Geschäftsgründung durch Minderjährigen

  • Weiß jmd. ob Gesellschafter einer GmbH auch einen Schufa-eintrag bekommen, ich würde dies wohl mal stark vermuten.

    Ein negativer Eintrag, der zumindest droht, kann sehr langwierige Folgen haben, wenn der dann vollj. Mündel keine Kredite bekommt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • An so was habe ich eben auch gedacht. Ich hatte als Familienrechtlerin gerade heute eine Inso-Akte auf dem Tisch (Verbraucherinsolvenz), wo der Kindesvater früher selbstständig als Hauptgesellschafter einer insolventen Firma gewesen war.... Ich fände es auch bedenkenswert, dass das Betreiben eines Unternehmens, das auf die Insolvenz zurast, eine schlechte Startposition im Leben ist. Wie soll das Kind lernen, mit Geld umzugehen?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Weiß jmd. ob Gesellschafter einer GmbH auch einen Schufa-eintrag bekommen, ich würde dies wohl mal stark vermuten.

    Ein negativer Eintrag, der zumindest droht, kann sehr langwierige Folgen haben, wenn der dann vollj. Mündel keine Kredite bekommt.



    Warum sollte der Gesellschafter der GmbH einen negativen Schufa-Eintrag bekommen? Das würde dem Sinn der mbH widersprechen, da durch die Hintertür eine Quasi-Verpflichtung (zahle oder deine Bonität leidet) eingeführt würde.

  • Lacht mich bitte nicht aus, mein Wissen zum Gesellschafts- und Insolvenzrecht ist inzwischen recht angestaubt:oops:: selbstredent steht der Geschäftsführer haftungsrechtlich ganz vorne, aber auch der Gesellschafter ist doch nie ganz aus der Haftung raus.

    Folgendes immer unter der besonderen Konstellation, dass die gesetzlichen Vertreter des Gesellschafters der GmbH-Geschäftsführer und die Prokuristin sind, die wohl selbst schon den Hauch des Insolvenzrechts eingeatmet haben:

    • der Gesellschafter kann haften, wenn er in der Krise der GmbH nicht neues haftendes Kapital zuführt oder die Liquidation der Gesellschaft einleitet.
    • der Gesellschafter haftet, wenn er - gesetlich vertreten durch den Geschäftsführervater (!) - der Gesellschaft in der Krise finanzielle Mittel entzieht (weiß man, was insolvente Eltern alles machen?)
    • zur Durchgriffshaftung auf den GmbH-Gesellschafter hier ein Artikel.
    • die Durchgriffshaftung kommt auch zum Tragen beim sog. "existenzvernichtenden Eingriff" (Vermögensentzug", der Vermögensvermischung und der Unterkapitalisierung.

    Bei der Durchgriffshaftung meine ich mich ganz dunkel an eine Entscheidung erinnern zu können, wo einem Gesellschafter die schlechte resp. nicht vorhandene Buchführung der Gesellschaft zum Nachteil gereicht hat, weil es keine saubere Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen gab (finde aber gerade nix dazu).

    Unabhängig davon haftet der Gesellschafter der Gründungs-GmbH bis zur Eintragung für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Was nutzt da die Haftungsfreistellung insolventer Eltern.

    Alles in allem wäre mir die Kiste zu heiß.

  • OLG Frankfurt: Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen erfordert familiengerichtliche Genehmigung (27.05.08, 20 W 123/08)

    Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen bedarf gemäß §§ 1643 Abs.1, 1822 Nr.3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen ist im Fall der späteren Übertragung eines Kommanditanteils nicht anders zu beurteilen als dessen originäre Beteiligung bei der Gründung der Gesellschaft.

  • Ich hänge mich mal an das Thema ran, weil ich einen ähnlichen Fall auf dem Tisch habe. Aus den bisherigen Beiträgen und der Literatur bin ich noch nicht so schlau geworden.
    Klar ist, dass der Minderjährige nicht über die Einlage hinaus haften soll. Aber wie kann das praktisch begrenzt werden ?
    In meinem Fall soll ein UG ( haftungsbeschränkt ) mit einer Einlage von 100 € gegründet werden. Der Minderjährige ist Alleingesellschafter. GF soll ein Dritter, der nicht verwandt mit Kind oder Kindeseltern ist, werden.
    Dann braucht man schon mal keinen Ergänzungspfleger, oder ?
    Der GF hat versichert, dass das gesamte Stammkapital in voller Höhe an die Gesellschaft geleistet ist.
    Hinsichtlich der Kosten gibt es widersprüchliche Aussagen. Laut Errichtungsurkunde zahlt die Gesellschaft bis zur Höhe des Stammkapitals, Rest der Vater; in der Anmeldung bezahlt das Kind den Rest.
    Hat jemand schon mal so einen Vertrag genehmigt ?

  • Vielleicht kann mir mal jemand helfen, meinen Knoten im Kopf zu entwirren:
    Es soll eine GmbH & Co KG gegründet werden. Gesellschaftszweck ist "Das Halten und Verwalten von Vermögen, insbesondere Gesellschaftsbeteiligungen jeglicher Art". Ein Minderjähriger (17) soll einizger Kommanditist mit einer Einlage von 1.000 € werden. Komplementär soll eine ebenfalls noch zu gründende GmbH sein, mit dem Zweck "Übernahme der Geschäftsführung als phG der XX GmbH & Co KG, Vornahme aller damit in zusammenhang stehender Geschäfte, sowie Förderung des Unternehmenszwecks ..., nämlich dem Erwerb, Halten und Verwalten von Vermögensbeteiligungen.". Alleiniger Gesellschafter soll derselbe Minderjährige sein, Geschäftsführer der Vater.
    Das Geld für die Einzahlung des Stammkapitals (25.000 €) hat der Minderjährige mit einem familiengerichtlich genehmigten Erwerbsgeschäft selbst verdient.
    Bei mir wird zunächst die Genehmigung zur Gründung der GmbH beantragt.

    Ob überhaupt eine Genehmigung erforderlich ist, dürfte strittig sein, da es sich um rein vermögensverwaltende Gesellschaften handelt, richtig? Allerding besteht ja bei der GmbH die Haftung nach § 11 GmbHG, sodass hier die Genehmigungspflicht bestehen dürfte. Welche Gründe könnten gegen die Genehmigung sprechen?
    Es besteht doch auch ein Vertretungausschluss bzgl. der Geschäftsführerbestellung des Vaters, oder?

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