Vorsorgevollmacht

  • Hallo,

    ich schreibe meinen Fall jetzt einfach in dieses Thema:

    Überlassung einer Teilfläche von Mutter (M) an Tochter (T) und Schwiegersohn (S). Hierin bevollmächtigen T und S die M unter Befreiung des § 181 BGB zur Abgabe aller Erklärungen, die für die Abwicklung und Durchführung des Vertrages noch erforderlich sein sollten, insbesondere zur Messungsanerkennung und Auflassung.

    In der weiter vorgelegten Urkunde (Messungsanerkennung und Auflassung) handelt nun A (ein Enkel von M) für M aufgrund einer erteilten Generalvollmacht.
    Weiter heißt es im Urkundeneingang noch...
    "M handelt hierbei
    1. eigenen Namens
    2. aufgrund Vollmacht, erteilt in der Überlassungsurkunde für T und S"


    Ist das so möglich....irgendwas stört mich....kann es aber gerade nicht in Worte fassen. :confused:

  • Und ob die Erteilung von Untervollmachten zulässig ist, ist im Rahmen der Auslegung der Hauptvollmacht zu ermitteln, vgl. hierzu auch Schöner/Stöber, 16. Auflage, Rn. 3563 oder auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2013 – I-15 W 52/13-

    Und bei der Vollzugsvollmacht eines Messungskaufs wird das regelmäßig der Fall sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Wortlaut der Vollmacht aus dem Überlassunsvertrag lautet (wie oben geschrieben):

    "Der Erwerber bevollmächtigt den Veräußerer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Abgabe aller Erklärungen, die für die Abwicklung und Durchführung dieses Vertrages noch erforderlich sein sollten, insbesondere zur Messungsanerkennung und Auflassung."

    Viel auslegen kann man da meines erachtens nicht. Die Gestattung der Erteilung von Untervollmachten würde ich hier jetzt nicht sehen......

  • Der Wortlaut der Vollmacht aus dem Überlassunsvertrag lautet (wie oben geschrieben):

    "Der Erwerber bevollmächtigt den Veräußerer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Abgabe aller Erklärungen, die für die Abwicklung und Durchführung dieses Vertrages noch erforderlich sein sollten, insbesondere zur Messungsanerkennung und Auflassung."

    Viel auslegen kann man da meines erachtens nicht. Die Gestattung der Erteilung von Untervollmachten würde ich hier jetzt nicht sehen......

    Andersherum:
    Es ist dem Erwerber offensichtlich ziemlich egal, wer die Auflassung pp. zum Messungskauf abgibt (solange der Vertragsgegenstand der ist, der im Kaufvertrag beschrieben wurde). Wo soll da eine Höchstpersönlichkeit für die Oma herkommen?

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  • Das kann man so sehen.

    Die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Erwerbern und M ist aber nur eine Seite der Medaillie.

    Die weitere Frage ist nämlich, ob die von M an den Enkel erteilte Vollmacht eine Untervollmacht hergibt. Hierfür könnte auch die zeitliche Reihenfolge der Vollmachtserteilungen eine Rolle spielen.

  • Das kann man so sehen. Die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Erwerbern und M ist aber nur eine Seite der Medaillie. Die weitere Frage ist nämlich, ob die von M an den Enkel erteilte Vollmacht eine Untervollmacht hergibt. Hierfür könnte auch die zeitliche Reihenfolge der Vollmachtserteilungen eine Rolle spielen.


    Der Enkel ist Unterbevollmächtigter (nur) der Erwerber. Für die Oma handelt er laut SV aufgrund unmittelbar ihm, dem Enkel, erteilter Vorsorgevollmacht - da sehe ich also keine Probleme (Gegenprobe: was wäre, wenn die Auflassung von den Erwerbern für sich sich selbst und für die Oma durch den Enkel aufgrund Vollmacht erklärt worden wäre? Antwoirt: das wäre nach SV in Ordnung gewesen).

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  • Für die Oma handelt er laut SV aufgrund unmittelbar ihm, dem Enkel, erteilter Vorsorgevollmacht - da sehe ich also keine Probleme

    Genau, damit habe ich keine Probleme....

    Mir geht's um das Handeln des A für die Erwerber. Irgendwie verstehe ich das mit der Untervollmacht nicht.

    In der Vollmacht von T und S an M wird doch eben diese M zur Abgabe aller Erklärungen bevollmächtigt. Soweit ich aus Schöner/Stöber Rn 3563 rauslese muss die Gestattung zur Erteilung einer Untervollmacht gegeben sein. Das ist sie vorliegend doch ausdrücklich nicht.
    Oder heißt dass, solange die Gestattung Unterbevollmächtigungen zu erteilen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt sie als erteilt :confused:.

    Aber wahrscheinlich interssiert dass von den Beteiligten eh niemand, da alle miteinander verwandt sind....ich zerbrech mir den Kopf (hab eh schon Kopfweh) und trage nach einmal darüber schlafen doch ein :roll::roll:

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