Zahlenmäßige Streitwertfestsetzung

  • Ich habe mal eine allgemeine Frage zur Streitwertfestsetzung:

    Wenn eine übereinstimmende Erledigungserklärung eingeht wird hier zunehmend eine Streitwertfestsetzung mit dem Wortlaut " .... und ab dem xx.xx.´08 bemisst sich der Streitwert nach der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten." gemacht.

    Natürlich geht anschließend die Zickerei der RA wegen dem Streitwert los.
    Kann man die Richter irgendwie anhalten, den Streitwert als Wert anzugeben ? Gut zureden mal ausgenommen.

  • Kann man die Richter irgendwie anhalten, den Streitwert als Wert anzugeben ?



    Vielleicht mit Geld?

    Sonst eher nicht, auch wenn die Streitwertfestsetzung noch so schlecht ist. Sollen die RAe doch Beschwerde einlegen.

  • Da wage ich gar nicht an die unterschiedlichen Anrechnungspraktiken der Verfahrensgebühr zu denken. Die Streitwertangabe muß doch eindeutig sein, und wenn die angefallenen Gebühren unterschiedlich gesehen werden, ergeben sich unterschiedliche Streitwerte. Vielleicht überzeugt das ja die Richter.

  • Tja, Paragraphen...

    Ich könnte nur mit dem das Zivilprozessrecht durchziehende Bestimmtheitsprinzip dienen.

    Früher gab es Richter (so z. B. meinen, bei dem ich Referendar war), die bei der Sicherheitsleistung geschrieben habe, diese betrage 120 % der Urteilssumme. Das ist jetzt zulässig, weil's im Gesetz steht. Früher war das falsch - mit der Begründung, dass der Richter den Betrag auszurechnen habe.

    Überträgt man diese Bestimmtheitsanforderungen auf den Streitwertbeschluss, würde ich meinen, dass auch hier der Richter ausrechnen muss, wie hoch der Betrag ist, damit das konkret im Beschluss so ausgewiesen ist. Aber "stehen" tut das im Gesetz so direkt nirgends.

  • Zur förmlichen Festsetzung des Kostenstreitwerts ist das Prozeßgericht zuständig, und zwar das der jeweiligen Instanz, für die die Festsetzung erfolgen soll, BGH Rpfleger 87, 38, Hamm JB 80, 238, KG VersR 81, 151.



    Soweit der Rechtspfleger das Geschäft bearbeitet, nimmt er die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts in eigener Zuständigkeit vor, § 4 I RPflG, § 31 KostO Rn 11.

    Damit ist eine klare Richterzuständigkeit gegeben, der Rest ergibt sich m.E. aus § 63, II GKG

  • Zu solchen Richter fällt einem gar nix ein. Man sollte den Spruch "Judex non calculat" nicht übertreiben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • pragmatischer Vorschlag:geh den RAs bei den KFAs mit ekelhaften Nachfragen und Vfgen auf die Nerven. Dann lernen sie, auf einem korrekten SW-Beschluss im Termin zu bestehen. Ich mache das grundsätzlich, auch wenn der Richter genervt rüberschielt. Herr Vorsitzender, Sie wissen doch..die Rechtspfleger verstehen es doch sonst nicht...gibt ja nur Schreibereien..:teufel:

  • Herr Vorsitzender, Sie wissen doch..die Rechtspfleger verstehen es doch sonst nicht...gibt ja nur Schreibereien..:teufel:



    :wechlach:

    Solange das nicht auch im Protokoll steht, soll`s mir recht sein. Ich freue mich über jeden (klaren) Streitwertbeschluss.

    Mir hat ein Richter auf die Frage, wie er zu dem Wert (des Kosteninteresses) gekommen sei, mal sehr ehrlich geantwortet: Geschätzt bzw. ausgedacht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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