Pfändung Unterhalt während Insolvenzverfahren

  • Hallo alle miteinander!

    Ich habe einen Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen nach §850d i.V.m. § 89 InsO vorliegen. Hat jemand vielleicht einen Vordruck für mich bezüglich der Formulierung des zu pfändenden Anspruchs? Wie genau wird das bei Euch gehandhabt? Was genau ist während des Insoverfahrens wie zu pfänden und was ist zur Tabelle anzumelden?

    Vielen Dank für die Antwort

    :oops:

  • Gepfändet werden kann nur die Differenz aus dem Tabellenbetrag nach 850 c und dem individuell zu errechnenden Betrag nach 85o d.

  • Zur Tabelle sind die Rückstände bis zur Verfahrenseröffnung anzumelden, der laufende Unterhalt ab Eröffnung sind Neuverbindlichkeiten. Als solche könnte wegen dieser nicht in das mit Insolvenzbeschlag versehene pfändbare Einkommen des Schuldners vollstreckt.
    Wohl aber kann vollstreckt werden in das nicht der Pfändung unterliegende Einkommen des Schuldners: das Vollstreckungsgericht setzt den Selbstbehalt fest nach § 850d ZPO und bis zum Betrag nach § 850c (unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten) kann sodann gepfändet werden.
    Mit einem Vordruck kann ich nicht dienen.

  • Danke erst mal für Eure Antworten. Habe jetzt nur noch das Problem mit der Formulierung. Vielleicht findet sich ja noch jemand, der einen Tip dafür parat hat....

  • Wie versprochen :

    Die Pfändung wird auf den Teil des Nettoeinkommens beschränkt, der sich aus der Differenz zwischen x € (= d-Freibetrag) und dem - einem nicht privilegierten Gläubiger nach § 850 ff. ZPO - in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbaren Betrag ergibt. Bei der Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO ist der Pfändungsgläubiger nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Im Übrigen ist § 89 Abs. 2 InsO zu beachten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Äh, den Hinweis mit der Nichtberücksichtigung des Pfändungsgläubigers als Unterhlatspflicht verstehe ich gerade nicht ganz :nixweiss: .
    Das macht doch nur einen Unterschied, wenn neben einem normalen Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger nachrangig pfändet und nicht nach § 850d, sondern einfach nur einen erweiterten Zugriff nach der Pfändungstabelle.

    Hat das Vollstreckungsgericht aber nach § 850d einen Selbstbehalt festgelegt, dann ist alles darüber bis zur Grenze für den Normalgläubiger (hier Insolvenzbeschlag) pfändbar. Also, mich würde dieser Hinweis so verwirren.

  • Nö - das macht eigentlich immer Sinn, wenn ein d-Gläubiger pfändet und die Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO irgendwie eine Rolle spielt, damit der Drittschuldner nicht den Pfändungsgläubiger durch Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person "sich selbst vorgehen" lässt, also bei Pfändung eines d-Gläubigers nur nach § 850c ZPO oder eben dem Fall dieses Threads.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Konkret: Schuldner mit geschiedener Ehefrau in Insolvenz, 1.500,- netto im Monat.
    Ehefrau pfändet erweitert 850c macht 72,05 € Insolvenzmasse, 360,40 € - 72,05 € = 288,35 € Ehefrau.
    Ehefrau pfändet 850d, Gericht setzt (fiktiv) 800,- € fest für Mann macht 72,05 € immer noch Insolvenzmasse, 700,- € - 72,05 € = 627,95 € Ehefrau.
    72,05 € bleiben Insolvenzmasse, da diese sich immer die Unterhaltspflicht anrechnen lasse muss, egal wie die Ehefrau pfändet. Im letzten Beispiel brauche ich für die Ehefrau keinen weiteren Blick in die Tabelle, daher finde ich den Hinweis irritierend. Aber bei Euch wird bestimmt nicht zum ersten mal gepfändet und es wird bislang wohl funktioniert haben.

    Ok, eines ist auch klar, sobald mehrere Unterhaltsgläubiger pfänden wird es lustig.

  • Hmmm... aus Sicht der Insolvenmasse ist es in der Tat egal.

    Ich habe auf die Sicht des Pfändungsgläubigers abgestellt und hatte dabei aus allgemeinen Unterhaltspfändungs-Erwägungen heraus die Überlegung :

    Pfändet die Ehefrau als alleinige Unterhaltsberechtigte nach § 850c ZPO, so muss der DS bei der Errechnung des pfandfreien Betrags von null unterhaltsberechtigten Personen ausgehen, da er ansonsten dem Schuldner zuviel als unpfändbar belässt, nämlich den Teil der Unterhaltspflicht, wegen dem gerade gepfändet wird.

    Diesen Zusatz (vorletzter Satz) nehme ich daher bei pfändenden Unterhaltsgläubigern, die nur nach § 850c ZPO pfänden (sei es, um dem Schuldner die Arbeitsmoral nicht völlig zu nehmen oder wegen Unfähigkeit des Gl.-Vertr.).

