Löschung von subj.-pers. VorkaufsR

  • Ich hoffe, ich kriege wie bei den letzten Malen auch heute eine schnelle und unkomplizierte Antwort auf meine Frage.
    Heute geht es um folgendes:
    Im Grundbuch ist für die Mutter des Eigentümers ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen. Nun - wie sollte es auch anders sein - verkauft der Sohn das Grundstück und beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde seiner Mutter die Löschung des Rechtes.
    Eine Vorlöschungsklausel ist nicht eingetragen und der Wortlaut der Urkunde lässt auch nich erkennen, ob es vererblich ist oder nicht: "Hiermit bewillige ich ein Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle zugunsten des ... und der ... als Gesamtgläubiger und beantrage die Eintragung dieses Vorkaufsrechtes in dem o.g. Grundbuch." (kleine Anmerkung: "der ..." war der Vater und ist schon verstorben. Mein Kollege hat ihn vor 12 Jahren mit vorgelegter Sterbeurk. gelöscht). Mehr steht in der Bestellungsurkunde nicht drin und das ärgert mich. :motz:
    Kann mir jemand sagen, ob ich in diesem Fall die Löschungsbewilligung der Erben der Mutter brauche. Deren zweiter Sohn (ehemals Miteigentümer) ist an dem jetzigen Verkauf nicht beteiligt worden. Er könnte aber Erbe sein. :nixweiss:
    Oder ist ein subj.-pers. Vorkaufsrecht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stets unvererblich?
    Ich hab zwar schon ne Weile in der Literatur geblättert, aber entweder die falsche oder ich bin heut ganz daneben.

    Danke schon mal für eure Hilfe

    Mela

  • :guckstduh

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 1428.

    Danach ist das subejtiv-persönliche Vorkaufsrecht in der Regel unvererblich. Diese Unvererblichkeit kann jedoch mit dinglicher Wirkung abbedungen werden.

    Löschung daher mit Todesnachweis nach Ablauf des Sperrjahres möglich (aaO, Rn. 1436)!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf



    Löschung daher mit Todesnachweis nach Ablauf des Sperrjahres möglich (aaO, Rn. 1436)!



    Hier finden sich der springende Punkt und das hüpfende Komma, die gute Frau ist "erst" (eigentlich ne doofe Formulierung) am 08.07.2005 gestorben. Als muss der Sohn oder der Käufer wohl noch warten. Ich wusste, als ich die Akte aufgeschlagen habe, dass da wieder ne Zwischenverfügung her muss, denn es sind ja mal wieder 3 Grundbücher beteiligt.

    Ich danke dir aber, dass du mich mit dem Kopf, auf die richtige Randnummer gestoßen hast, ich habe ein paar Seiten weiter hinten gesucht.

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