§ 85a III

  • Aus gegebenem Anlass :D eine Nachfrage: was wäre, wenn im Beispiel aus #1 B 20.000 bietet und A alle 30er Einstellungen verbraucht hat? Wenn er dann die Einstellung nach § 30 bewilligt, müßte doch sofort im Termin sein Verfahren aufgehoben werden, mit der folge dass ab diesem Zeitpunkt ein neues geringstes Gebot aufzustellen ist, bei dem III 1-9 bestehen bleiben, oder?

    Oder wirkt die Aufhebung des Verfahrens von A nicht sofort?


    Da erst am Ende der Bietzeit feststeht, wer Meistbietender ist, wird doch A die Einstellung des Verfahrens erst nach dem Ende der Bietzeit bewilligen. Darüber ist dann zwingend nach §§ 30, 33, 86 zu entscheiden - in Deinem Fall mit der Folge der Aufhebung.
    Ein neues geringstes Gebot wird nicht mehr festgestellt - anders als bei einer Einstellungsbewilligung des Bestbetreibenden während der laufenden Bietzeit.

  • Ein neues geringstes Gebot wird nicht mehr festgestellt - anders als bei einer Einstellungsbewilligung des Bestbetreibenden während der laufenden Bietzeit.



    Das verstehe ich nicht ganz. Im GG das am Anfang des Termins verkündet wurde, werden keine bestehenbleibenden Rechte festgestellt, da aus III 1-9 betrieben wird. Wenn dann wie Du sagst kein neues GG aufgestellt wird, dann hätte B sein Ziel ja doch erreicht.

    Oder anders ausgedrückt: nach welcher Vorschrift wird der Zuschlag für das 20 TEUR Gebot von B dann versagt?

    fossil75
    Ok, aber gehen wir einmal davon aus, dass ner betreiben würde.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das verstehe ich nicht ganz. Im GG das am Anfang des Termins verkündet wurde, werden keine bestehenbleibenden Rechte festgestellt, da aus III 1-9 betrieben wird. Wenn dann wie Du sagst kein neues GG aufgestellt wird, dann hätte B sein Ziel ja erreicht.

    Oder anders ausgedrückt: nach welcher Vorschrift wird der Zuschlag für das 20 TEUR Gebot von B dann versagt?


    Wie gesagt: nach § 33 ZVG, § 30 ZVG, § 86 ZVG zufolge Einstellungsbewilligung des Bestbetreibenden: Einstellungsbewilligung des Bestbetreibenden nach Ende der Bietzeit hat zwingend die Zuschlagsversagung zur Folge. Dass es einen weiteren Betreibenden gibt, ist insoweit ohne Einfluss, da nach dem Ende der Bietzeit kein neues geringstes Gebot mehr aufgestellt wird und für das der Bietzeit zugrundeliegenden geringsten Gebot ein anderer Gläubiger maßgebend war.

    B hätte also "erreicht", dass das Verfahren für A aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren jetzt aber weitergeht, da es einen weiteren Gläubiger, den B, gibt. Für diesen ist ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. A wird sich freuen, kann er doch nun dem Verfahren wieder beitreten und wird dann wieder der Bestbetreibende sein.

    Wo liegt Dein Problem?

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