    Zu deinem Beispiel :

    Insolvenzmasse = 72,05 € (1500,- €, 1 unterh.ber. Pers.)
    Selbstbehalt Sch. = 800,- €
    Rest = Gläubigerin

    In der Tat macht der vorletzte Satz meines obigen Zusatzes hier wenig Sinn, da sich der monatlich maximal pfändbare Betrag nicht ändert.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Und aus der Sicht der Masse habe ich es betrachtet, für den Drittschuldner macht die Sache bei mehreren Unterhaltspflichten auf jeden Fall Sinn.

  • Hallo miteinander

    Danke für die schnellen Antworten. Ich werde die Formulierung übernehmen und danke recht herzlich dafür. Liege zur Zeit krank im Bett, werde die Sache aber gleich bearbeiten können, wenn ich wieder im Amt bin.....:)

    edit :

    Die nachfolgenden Postings betreffend Kindergeldpfändung habe ich verschoben in den Thread :

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1317

    the bishop
    Mod.

  • Zitat von the bishop

    Wie versprochen :

    Die Pfändung wird auf den Teil des Nettoeinkommens beschränkt, der sich aus der Differenz zwischen x € (= d-Freibetrag) und dem - einem nicht privilegierten Gläubiger nach § 850 ff. ZPO - in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbaren Betrag ergibt. Bei der Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO ist der Pfändungsgläubiger nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Im Übrigen ist § 89 Abs. 2 InsO zu beachten.



    In der Tat ist der vorletzte Satz für den Drittschuldner verwirrend. Anders wäre das zu sehen, wenn der Gläubiger nur in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet hätte und dem U.-Gl. dann der Differenzbetrag zwischen 0 und 1 u.P. zustehen würde.

    In dem Zusammenhang drängt sich aber auch noch eine Frage für den Normal- (nicht Inso-) Fall auf:

    Für welchen Fall ist § 850e Nr. 4 Satz 3 ZPO gedacht (Verrechnung nimmt auf Antrag das Vollstreckungsgericht vor)

    U-Gl. pfändet nach § 850d ZPO und nachfolgend gew. Gl. Nach Tilgung des Rückstandes muss sich der U.-Gl. aus dem nur ihm gebührenden Mehrbetrag zuerst bedienen (§ 850e Nr. 4 Satz 1 ZPO), damit für den gew. Gl. noch was übrig bleibt.

    Hintzen, in der Presto Lohnpfändungstabelle ist da anderer Meinung. Er meint, der nachfrolgende Gl. muss einen Verrechnungsantrag stellen um was zu bekommen (Rn.171).

    Dem würde ich nicht zustimmen. Ich bin der Meinung, dass Satz 1 von § 850e Nr. 4 ZPO da auf jeden Fall gilt. Satz 3 ist nur für den Fall, dass der U.-Gl. nur nach § 850c ZPO pfändet.

    Der Unterschied wird besonders bei Stöber deutlich. In Rdn. 1275 sagt er, dass der U.-Gl. sich zuerst aus dem Mehrbetrag bedienen muss. Dageben sagt er in Rdn. 1276, dass der Verrechnungsantrag gestellt werden kann, wenn der U.-Gl. nach § 850c ZPO pfändet.

    Seht Ihr den Unterschied auch in den beiden Varianten oder folgt Ihr grundsätzlich den Ausführungen von Hintzen in der Presto Lohnpfändungstabelle?

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    Gruß Hego

  • Presto was?
    Also Pesto kenne ich, das ist was zu essen ...

    Spass beiseite, Presto Lohnpfändungstabelle und damit auch die Ansicht von Hintzen sind mir unbekannt, gibt es da vielleicht einen Link hin, o.ä.?

  • Ne, mir nicht bekannt.

    Das sind also die gleichen Tabellen wie die Lohnsteuertabellen. Darüber hinaus enthalten sie die pfändungsrechtlich interessanten Gesetzestexte und "Erläuterungen zur Pfändung von Arbeitseinkommen" von Hintzen.

    Er macht ein Beispiel auf:

    Zitat:

    Pfändbar nach 850d ZPO 337,50 € erhält der U.-Gl.

    Der normal pfändende Gl. (pfändbar 77,00 € (alt)) erhält zunächst nichts.

    Diese Auszahlung ist auch solange gerechtfertigt, wie noch Unterhaltsrückstände bestehen und der pfändbare Betrag von 337,50 € mtl. für den Rückstand und den laufenden Unterhalt benötigt wird. Ist der Rückstand jedoch abgebaut, und nur noch der laufende Unterhalt offen, gebürht dem U.-Gl. mtl. nur noch der lfd. Unterhalt über 250,00 €.

    Der nachranigeg Gl. der nach der Tabelle nur 77,00 € beanspruchen kann, erhält auch jetzt keine Zahlung, da der mtl. Unterhalt von 250,00 € seinen Anspruch nach der Lohnpfändungstabelle (77,00 €) übersteigt.

