Zitat juris2112:
Gegen die analoge Anwendung des § 130 Abs.2 BGB spricht auch, dass in § 1903 Abs.1 S.2 BGB nur auf § 131 Abs.2 BGB, nicht aber auf § 130 Abs.2 BGB verwiesen wird.[/quote]
Hierzu Palandt 61. Auflage RdNr. 12 (f) zu § 130 BGB:
§ 130 II gilt entsprechend, wenn für den Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.
Prüfung Geschäftsfähigkeit des Veräußerers
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Uschi -
15. Mai 2006 um 11:35
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Diese Erwiderung ist mir jetzt nicht ganz klar. Ich hatte in meiner anfänglichen Stellungnahme (u.a.) auch auf das genannte Palandt-Zitat hingewiesen und ausgeführt, dass mich die analoge Anwendung von § 130 Abs.2 BGB nicht überzeugt. Daraufhin kam der Einwand, dass sich aus der Verweisung des § 1903 Abs.1 S.2 BGB die Anwendung die Anwendung der Regeln über die Geschäftsfähigkeit ergebe. Daraufhin habe ich erwidert, dass auf § 130 Abs.2 BGB (im Gegensatz zu § 131 Abs.2 BGB) aber gerade nicht verwiesen wird. Und jetzt wird eingewandt, dass die Kommentarliteratur die analoge Anwendung von § 130 Abs.2 BGB aber bejaht (was ich ja selbst ausgeführt habe).
Da drehen sich die Dinge aber jetzt im Kreis. Oder?
Ich stelle mir lediglich die Frage, wie man die analoge Anwendung einer Norm befürworten kann, die von der gesetzlichen Bezugnahme in § 1903 Abs.1 S.2 BGB ausdrücklich ausgenommen ist. Es besteht doch in diesem Fall überhaupt keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 130 Abs.2 BGB rechtfertigen könnte. -
@juris2112
In meinem Fall war die Betreute kurz nach Beurkundung verstorben. Sie hatte eben in dieser und anderen Urkunden ihren Nachlaß geregelt. Aufgrund der Urkunden wurde das Grundvermögen entsprechend umgeschrieben. Mehr weiß ich nun auch nicht.
Hinzufügen möchte ich noch, dass der beurkundende Notar, der auch die Beschwerde einlegte, in der Beschwerde schrieb, dass die Dame im Augenblick der Beurkundung einen lichten Moment hatte und durchaus in der Lage war, den Inhalt der Urkunden zu verstehen. -kopfschütteln-
Das Landgericht ist dem eben gefolgt.Ich habe weitere ähnliche Fälle, wo das LG der Aussage des Notars gefolgt ist. Was soll man da noch machen.
Ich bin da ganz ehrlich, ich frag nicht mehr nach, weil ich die Antwort des Notars kenne (Vorsicht Ironie) : "Klar, die Dame war hochkonzentriert und konnte den 38 Seiten der Urkunde ohne Probleme folgen. Gut, sie wußte weder welchen Tag wir haben noch wie ihre Kinder heißen, aber zum Zeitpunkt der Auflassung war sie topfit."
Gruß
JP
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So ähnliche Erfahrungen haben hier auch schon Kollegen mit der Beschwerdeinstanz machen müssen.
So nach dem Motto:
"Was wollen Sie eigentlich?! Wenn ein Notar - immerhin erfahrener Volljurist - etwas macht, dann hat das natürlich immer Hand und Fuß. Sonst würde er das nicht so machen."
Da frage ich mich nur, warum wir überhaupt noch Notaranträge und Urkunden prüfen?! Eigentlich nach der Auffassung so mancher Richter beim LG wohl überflüssig.
Daher mein Vorschlag für die Justizreform:
Grundbuch-Rpfls. abschaffen und Notare tragen selbst ins GB ein. -
Zitat von Ulf
Daher mein Vorschlag für die Justizreform:
Grundbuch-Rpfls. abschaffen und Notare tragen selbst ins GB ein.
Dieses System haben wir schon in Württemberg bei den staatlichen Notariaten:
Der beurk. Notar eröffnet das von Ihm beurk. Testament, erteilt in der selben Sache evtl. notwendige Vormundsch.Gen. und trägt hinterher die ganze Sache selbst ins Grundbuch ein.
Gut, nicht? -
ich weiß das mein beitrag jetzt off topic is aber ich muss es einfach loswerden:
hatte vorletzte woche ein not. testament von einer betreuten mit hochgradiger altersdemenz. 3 tage vor dem beurkundungstermin war unser richter zu anhörung dort => keine verständigung möglich. bei der testamentsbeurkundung stellt der notar fest das die betreute zeitlich und örtlich nicht orientiert ist, hängt ein ärztliches zeugnis über die testierunfähigkeit der betreuten mit ran und beurkundet dann einfach munter sein standard testament und gibt es bei uns in die amtliche verwahrung! ist das nicht toll. soll ich ihm etwa glauben das die erblasserin wirklich angaben zu vermögensgegenständen im ausland machen konnte wenn sie nicht mal mehr weiß wer sie ist und wo sie sich befindet?
ich glaub man muss ganz böse absichten haben um zu behaupten, dass es ihm in dem fall nur ums geld ging!
ich glaube das ist ein paradebeispiel dafür das die nachlasssachen in bayern nicht auf die notare übertragen werden sollten! -
Zitat von TL
Dieses System haben wir schon in Württemberg bei den staatlichen Notariaten:
Der beurk. Notar eröffnet das von Ihm beurk. Testament, erteilt in der selben Sache evtl. notwendige Vormundsch.Gen. und trägt hinterher die ganze Sache selbst ins Grundbuch ein.
