Umlegung und Briefrecht

  • Ich hatte diese Woche Ärger mit dem Umlegungsausschuss. In einem Umlegungsverfahren hat der UA unter anderem ersucht, bei einer Briefgrundschuld eine Pfandfreigabe einzutagen, ohne dass der Brief vorlag. Das habe ich beanstandet. Der UA teilte mir daraufhin mit, die Gläubigerin hätte versichert, dass der Brief verloren gegangen ist. Aufgebotsverfahren wurde nicht durchgeführt. Der Kollege vom UA meinte dann am Telefon, ich solle nicht so sehr auf die Formalitäten achten, da die Grundschuld sowieso nicht mehr valutiert sei.

    Nun die Fragen:

    Hätte nicht auch der UA auf Vorlage des Briefes bestehen müssen?
    Hätte ich mich auf den Standpunkt stellen können, es liegt ein Ersuchen vor, das ich nicht näher prüfen muss?

  • Im Umlegungsverfahren ist umstritten, ob das Grundbuchamt die Briefvorlage herbeiführen kann. Dies liegt daran, dass § 74 BauGB die Briefvorlage nicht explizit erwähnt. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7.A., § 74 Rn 3, erwähnen jedoch einen nicht veröffentlichten Beschluss des OLG Düsseldorf, demzufolge die Umlegungsstelle die Briefe vorzulegen hat. Dass das GBA die Briefe selbst anfordert, kommt demnach nicht in Betracht (s. a. Bauer/v.Oefele, GBO, § 38 Rn 99). Ob die Grundschuld noch valutiert ist, spielt ohnehin keine Rolle, da die Grsch nicht akzessorisch ist. Ich halte es auch für richtig, dass die Umlegungsstelle sich um die Beschaffung und die Vorlegung der Briefe kümmert. Schließlich projektiert sie durch den Umlegungsplan die künftigen Rechtsverhältnisse und setzt sich mit den Beteiligten auseinander. Dann muss auch rechtzeitig ein Ausschlussverfahren betrieben bzw. dafür gesorgt werden, dass mit Löschung/Pfandfreigabe/Änderung der Grundpfandrechte auch die Briefe vorgelegt werden. Halte es daher für richtig, die Briefe per Zwischenverfügung anzufordern. :daumenrau

  • Eine Pfandfreigabe ist auch dann auf dem Grundschuldbrief zu vermerken, wenn sie in Form der Nichtübertragung der Grundschuld auf das Grundbuchblatt erfolgt, in welches die betreffende Teilfläche ausgebucht wird (OLG Rostock KGJ 29 A, 282, 283; Burkhardt BWNotZ 1987, 111; Böhringer Rpfleger 1998, 446, 447).

    Nach zutreffender herrschender Ansicht ist auch die Umlegungsstelle zur Vorlegung des Briefs nach § 41 GBO verpflichtet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375; Demharter § 41 RdNr.7 und § 38 RdNr.23; Bauer/von Oefele/Bauer § 38 RdNr.99; KEHE-Herrmann § 41 RdNr.9 und § 38 RdNr.35; Meikel/Roth § 38 RdNr.74; a.A. LG Hanau Rpfleger 1977, 271; Schöner/Stöber RdNr.3875 unter unrichtiger Zitierung von OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Die Pfandfreigabe kann somit erst nach Kraftloserklärung des verloren gegangenen Briefs unter Vorlage des Ausschlussurteils i.V.m. einem Antrag auf Erteilung eines neuen Briefs im Grundbuch eingetragen werden (§ 41 Abs.2 S.1 GBO, § 67 GBO). Die Ausnahme des § 41 Abs.2 S.2 GBO greift nur bei der Gesamtlöschung des Rechts ein.

  • Das Problem hatte ich auch... :)

    Um weiteren Ärger und Unverständnis zu vermeiden ("Briefe?? Vorlegen?? Haben wir noch nie gemacht!!!") habe ich die Briefe selbst angefordert. Grundsätzlich bin ich jedoch der Meinung, dass der Umlegungsausschuss die Briefe vorlegen muss. Die Ansichten der Kommentatoren gehen wohl auseinander. K/E/H/E (5. Aufl.) u. Demharter (23. Aufl.) vertreten die Auffassung, dass der UA die Briefe vorzulegen habe (so auch OLG Düsseldorf WM 1997, 2212).

    Hat jemand was aktuelles?

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