Aus gegebenem Anlass eine Nachfrage: was wäre, wenn im Beispiel aus #1 B 20.000 bietet und A alle 30er Einstellungen verbraucht hat? Wenn er dann die Einstellung nach § 30 bewilligt, müßte doch sofort im Termin sein Verfahren aufgehoben werden, mit der folge dass ab diesem Zeitpunkt ein neues geringstes Gebot aufzustellen ist, bei dem III 1-9 bestehen bleiben, oder?
Oder wirkt die Aufhebung des Verfahrens von A nicht sofort?
Da erst am Ende der Bietzeit feststeht, wer Meistbietender ist, wird doch A die Einstellung des Verfahrens erst nach dem Ende der Bietzeit bewilligen. Darüber ist dann zwingend nach §§ 30, 33, 86 zu entscheiden - in Deinem Fall mit der Folge der Aufhebung.
Ein neues geringstes Gebot wird nicht mehr festgestellt - anders als bei einer Einstellungsbewilligung des Bestbetreibenden während der laufenden Bietzeit.