Betriebskostenabrechnung ?

  • Im Moment nimmt das hier überhand...

    Beratungshilfe für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung? ICh bin mir nicht sicher... wie seht ihr das? Gibt's da evtl. Rechtsprechung drüber?

    Danke im Voraus...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ich habe das meistens bewilligt:

    1) Das AG selbst überprüft sowas nicht, da es sich um Rechtsberatung handelt. Außerdem hat man an der RASt meistens nie die Zeit, sowas genauer anzusehen und zu prüfen. Im Übrigen fehlt uns Rechtspflegern oft die genaue Kenntnis in Mietsachen. Bei uns im Studium hat sich Mietrecht auf das Verteilen eines Skripts beschränkt... Ich bin daher der Meinung, daß die Überprüfung nicht Aufgabe des AG (außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) sein kann.

    2) An wen soll sich der Rechtsuchende sonst wenden? Wenn er nicht Mitglied eines Mietervereins ist, hat er letztlich keine Möglichkeit eine kostenlose Beratung zu erhalten. Meines Wissens gibt es sonst keine kostenlosen Beratungsstellen in Mietsachen. Die Schuldnerberatungsstellen sind hier nicht der richtigte Ansprechpartner. Es muß ihm aber möglich sein, daß er sich außergerichtlich zu einer Betriebskostenabrechnung beraten läßt, wenn er Unstimmigkeiten vermutet.

    Abgelehnt hab ich diese Fälle also nur, wenn die Partei eine Rechtsschutzversicherung für Mietsachen hatte oder Mitglied eines Mietervereins war. Außerdem in den Fällen, wo die Parteien selbst schon nicht wussten, was falsch an der Rechnung sein könnte.

  • sehe ich auch so....

    Habe bisher Beratungshilfe nur dann nicht bewilligt, wenn ich (habe mich für die eigene Abrechnung mal schlau gemacht) auf den ersten Blick bzw. auf das erste Vorbringen hin ganz sicher war, dass die angeblichen Fehler in der Nebenkostenabrechnung gar keine waren.

    Ist aber schon sehr weit aus dem Fenster gelehnt und hab ich auch nur ca. zwei- bis dreimal gemacht.

    Ansonsten lieber einen Schein, zumal diese Angelegenheiten dann meistens nur mit einer einfache Beratung abgerechnet werden.

    Man kann ja nicht überall Bescheid wissen... :)

  • Zitat von markus

    Im Moment nimmt das hier überhand...

    Beratungshilfe für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung? ICh bin mir nicht sicher... wie seht ihr das? Gibt's da evtl. Rechtsprechung drüber?

    Danke im Voraus...


    Wenn der Mieter bloß so ein komisches Gefühl im Bauch hatte, gab es dafür nichts. Wenn ich aber erkennen konnte, dass er sich schon mit der Nebenkostenabrechnung beschäftigt hat, diese aber nicht verstehen konnte, sollte das kein Problem sein. Nach diesem kalten Winter dürfte die hauptsächliche Problematik eine hohe Heizkostennachzahlung sein. Viele Mieter sehen nur, dass sie x € nachzahlen sollen und rennen gleich zum RA. In vielen Fällen konnte ich bei Vorlage der Nebenkostenabrechnung gleich auf die möglichen Knackpunkte hinweisen, musste aber trotzdem den Berechtigungsschein erteilen, weil auch erschreckend viele Vermieter gar nicht wissen, was sie
    1. abrechnen können und was nicht, und
    2. was sie nach dem Mietvertrag - obwohl abrechnungsfähig - doch nicht abrechnen dürfen (weil im Vertrag nicht erwähnt).

    Ich würde hier nicht zu sehr ins Detail gehen und großzügig entscheiden. Die Thematik ist wirklich nicht einfach.

  • Ich neige dazu, in einfachen Mietsachen keine BerH zu bewilligen - so wie es der Schoreit/Dehn besagt. Wenn ich aber merke, es geht um was und es liegt weder eine RSV noch eine Mitgliedschaft vor, dann bewillige ich auch. oft hilft aber auch einfach der Hinweis auf den Mietspiegel und die ortsüblichen Nebenkosten.

  • Ich bewillige dafür in dem Fall Beratungshilfe, in dem der Antragsteller

    1. Nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung darlegt und

    2. Bereits selbst den Vermieter zur Erläuterung der zweifelhaften Positionen aufgefordert hat, war ja möglicherweise nur ein Fehler in der Abrechnung.

  • Das sehe ich so wie "S.H.". Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich ein Antragsteller nicht anders verhalten darf, als eine Person, die den Anwalt selbst bezahlen würde, weil sonst eine mutwillige Inanspruchnahme vorläge. Jemand, der selbst zahlen müsste, würde für ein einfaches Überprüfen ohne eine konkrete Fehlerannahme im Normalfall nicht zu einem Anwalt gehen.

  • Zitat von § 21 BGB

    Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich ein Antragsteller nicht anders verhalten darf, als eine Person, die den Anwalt selbst bezahlen würde, weil sonst eine mutwillige Inanspruchnahme vorläge. .


    Bingo. Siehe hierzu die Fundstelle von Nöcker, im Rpfleger veröffentlicht.

    Und steht auch so in den BT Drucksachen zur Einführung des Gesetzes.

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