E. das TV-Zeugnis ausreichen und die Erbfolge braucht nicht nachgewiesen werden.

    Sofern der TV aber unentgeltlich über das Grundstück verfügt, gibt's ein Problem!
    Das GBA hat also zunächst zu prüfen, ob eine entgeltliche Verfügung vorliegt. Wäre das der Fall, dann würde ich eintragen.

    Ist die Verfügung unentgeltlich, müssen entweder die Erben zustimmen, wozu dann natürlich auch die Erbfolge nachgewiesen werden muss, oder es muss die vom Erblasser auferlegte Verpflichtung zu dieser Grundstücksverfügung (also die Vermächtnisanordnung) nachgewiesen werden.

    Alle Nachweise natürlich in der Form des § 29 GBO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, die Vorlage des Testaments kann einzig im Hinblick auf § 2205 Satz 2 BGB verlangt werden. Nur wenn sich die Vermächtnisse tatsächlich aus dem Testament ergeben, kann eine verbotene unentgeltliche Verfügung des TV ausgeschlossen werden.

    edit: Ulf, warst schneller :)

  • ohne jetzt jedoch intensiver nachzulesen, ist meine Meinung:
    Die beantragte Eigentunmsumschreibung soll nach meinem Verständnis des geschilderten Falles ohne Zwischeneintragung direkt von Erblasser auf Erwerber erfolgen. In diesem Fall kann aber nichts anderes gelten, als dass TV zusammen mit Erbfolge dem GBA in Form des § 29 GBO dem GBA gegenüber nachzuweisen ist, (s. hierzu RZ 3466 Schöner/Stöber mit weiteren Nachweisen). Dies entnehem ich auch der RZ 142 Schöner/Stöber.

  • Sorry, sehe ich nicht so!

    Der TV muss nur seine Verfügungsbefugnis nachweisen. Das kann er allein durch das TV-Zeugnis, sofern eine entgeltliche Verfügung vorliegt.
    Aus dem TV-Zeugnis ergibt sich der Umfang der Verfügungsbefugnis des TVs und die Tatsache, dass der Eigentümer verstorben ist. Wozu dann noch nen Erbnachweis verlangen??!

    Bei einer unentgeltlichen Verfügung muss der TV entweder nachweisen, dass die Verfügung in Erfüllung eines Verbindlichkeit (also in Erfüllung eines Vermächtnisses) erfolgt oder er benötigt die Zustimmung der Erben.

    Ulf

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  • @ Ulf: :zustimm:


    Sinn und Zweck einer TV-Anordnung durch den Erbl. ist ja gerade oft auch, daß die Erben eben keinen Erbnachweis erbringen müssen, sondern der TV als Partei kraft Amtes handelt.

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  • Die Voreintragung der Erbfolge ist für die Auflassung durch den TV an den Vermächtnisnehmer nicht erforderlich (§ 40 Abs.2 GBO). Damit erübrigt sich auch der Nachweis der Erbfolge, weil nicht der Erbe, sondern der TV verfügt und dieser ordnungsgemäß durch ein TV-Zeugnis legitimiert ist.

    Einziges Problem ist im vorliegenden Fall somit die vom GBA zu prüfende Entgeltlichkeit der TV-Verfügung i.S. des § 2205 S.3 BGB. Im vorliegenden Fall soll die Übereignung im Wege der Vermächtniserfüllung erfolgen. Trifft dies zu, ist die Verfügung voll entgeltlich. Der Nachweis der Entgeltlichkeit unterliegt nicht dem Formzwang des § 29 GBO (statt vieler vgl. Demharter § 52 RdNrn. 23, 24). Es genügt somit auch der Nachweis durch das betreffende privatschriftliche Testament des Erblassers, mit welchem das Vermächtnis angeordnet wurde.

    Bevor hier viel hin und her geschrieben wird, würde ich mir einfach die Nachlassakten vom zuständigen NachlG anfordern und die Sache auf diese Weise überprüfen. Diese Aktenbeiziehung ist durchaus üblich und hat den Vorteil, dass man die gesamten letztwilligen Verfügungen des Erblassers auf einmal vor Augen hat.

  • Um die Sache noch komplizierter zu machen:
    1. Es werden vom TV alle Grundstücke des Erblassers (41 an der Zahl) auf die Vermächtnisnehmer übertragen. Was bleibt für die Erben? Sind die Erben gleichzeitig Vermächtnisnehmer? Hab ich das Recht oder gar die Pflicht, im Hinblick auf § 2306 BGB zu hinterfragen?
    2. Die Übertragungen erfolgen natürlich unentgeltlich. "Herauszahlungen oder sonstige Gegenleistungen sind nicht zu erbringen".
    3. Laut Angaben im Vertrag sollten die Vermächtnisse auf Anweisung des Erblassers anteilig zugeteilt werden. Darüber setzen sich die Vermächtnisnehmer im Vertrag hinweg und einigen sich auf die Zuteilung einzelner Grundstücke an jeden der beiden. (Das halte ich jedoch weniger für bedenklich).

  • Okay, dann brauchst Du TV-Zeugnis und die Testamente, aus denen sich die Vermächtnisse ergeben.

    Sofern diese Unterlagen vorlgelegt werden, sehe ich dann jedoch keine Probleme und würde auf die Erweerber/Vermächtnisnehmer umschreiben.

    Ich verweise auf meine vorherigen Ausführungen und die von juris2112.

