Muss die Ausschlagungserklärung bei Gericht eingehen, damit die Frist gewahrt ist?

  • Folgendes Problem:
    Im Jahre 2003 hat die einzige Tochter des Erblassers die Erbschaft ausgeschalgen.
    Am 23.02.2006 ist hier die Anfechtung der Ausschalgung eingegangen. Der Notar gibt an, dass die Tochter von der tatsache der Nichtüberschuldung seit Mitte Januar Kenntnis erhalten hat.
    Die Tochter teilte mir jetzt schriftlich mit, dass Ihr Onkel ihr am 08.01.2006 mitteilte, dass der Nachlass nicht überschuldet sei, da eine Lebensversicherung aufgetaucht sei. Am 10.01.2006 hat Sie sich mit Ihrem Onkel getroffen. Am 23.02.2006 ist die Anfechtung der Ausschalgung hier beim zuständigen Gericht eingegangen. Ist die 6 Wochenfrsit gewahrt?
    Sie hat gleichzeitig einen Erbscheinsantrg gestellt, der Sie als Alleinerbin ausweisen soll!

  • Selbst wenn man für den Fristbeginn auf den 10.1.2006 abstellt, wäre die sechswöchige Anfechtungsfrist des § 1954 Abs.1 BGB verstrichen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die formgerechte Anfechtungserklärung von einem anderen NachlG als AR-Sache beurkundet worden und die Erklärung dann an das zuständige NachlG weitergeleitet hat.

    Nebenbei: Ist die Lebensversicherung mit einem Bezugsrecht versehen, erübrigt sich im Ergebnis die gesamte Prüfung, weil die Versicherungsleistung dann überhaupt nicht in den Nachlass fällt und es demzufolge bei der Überschuldung des Nachlasses verbleibt. Ist ein Dritter Bezugsberechtigter, ist die Tochter insoweit auch ohne Erbenstellung pflichtteilsergänzungsberechtigt.

  • :zustimm: wenn juris antowortet ist es schwer noch weitere fallbezogene neue ausführungen zu machen.
    entscheidend ist der eingang der anfechtungserklärung beim ag am 23.02.; beginn der anfechtungsfrist sollte der 08.01. sein da da ja die kenntniserlangung stattfand => 6 wochen frist nicht gewahrt

  • Zitat von casper

    Folgendes Problem:
    Im Jahre 2003 hat die einzige Tochter des Erblassers die Erbschaft ausgeschalgen.
    Am 23.02.2006 ist hier die Anfechtung der Ausschalgung eingegangen. Der Notar gibt an, dass die Tochter von der tatsache der Nichtüberschuldung seit Mitte Januar Kenntnis erhalten hat.
    Die Tochter teilte mir jetzt schriftlich mit, dass Ihr Onkel ihr am 08.01.2006 mitteilte, dass der Nachlass nicht überschuldet sei, da eine Lebensversicherung aufgetaucht sei. Am 10.01.2006 hat Sie sich mit Ihrem Onkel getroffen. Am 23.02.2006 ist die Anfechtung der Ausschalgung hier beim zuständigen Gericht eingegangen. Ist die 6 Wochenfrsit gewahrt?
    Sie hat gleichzeitig einen Erbscheinsantrg gestellt, der Sie als Alleinerbin ausweisen soll!



    Als Zusatz ist noch zu sagen, dass als Bezugsberechtigte Person der Vater des Erbalssers eingetragen war, dieser aber bereits vorverstorben ist.

  • Wenn keine Ersatzbezugsberechtigten (auch die Erben des Bezugsberechtigten) bestimmt wurden, ist die Bezugsberechtigung mit dem Vorversterben des Bedachten hinfällig geworden. In diesem Fall fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass.

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