Vermächntiserfüllungsvertrag (Kommanditanteil etc.)

  • Hallo (und Hilfe bitte ...................),

    mich hat der Antrag eines Notars (im Rahmen einer Doppelvollmacht) auf Erteilung des familiengerichtlichen Negativattestes –hilfsweise Erteilung der Genehmigung- zu einem Vermächtniserfüllungsvertrag erreicht. Der Antrag auf Erteilung des Negativattestes wird damit begründet, dass das RG lediglich-rechtlich vorteilhaft sei.

    Die Erblasserin hat ihren Enkelkindern in dem letzten ihrer zahlreichen Testamente jeweils einen prozentualen Anteil an ihrem Kommanditanteil an einer Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vermacht. Entsprechend der prozentualen Beteiligung der Kinder an der KG soll dann auch das Guthaben auf dem Geschäftskonto der Erblasserin aufgeteilt werden (keiner hat mir bislang auch nur im Ansatz mitgeteilt, wie hoch das Guthaben ist). Dies ist im Wege des Vorvermächtnisses geschehen, Nach- und Ersatzvermächtnisnehmer sind jeweils die anderen Enkelkinder. Testamentarische Erben sind die Kinder der Erblasserin, mithin auch die Mutter des verfahrensbetroffenen Kindes.

    Den Eintritt des Nachvermächtnisfalls hat die Erblasserin dahingehend geregelt, dass er mit Eintritt eines bestimmten Geburtstages der jeweiligen Enkelkinder erfolgen soll, es sei denn diese begleiten bis dahin geschäftsführende oder bereichsleitende Tätigkeiten in einem der (offensichtlich) zahlreichen Familienbetriebe. Ob das Enkelkind den kommanditanteil dann behält, das soll ein Beirat der KG entscheiden. Hierbei wird auf ähnlich gelagerte Fälle der Vergangenheit verwiesen, frei nach dem Motto: „Der Beirat wird schon wissen, was er zu tun hat“, also schlicht nicht nachprüfbar für mich.

    Bei dem Vermächtniserfüllungsvertrag treten nunmehr der eigens für die Erfüllung der Vermächtnisse bestellte Testamentsvollstrecker und das Kind -vertreten durch seine Eltern- auf. Für den Fall, dass die KG-Anteile übertragen sind, ist eine neuerliche TV zur Zwecke der Verwaltung der KG-Betiligung angeordnet, das Amt mein Kind betreffend soll dann durch die Mutter ausgeübt werden. Diese hat bereits angedeutet, das Amt dann auch annehmen zu wollen. Weiterhin wurde durch die Erblasserin angeordnet, dass die Testamentsvollstrecker jeweils 400,00 EUR Vergütung pro Monat für die Verwaltung der Beteiligungen an dieser KG erhalten sollen. Da es sich um eine Vermächtnis-TV handelt, haftet der Vermächtnisnehmer für die Vergütung, mithin müsste mein Kind dann 400,00 EUR monatlich an seine Mutter zahlen..... Das verfahrensbetroffene Kind ist gerade mal 3 Jahre alt, mithin entstünde bis zur Vj. ein Anspruch in Höhe von ca. 70.000,00 EUR der Mutter gegen das Kind alleine aus der TV heraus.

    Eine Beschränkung hinsichtlich dieser Kosten (mal abgesehen von den ggfs. weiteren Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag heraus) auf das Vermächtnis ist nach dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz nicht möglich, vielmehr haftet das Kind mit seinem gesamten bei Vj. vorhanden Vermögen (also auch mit dem, was es ggfs. noch in der Zukunft erhält).....

    Meine Überlegungen bislang:
    a) Vertretungsbefugnis der Eltern:
    Die Mutter kann vorliegend nicht wirklich neutral für das Kind handeln (wir reden über eine Menge Geld, die sie dann von ihrem eigenen Kind beanspruchen könnte). Aber wie bekomme ich nun den Vertretungsausschluss (und damit die Bestellung des Ergänzungspflegers) über §§ 1629 II 1, 1795 BGB hin? Die Mutter ist ja „nur“ weitere Begünstigte und keine Vertragspartei...
    b) Genehmigungsbedürfnis:
    § 1822 Nr. 3 BGB ? Auch wenn die Übertragung im Rahmen eines Vermächtnisses erfolgt, schliesslich entstehen damit ja zahlreiche weitere Verpflichtungen auch neben der TV-Vergütung.....

