Gewerberäume Räumungsschutz

  • Hallo zusammen,

    ich vertrete gerade meine Kollegin in M-Sachen und muss natürlich prompt über nen Räumungsschutzantrag entscheiden.

    Es handelt sich um ein Ladenlokal mit Werkstatt (Juwelier) und die Räumung soll schon Freitag sein; der Antrag wurde 2 Wochen vor Räumungstermin gestellt.

    Der zugrundeliegende Titel ist vorläufig vollstreckbar und das Verfahren befindet sich zur Zeit beim OLG in Berufung.

    der Gläubiger wurde bisher nicht angehört.

    Hat jemand für mich nen Hinweis oder noch besser vielleicht Literaturhinweise?

    Danke schon mal

    PS.: Fragt bitte nicht warum ich das erst jetzt auf dem Tisch habe; die Erklärung wäre zu lang.

  • Du solltest Deinen Fall evtl. mehr anonymisieren. Dann würde ich den Gläubiger telefonisch anhören. Sind Gründe für den Schutzantrag vorhanden?

  • Bei Geschäftsräumen ist die besondere Härte nur schwer zu begründen, insbesondere in Städten gibt es viele leere Geschäftsräume.

  • Als Gründe wird lediglich geltend gemacht, dass halt noch die Berufung läuft und nach Meinung Sch. Aussicht auf Erfolg hat

    und das der Schuldner bei Räumung an der Ausübung seiner Gewerbes gehindert wird da Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen und er ja den geminderten Mietzins (darum geht der Rechtsstreit) weiter zahle.

    Der Gläubiger sei außerdem auf die Gewerberäume nicht angewiesen.

    PS.: @ HorstSergio
    Meinst du wirklich die Ausführungen sind zu wenig Anonym? Das täte mir echt leid, ich habe nur versucht den Sachverhalt möglichst genau darzustellen.


  • Wenn das Berufungsverfahren läuft können sie doch im dortigen Verfahren die einstweilige Einstellung erreichen. Vermutlich machen sie das nicht, weil man Sicherheit verlangt.

  • Also ich würde evtl. editieren. In wievielen Läden dieser Branche wird wohl an dem konkreten Tag ein derartiger Gewerberaum im hohen Norden eventuell geräumt?

  • Wenn das Berufungsverfahren läuft können sie doch im dortigen Verfahren die einstweilige Einstellung erreichen. Vermutlich machen sie das nicht, weil man Sicherheit verlangt.



    Eben!
    Solange im Zivilprozeß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung besteht, lasse ich den Räumungsschutz über § 765 a ZPO regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis scheitern.
    § 765 a ZPO ist nur die absolute Auffangvorschrift, die nur dann herangezogen werden kann, wenn alles andere nicht mehr geht.

  • Wenn das Berufungsverfahren läuft können sie doch im dortigen Verfahren die einstweilige Einstellung erreichen. Vermutlich machen sie das nicht, weil man Sicherheit verlangt.



    Eben!
    Solange im Zivilprozeß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung besteht, lasse ich den Räumungsschutz über § 765 a ZPO regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis scheitern.
    § 765 a ZPO ist nur die absolute Auffangvorschrift, die nur dann herangezogen werden kann, wenn alles andere nicht mehr geht.


    Außerdem habe ich bisher noch von keiner mich überzeugenden besonderen Härte gehört :teufel:

  • Ich würde den Räumunsschutzantrag zurückweisen.
    In der Begründung würde ich reinschreiben, dass ein Einstellungsantrag im Hauptsacheverfahren zu stellen ist und es somit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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