Pfändung Unterhalt während Insolvenzverfahren

  • Und ich warte weiter auf meinen Zug....

    Spaß beiseite, der 850c Gläubiger ist berechtigt, für den vorrangigen 850c Gläubiger, der aber nach 850d pfänden könnte, den entsprechenden Antrag zu stellen??:confused:

  • Wieso hatte gedacht, die Pfändung wäre längst raus. Der Gläubiger hat doch nach § 850d gepfändet, da ist das mit dem Antrag des anderen Gläubigers doch total uninteressant, weil es keine anderen Gläubiger (der pfändet) mehr gibt im Insolvenzverfahren. Und das was § 850e Nr. 4 ZPO sagt, regelt § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO doch per Gesetz und der Antrag wie bei der Pfändung ist nicht nötig und möglich.

  • Ruhig Brauner, hast ja recht, habe den Thread erst jetzt wieder gelesen und war auch nicht der ursprüngliche Fragesteller.

    Meine Frage zielt nicht auf die Insolvenz, sondern den Grundsatz allgemein ab. Darf der c Gläubiger das grundsätzlich für den d-ler? Wenn ja, warum?

  • 850 e Ziff. 4 ZPO sieht da was vor. Wobei der Text eigentlich lauten müßte "geht eine Pfändung eines Unterhaltsgläubigers im Rang einer ´C´-Pfändung vor..."

  • :eek::gepennt::wiekonnte :peinlich:

    Hab nachgelesen, das geht wirklich. Und ich habs nicht gewußt. :oops:

    Hatte den Fall aber auch noch nicht.:)

    Jetzt bin ich schlauer, was wieder mal den Wert des Forums beweist.:daumenrau

  • @ Nicky

    Eigentlich darf der C-Gläubiger, weil er nicht beteiligt ist, das nicht. Aber § 850e Nr. 4 ZPO gibt ihm ein Antragsrecht auf "Verrechnung" wenn der Unterhaltsgläubiger nach "C" pfändet (so lese ich die Nr. 4 und sehe mich durch Stöber, Rdn. 1275 auch bestätigt) und somit "seinen" pfandbereich blockiert weil er nicht sein Vorrecht nach "D" geltend gemacht hat.

    Der Schuldner kann dadurch, dass seine Frau und evtl. Kinder im Rahmen des "C" pfänden, den "C-Bereich" blockieren lassen, obwohl kein Grund für eine Unterhaltspfändung (intakte Familienverhältnisse) vorliegt.

    Um das zu vermeiden (so sehe ich das) gibt der Gesetzgeber dem nachfolgenden C-Gläubiger das Recht die "Verrechnung" zu beantragen. Das wird so genannt/gemacht weil der nachfolgende C-Gl. kein Recht haben dürfte für den Unterhaltsgläubiger einen Antrag nach "D" zu stellen und die "D-Pfändung" nur auf Antrag erlassen werden darf.

    Nach meiner Meinung ist das aber nur der Fall, wenn der Unterhaltsgläubiger nach "C" pfändet. Wenn er nach "D" pfändet, müsste meiner Meinung nach der Drittschuldner von sich aus den lfd. gepfändeten Unterhalt zunächst aus dem erweiterten "D-Bereich" nehmen und nur wenn der nicht ausreicht, auch aus dem "C-Bereich". So lese ich den 1276 bei Stöber.

    Ich hoffe, dass das jetzt etwas verständlicher ist... :D

    @ ERZETT

    ich würde es ergänzen:

    850 e Ziff. 4 ZPO sieht da was vor. Wobei der Text eigentlich lauten müßte "geht eine Pfändung eines Unterhaltsgläubigers (der nach C pfändet) im Rang einer ´C´-Pfändung vor..."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!