    Insgesamt habe ich bei der ganzen Sache kein gutes Gefühl, da auch die angeforderten Informationen nur sehr schleppend und zögernd kommen ..... Für Anregungen und Tipps wäre ich sehr dankbar, da ich bislang nicht den rechten Ansatzpunkt gefunden habe..... :oops:

  • [quote=Daniela] Testamentarische Erben sind die Kinder der Erblasserin, mithin auch die Mutter des verfahrensbetroffenen Kindes.

    Hab ich jetzt eine Denkstörung?

    Die Mutter ist Erbin.
    Der Anspruch aus Vermächtnis der Kinder richtet sich gegen den Nachlass, also ist das doch der Vertretungsausschluss ...

    Und rechtlich vorteilhaft ist ein " heißes " Eisen.

    Nachdem was der BGH da immer abwechselnd von sich gibt, wäre ich da sehr vorsichtig.

    Wenn jemand in eine KG eintritt, gibt es doch immer irgenwelche rechtlich nachteiligen Verpfichtungen

    Noch dazu liegen dir nicht genügend Informationen vor, um etwas als rechtlich vorteilhaft einschätzen zu können.

  • @ Apo:

    Die Erbengemeinschaft tritt bei dem Vertrag vertreten durch den Testamentsvollstrecker auf. Die Kindesmutter handelt deshalb "nur auf einer Seite".

    @ juris2112:
    alleiniger phG der GbmH & Co. KG ist eine GmbH (deren HR-Auszug mir bislang noch nicht vorliegt), Kommanditisten sind die Erblasserin, ihr Ehemann und eine Stiftung in Form einer GmbH (HR-Auszug liegt ebenfalls noch nicht vor).

  • 1. Der Vermächtniserfüllungsvertrag

    Wie bereits bemerkt wurde, sind die Eltern nicht von der Vertretung beim Abschluss des Vermächtniserfüllungsvertrags ausgeschlossen, weil auf der Erbenseite nicht die Mutter, sondern ein Testamentsvollstrecker handelt. Aber selbst wenn die Mutter (mangels TV) auf der Erbenseite handeln würde, läge kein Vertretungsausschluss vor, weil das Rechtsgeschäft in der Erfüllung einer (Vermächtnis)Verbindlichkeit besteht und es im Anwendungsbereich des § 181 BGB gleichgültig ist, ob das Kind Gläubiger oder Schuldner der Verbindlichkeit ist.

    Der Bedingungen des Vermächtniserfüllungsvertrags dürften schon deshalb nicht beanstandet werden können, weil sein Inhalt von den Vermächtnisanordnungen der Erblasserin diktiert wird und das Problem der vorteilhaften oder nachteiligen Vermächtnisanordnung daher ausschließlich im Rahmen der bereits getroffenen Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses zu beurteilen war. Evtl. Bedenken im Hinblick auf den Vermächtnisinhalt sind daher im Rechtssinne als eine unbeachtliche Kritik am bereits zum Zuge gekommenen Erblasserwillen zu betrachten.

    Der vorliegende Vertrag ist m.E. genehmigungsbedürftig i.S. des § 1822 Nr.3 BGB, sofern die Gesellschaft auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts angelegt ist. Ist dies der Fall, so ist es unerheblich, ob das Kind nur Kommanditist wird (BGHZ 17, 160; BGHZ 38, 26) oder ob eine Gegenleistung für die KG-Beteiligung erbracht werden muss (BayObLG FamRZ 1990, 208). Zur Genehmigungsfreiheit des Eintritts in reine Familienvermögensverwaltungsgesellschaften vgl. LG Münster FamRZ 1997, 842 und Dümig FamRZ 2003, 1 (kein Erwerbsgeschäft!).

    Da der Inhalt des Vermächtnisanspruchs aus den genannten Gründen nicht zur Disposition steht und daher auch keiner Prüfung mehr unterzogen werden kann, ist die Genehmigung im vorliegenden Fall nach meinem Dafürhalten ohne weiteres zu erteilen. Eine Verweigerung der Genehmigung würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass das Kind seinen Anspruch aus dem bereits angenommenen Vermächtnis dauerhaft und jedenfalls bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit nicht geltend machen könnte und dass es hierdurch der (wahrscheinlich immensen) Erträge seiner ihm zugedachten (wenn auch evtl. befristeten) KG-Beteiligung verlustig ginge. Da der Vermächtnisanspruch bereits wirksam geltend gemacht wurde, wird die Genehmigung aber auch wegen der bereits entstandenen schuldrechtlichen Gläubigerannahmeverpflichtung des Kindes nicht verweigert werden können.