Gut, nicht?
Ob das soo gut ist , wage ich zu bezweifeln...
Der Notar wird wohl kaum seine eigenen Urkunden hinterfragen und trägt dann ohne Bedenken das ein, was er beurkundet hat.
Ich weiß zwar, daß das in Württemberg schon länger Brauch ist, aber: gibt´s da keine Probleme??? Also daß ins GB eingetragen wurde, obwohl in den Urkunden Mängel vorlagen???
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß das so reibungslos abläuft! Aber vielleicht bin ich da auch zu pessimistisch... -
Wir hatten bei einem solchen Notar , der in den 60igern in Würtemberg neben der Notartätigkeit und dem Grundbuch auch noch gleich die Zwangsversteigerungen mitgemacht hat, ZVG. Der hat uns das ZVG aus der Sicht des Grundbuchrechtspflegers erklärt.
Ich denke mal reibungslos läuft das schon wem sollen denn die Mängel auffallen -
Zitat von evangeline
Ob das soo gut ist , wage ich zu bezweifeln...
Der Notar wird wohl kaum seine eigenen Urkunden hinterfragen und trägt dann ohne Bedenken das ein, was er beurkundet hat.
Ich weiß zwar, daß das in Württemberg schon länger Brauch ist, aber: gibt´s da keine Probleme??? Also daß ins GB eingetragen wurde, obwohl in den Urkunden Mängel vorlagen???
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß das so reibungslos abläuft! Aber vielleicht bin ich da auch zu pessimistisch...
Ich bitte bei meinem letzten Beitrag zu beachten und kann nur sagen:
Das System läuft super, oder hat jemand mal gesehen, daß sich der Notar eine Zwischenverfügung selbst zugeschickt hat?
Wenn er mal weiß, wie der Fall zu bearbeiten ist, dann wird der Fall bearbeitet.
Eine Kontrolle durch ein anderes Organ findet idR nicht statt:daumenrau -
Zitat von claudia
Ich denke mal reibungslos läuft das schon wem sollen denn die Mängel auffallen
Hast schon recht. Aber genau das ist doch das Erschreckende- meiner Meinung nach! Da ist doch überhaupt keine Kontrolle! Da braucht doch der Notar theoretisch gar kein formelles Konsensprinzip mehr, er hat´s ja selbst beurkundet, also wird´s schon stimmen.
Der Einzige, der was mitkriegt, dürfte der Nachfolger des besagten Notars sein... oder irgendwelche (übergangene) Erben... -
Zitat von TL
Ich bitte bei meinem letzten Beitrag zu beachten
Das hab ich schon gemerkt...;)
Zitat von TLund kann nur sagen:
Das System läuft super, oder hat jemand mal gesehen, daß sich der Notar eine Zwischenverfügung selbst zugeschickt hat?
Nee, nicht wirklich!
An der Stelle war ich auch schon, aber ich finde diese Art der "Arbeitsoptimierung" trotzdem nicht gelungen, eben weil keinerlei Kontrolle stattfindet. Da können ja dann im "worst case" auch Sachen ins GB, die gar net reingehören...
Aber die werden sich im Ländle schon was dabei gedacht haben... Oder war das vor Inkrafttreten des BGB schon so???
Zitat von TLEine Kontrolle durch ein anderes Organ findet idR nicht statt:daumenrau
Das -Symbol versteh ich in dem Zusammenhang nicht ganz... es sei denn, es ist wieder ironisch gemeint... -
Zitat von evangeline
Das -Symbol versteh ich in dem Zusammenhang nicht ganz... es sei denn, es ist wieder ironisch gemeint...
ist es...... -
Wie es der Zufall so will :
Ich hatte eine Klausel einen solchen Notars aus dem Ländle bemeckert und eine ZWV der Bank geschickt. Die ruft mich vor 2 Minuten an und sagen sie verstünden schon was ich will, aber der Notar weigert sich den Titel umzuschreiben. Und dann sei der Notar noch persönlich beleidigt, wenn man was anders haben will. So richtig konnte ich ihnen da nicht helfen, ich hab mal ne großzügige Fristverlängerung versprochen. -
Ohne auf die landesrechtlichen Besonderheiten in Baden-Württemberg näher einzugehen, muss man doch feststellen, dass man im Süden der Republik mit dem "Nur-Notar" im wesentlichen gut zusammenarbeiten kann, weil es in der Regel wirklich nur die besten Volljuristen überhaupt zum Notar bringen. Bei den in anderen Bundesländern tätigen Anwaltsnotaren verhält sich die Sache nach meiner Erfahrung doch etwas anders. Da kann man wirklich die tollsten Sachen erleben.
Aber natürlich gilt: Es gibt überall solche und solche. Nur ist die Gefahr des "Solchen" im Süden vielleicht etwas geringer.:D -
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Zitat von claudia
Wie es der Zufall so will :
Ich hatte eine Klausel einen solchen Notars aus dem Ländle bemeckert und eine ZWV der Bank geschickt. Die ruft mich vor 2 Minuten an und sagen sie verstünden schon was ich will, aber der Notar weigert sich den Titel umzuschreiben. Und dann sei der Notar noch persönlich beleidigt, wenn man was anders haben will. So richtig konnte ich ihnen da nicht helfen, ich hab mal ne großzügige Fristverlängerung versprochen.
Das Wär ein Fall für den Spruch des Monats!
Beim Notar würde ich eher sagen (ein Fall) für den Psych...???:D
Mal ehrlich, was können wir für den seine gekränkte Eitelkeit???
Man reiche ihm ein Taschentuch... -
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