    Ulf

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  • Im vorliegenden Fall führt an der Einsicht in die Nachlassakten aufgrund des in #10 mitgeteilten Sachverhalts m.E. kein Weg vorbei. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse können dann im Form erneut diskutiert werden.

  • Ich habe die Nachlassakten zur Sicherheit angefordert.
    Vielen Dank für eure Antworten. Wünsche ein schönes Wochenende.

  • Nachdem ich die Erbnachweise dann vom Notar angefordert habe zum Nachweis der Unentgeltlichkeit der Vfg. des TV, hat der Notar Beschwerde gegen diese Zwischenvfg. eingelegt mit der Begründung, es lägen keine berechtigte Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Vfg. des TV vor. Das GBamt habe daher den Anträgen ohne Weiteres zu entsprechen. "Zur Beschleunigung des Verfahrens" legt er aber Kopien der eröffneten letztwilligen Verfügungen des Erblassers nebst Eröffnungsprotokoll vor. Aus einem handschriftlichen (sehr knapp gefassten) Testament ergibt sich sodann in etwa: "A erhält das Haus in der A-Straße. B und C erhalten X-Stadt." Letzteres entspricht meinen jetzigen Anträgen. Erben sind ansonsten nicht benannt.
    Es sieht daher so aus, dass der TV wohl im Rahmen der Teilungsanordnungen bzw. in Erfüllung von Vermächtnisauflagen handelte. Dass der Notar nur Kopien vorlegt, stört mich zwar ein bisschen, jedoch habe ich keine wirklichen Zweifel an der Echtheit der Unterlagen.
    Ich meine daher, der Beschwerde abhelfen zu können. Sieht das jemand anders?

  • Wenn der TV in Ausführung einer letztwilligen Verfügung handelt, liegt keine unentgeltliche Verfügung vor. Der Nachweis der Entgeltlichkeit muss in diesem Fall nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden, sodass das privatschriftliche Testament ausreichend ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598 = NJW-RR 2005, 1097).

    Nachdem erhebliche Werte in Frage stehen, würde ich mich dennoch anhand des Inhalts der Nachlassakten im Hinblick auf die vorliegenden Verfügungen von Todes wegen vergewissern. Da sich die Nachlassakten (wohl immer noch) beim LG befinden, wird dies aber wohl (derzeit) nicht möglich sein. Ich würde hier daher vorsichtshalber noch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts fernmündlich kontaktieren, aus welchem Grund sich die Nachlassakten beim Beschwerdegericht befinden. Der "worst case" wäre natürlich, wenn der TV entlassen worden wäre und er hiergegen Beschwerde eingelegt hat. In diesem Fall wäre sein Amt beendet und das TV-Zeugnis kraft Gesetzes kraftlos geworden (§ 2368 Abs.3 HS.2 BGB). Ob das TV-Zeugnis in diesem Fall mit Aufhebung der Entlassung durch das Beschwerdegericht wieder rückwirkend wirksam wird (so BayObLG NJW 1959, 1920), halte ich für zweifelhaft. Wurde der TV tatsächlich entlassen und ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig, können die von ihm getroffenen Verfügungen aber jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vollzogen werden.

  • @juris
    Natürlich habe ich bereits mit dem Kollegen des Nachlassgerichts telef. Kontakt aufgenommen. :D Die Nachlassakten befinden sich seit 1 Jahr beim LG. Der Kollege konnte mir aber lediglich mitteilen, dass sich aus der Aktenanforderung des LG aus dem Rubrum ergab: In Sachen "TV" ./. Erbe?
    Jedenfalls hat wohl der TV die Klage erhoben. Damit dürfte der worst case nicht anzunehmen sein.
    Wegen des Nachweises der Unentgeltlichkeit habe ich irgendwo (Bauer?)gefunden, dass dieser nicht immer in der Form des § 29 GBO geführt werden kann, sodass insofern die Regeln der freien Beweiswürdigung gelten. Wo der Beweis aber durch Vorlage von Urkunden erbracht werden kann, sei eine Ausnahme von der Befreiung von Formvorschriften andererseits auch nicht zwingend.
    Nun ja, das dürfte aber nicht der Knackpunkt dieser Sache sein. Wie gesagt, mir reichen zur Widerlegung der Annahme, die Vfgen des TV seien unentgeltlich, vorliegend eben auch die Kopien.

  • Offensichtlich haben die Kollegen beim NachlG keinen vernünftigen Versendungsbeleg angelegt, in dem die wesentlichen Unterlagen der Nachlasssache in Kopie einliegen.

    Aber sei wie es sei: Es muss sich doch zumindest feststellen lassen, zu welchem Aktenzeichen das LG die Nachlassakten angefordert hat. LG-Zivilsachen haben andere Aktenzeichen als LG-FGG-Sachen. Und wenn es sich um eine Zivilsache handelt, kann kein Beschwerdeverfahren über eine evtl. TV-Entlassung anhängig sein. Dann wäre die Kuh selbst bei aller angebrachter Vorsicht vom Eis.

  • Wahrscheinlich streitet der Testamentsvollstrecker mit den Erben über die Höhe seiner Vergütung - so einen Fall hatte ich erst und das ist ja auch ein weites Feld ohne verbindliche Regelungen, das kann leicht 1 Jahr dauern (außer juris2112 erstellt ein Gutachten für das LG :D )

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