    Der wirtschaftliche Hintergrund der vorliegenden und ähnlicher Fallgestaltungen dürfte darin liegen, dass Vermögen unter Überspringung einer Generation erbschaftsteuerfrei bzw. erbschaftsteuergünstig direkt auf die Enkel übertragen werden und gleichzeitig verhindert werden soll, dass Dritte in die Gesellschaft hineinregieren. Und: Dritter ist hier natürlich auch der Ehemann der Mutter, weil er nicht von der Erblasserin abstammt und daher über die Vermächtnis-TV der Mutter von der Verwaltung des Vermögens des Kindes ausgeschlossen wird.

    2. Testamentsvollstreckeramt der Mutter und elterliche Sorge von Vater und Mutter

    Die Frage, welchen Einfluss das TV-Amt der Mutter auf ihre elterliche Sorge (und diejenige ihres Ehemannes) hat, stellt sich nur für den Fall, dass das Kind aufgrund des familiengerichtlich genehmigten Vermächtniserfüllungsvertrags wirksam in die Gesellschaft eintritt. Denn wenn es nicht eintritt, fehlt es bereits an dem Vermögensgegenstand, der von der Mutter in deren Eigenschaft als Dauerverwaltungsvermächtnistestamentsvollstreckerin verwaltet werden könnte.

    Gegen das Testamentsvollstreckeramt der Mutter im Hinblick auf die Verwaltung des KG-Anteils ist nichts einzuwenden. Auch die Vergütungsregelung stößt auf keine Bedenken, weil sie auf einer Anordnung des Erblassers beruht (§ 2221 BGB). Soweit sich die Mutter ihre TV-Vergütung selbst entnimmt, handelt sie somit in Erfüllung der vom Erblasser begründeten Verbindlichkeit des Kindes (wiederum kein Ausschluss nach § 181 BGB). Im übrigen ist davon auszugehen, dass die monatlichen Erträge des Kindes aus seiner KG-Beteiligung weit höher als die TV-Vergütung sind (zu ersehen aus den erfolgten Ausschüttungen auf die KG-Anteile in den letzten Jahren).

    Fraglich bleibt demnach alleine, ob die Mutter (und wegen § 1629 Abs.1 BGB auch der Vater) von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist, soweit es darum geht, den Testamentsvollstrecker im Hinblick auf dessen Tätigkeit zu kontrollieren (hierzu vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 440; OLG Hamm FamRZ 1993, 1122; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 272; Reimann MittBayNot 1994, 55; Damrau ZEV 1994, 1 und vor allem Schlüter ZEV 2002, 158 mit eingehender Darstellung des Meinungsstandes). Bejaht man dies, so wäre für diesen Wirkungskreis ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der sein Amt dann allerdings bis zur Volljährigkeit des Kindes ausüben müsste (Dauerpflegschaft). Ob hierfür wirklich ein Anlass besteht, erscheint mir gerade bei Familiengesellschaften doch eher zweifelhaft (vgl. hierzu Schlüter ZEV 2002, 158). Die gleiche Problematik entsteht übrigens, wenn ein minderjähriges Kind durch lebzeitige Schenkung an einer Gesellschaft beteiligt und der Vater oder die Mutter insoweit zum Treuhänder bestellt wird. Ich habe in solchen Fällen immer von der Einrichtung einer Dauerpflegschaft abgesehen, weil eigentlich kein Anlass besteht, dem gesetzlichen Vertreter zu unterstellen, er würde nicht zum Vorteil seines eigenen Kindes handeln.

    3. Schlussbemerkung

    Sollte eine Erblasseranordnung im Einzelfall (hier: im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis des Beirats wegen des Verbleibs des Kindes in der Gesellschaft) tatsächlich aus rechtlichen Gründen unwirksam sein, so wird sie durch die Genehmigung des Familiengerichts auch nicht wirksam. Das Kind ist somit nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit in keinem Fall gehindert, sich auf die Nichtigkeit der betreffenden Bestimmung zu berufen.

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