    4. Verrechnungsantrag (nächste Überschrift)

    Der nachranige, nicht bevorrechtigte Gläubiger kann aber trotz der vorgehenden, bevorrechtigten Pfändung u.U. eine Zuteilung erreichen. Er kann einen entsprechenden Antrag nach § 850e Nr. 4 Satz 2 (sorry, nicht 3 wie oben angegeben) ZPO stellen.

    Der U.-Gl. soll hiernach in erster Linie aus dem Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO befriedigt werden.

    Zitatende:

    Das halte ich aus folgendem Grund für Unsinn:

    Wenn der U.-Gl. nachrangig ist, muss der gepfändete Betrag aus dem erweiterten Pfandbereich entnommen werden. Fällt der vorrangige Gläubiger weg, dann geht der Drittschuldner (zumindest teilweise) wieder aus dem erweiterten Bereich raus und entnimmt den Unterhalt in erster Linie dem "normalen" Pfandbereich (verschiebt ihn also zu ungunsten nachfolgend pfändender Gläubiger). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, muss der Drittschuldner ihn zugunsten der Insolvenzmasse ohne Anordnung wieder in den erweiterten Bereich verschieben.

    Das würde bedeuten, dass der Drittschuldner den gepfändeten Betrag beliebig aus verschiedenen Einkommensteilen entnehmen würde.

    Letztlich hätte diese Verfahrensweise auch den Effekt, dass dem nachfolgenden Gläubigern der Unterhalt zwei Mal vorgehalten würde. Ein Mal durch die Anrechnung der unterhaltsberechtigten Person (aus der Pfändungstabelle) und aus diesem pfändbaren Betrag (mit Berücksichtigung der Person) auch noch den Unterhalt dieser Person entnehmen. Das kann doch nicht Sinn der Sache sein.

    Also irrt Hintzen doch, oder sehe ich das falsch?

  • Eigentlich doch ganz einfach:

    Unterhaltspfändung aus dem erweiterten Pfandbereich, wenn der Unterhalt laufend ist und ein nachfolgender Gläubiger kann sich aus dem § 850c-Teil bedienen, oder hat Hintzen recht, wenn er behauptet, dass der Unterhalt bei Vorrangigkeit zunächst den § 850c-Teil erfasst (und damit der Gläubiger leer ausgeht) wenn er keinen Verrechnungsantrag nach § 850e Nr. 4 stellt.

    Oder doch nicht so einfach? :D

  • Nach wie vor eine Frage der Pfändungsreihenfolge:

    Gläubiger vor Unterhalt: Gläubiger nach Tabelle zu § 850c, Unterhalt nach Tabelle 850c minus 1 Unterhaltspflicht bzw. 850d.

    Unterhalt vor Gläubiger: je nach dem wie Unterhalt gepfändet hat (850c, 850c-1, 850d) Und wenn dann nur noch der laufende Unterhalt übrig bleibt, dann hat ein anderer oder nachrangiger Gläubiger Möglichkeit den Unterhaltsgläubiger "nach vorne zu schieben", in den Bereich § 850d, damit für ihn nach § 850c noch was übrig bleibt.

    So mein Verständnis der Dinge.



  • Ist schon klar, besonders kommt es darauf an, wie der Unterhaltsgläubiger gepfändet hat.

    Meine Meinung ist, dass bei erstrangiger Unterhaltspfändung (nur darum geht es) nach § 850d ZPO die Entnahme des laufenden Unterhalts aus dem erweiterten Pfandbereicht unstrittig ist (Stöber, Rdn. 1275).

    Hat der Unterhaltsgläubiger aber nur nach § 850c ZPO gepfändet, dann kann der nachfolgende Gläubiger die "Verrechnung" nach § 850e Nr. 4 ZPO beantragen (Stöber, Rdn. 1276). Nach meiner Meinung ist der "Verrechnungsantrag" auch nur dafür gedacht, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen erweiterten Pfanbereich nicht beansprucht und damit den nachfolgenden Gläubiger blockiert.

    Im Ergebnis beantagt der nachfolgende Gläubiger für den vorrangigen Unterhaltsgläubiger durch den Verrechnungsantrag die Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO. Aber das ist doch grundsätzlich unmöglich, dass ein Gläubiger in das Pfandrecht eines anderen Gläubigers eingreift??????

    Hintzen sieht den "Verrechnungsantrag" aber für alle Fälle vor, in denen der Unterhaltsgläubiger vor dem gew. Gläubiger pfändet. Das halte ich für nicht richtig.

    Außerdem stellt sich die Frage, ob ein derartiger "Verrechnungsantrag" nur für den Gläubiger gilt, der ihn beantragt hat oder dadurch für alle Fälle der unpfändbare Betrag für die Unterhaltspfändung festgesetzt wird.

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