Vorsorgevollmacht

  • Hallo...

    Mir liegt eine Vorsorgevollmacht von der Mutter an den Sohn vor. In dieser heißt es im ersten Absatz:
    "Ich bevollmächtige meinen Sohn......
    mich in allen Vermögens-,...... und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten."
    Aufgrund dieser Vollmacht verkauft der Sohn das Grundstück der Mutter und erteilt der Notarangestellten eine Belastungsvollmacht. Ich habe eine Genehmigung von der Mutter für die GS-urkunde verlangt, weil ich der Meinung bin, dass in der Vorsorgevollmacht § 800 ZPO nicht enthalten ist. Der Notar meint jedoch, dass in der Vorsorgevollmacht (wie oben zitiert) eine Generalvollmacht stecke.
    Wie seht ihr das?

    Monstermaus

  • Mir würde das auch reichen. Die Mutter ist schließlich selbst schuld, wenn sie eine so umfassende Vollmacht unterschreibt. Der Notar muss sie über die Tragweite der Erklärung ja auch belehrt haben (und wenn nicht, dann ist das auch nicht unser Problem). Wenn die Erteilung einer Untervollmacht auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dann würde ich eintragen.

  • Wenn der Bevollmächtigte das Grundstück sogar verkaufen (oder gar verschenken) kann, warum soll er dann keine Erklärung nach § 800 ZPO abgeben können?

    Ich schließe mich daher Andreas an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe Bedenken. Eine Untervollmacht muss nach meiner Meinung ausdrücklich gestattet sein. Die Mutter hat ihren Sohn bevollmächtigt und niemand anderen.
    Wurde die Vorsorgevollmacht beurkundet?

  • Ich habe Bedenken. Eine Untervollmacht muss nach meiner Meinung ausdrücklich gestattet sein. Die Mutter hat ihren Sohn bevollmächtigt und niemand anderen.
    Wurde die Vorsorgevollmacht beurkundet?


    Offenbar muss die Fragestellerin zu der Auffassung gelangt sein, dass Unterbevollmächtigung möglich war. Sonst hätte die Beanstandung im Hinblick auf § 800 ZPO keinen Sinn gemacht.

    Ulf

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  • Ja, die Vollmacht wurde beurkundet.

    Ich denke auch, dass eine Untervollmacht nicht drin ist. Aber mein eigentliches Problem ist ja die Frage, ob der Sohn die Mutter nach § 800 ZPO unterwerfen kann.


  • Ich denke auch, dass eine Untervollmacht nicht drin ist. Aber mein eigentliches Problem ist ja die Frage, ob der Sohn die Mutter nach § 800 ZPO unterwerfen kann.


    Das verstehe ich nicht. Wenn Du zu dem Schluss kommst, dass der Sohn nicht wirksam Untervollmacht erteilen kann, kann er überhaupt keine Belastungsvollmacht erteilen - weder mit einer Bevollmächtigung zu Erklärungen nach § 800 ZPO noch ohne!

    Dann wäre die Genehmigung der GS durch die Mutter hier schon aus diesem Grunde erforderlich!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, ich weiß, dass er dann gar keine Belastungsvollmacht erteilen kann. Aber die Frage ist doch, ob er wenigstens die GS genehmigen kann, wenn ich schon sage, dass der keine UV erteilen kann. Denke aber mittlerweile, dass er die GS genehmigen kann.

  • Mir liegt ein ähnlicher Fall vor.
    Die Vollmacht bezieht sich "auf alle Angelegenheiten, also auf persönliche und Vermögensangelegenheiten, in jeder rechtlich zulässigen Weise".
    Im Anschluss folgt eine Auflistung, was insbesondere erfolgen darf. Laut Rechtsprechung soll ja das Wort "insbesondere" wirklich nur ein Anzeichen für eine nicht abschließende Aufzählung sein. Unter die Auflistung hier fallen viele Angelegenheiten, Grundbuchsachen werden jedoch nicht erwähnt.
    Auf Grund dieser Vollmacht soll nun der Grundbesitz verkauft werden. Normalerweise hätte ich trotz der oben genannten Formulierung der Vollmacht kein Problem damit, hier wundert mich jetzt aber, dass bei der Vollmacht ein Wert des Gesamtvermögens angegeben wurde, der den jetzigen Kaufpreis laut Urkunde um 200.000€ unterschreitet... Jetzt komme ich ins Grübeln, ob die Vollmacht wohl wirklich ausreichend ist. Das Grundstück gehörte dem Vollmachtgeber auch schon im Zeitpunkt der Beurkundung der Vollmacht. Was meint ihr dazu?

    Dazu kommt noch, dass der Vollmachtgeber seine Tochter und für den Fall, dass diese verhindert sein sollte, seinen Sohn bevollmächtigt hat. Der Sohn ist nun bei der notariellen Beurkung aufgetreten. Aus der Vollmacht ergibt sich nicht, dass dieser Passus nur im Innenverhältnis zu berücksichtigen ist. Muss ich jetzt diesbezüglich noch etwas prüfen?

  • Zum angegebenen Wert in der Vollmacht kann ich aus eigener Erfahrung soviel sagen, dass Mandanten die Jacke näher ist als die Hose und dem Notar in 90 % der Fälle den wahren Wert des Vermögens verschweigen. In den Fällen, wo das heraus kommt, berechne ich erbarmungslos nachträglich nach dem erhöhten Wert erneut ab. Das ist ein Phänomen, dass man auch bei Testementen hat. Den wahren Wert erfährt der Notar nur dann, wenn er zufällig den Wertermittlungsbogen des Finanzamtes in die Finger kriegt oder bei turnusmäßigen Nachfragen beim Nachlassgericht über den tatsächlichen Nachlasswert.

    Sollte in der Vollmacht folgendes stehen

    Die Feststellung, dass ich wegen Krankheit oder aufgrund meiner körperlichen oder geistigen Verfassung außerstande bin, meine Angelegenheiten ganz oder teilweisezu besorgen, muss in jedem Fall von einem Arzt getroffen werden. Dies gilt auch für die Feststellung, dass XY wegen Krankheit oder aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung außerstande ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, und somit die Vollmacht für AB in Kraft tritt


    bestehe ich auf Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wenn der Ersatzbevollmächtigte mit seiner Vollmachtsausfertigung beurkunden will, Unbeschränktheit im Außenverhältnis hin oder her.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Mir liegt ein ähnlicher Fall vor.
    Die Vollmacht bezieht sich "auf alle Angelegenheiten, also auf persönliche und Vermögensangelegenheiten, in jeder rechtlich zulässigen Weise".
    Im Anschluss folgt eine Auflistung, was insbesondere erfolgen darf. Laut Rechtsprechung soll ja das Wort "insbesondere" wirklich nur ein Anzeichen für eine nicht abschließende Aufzählung sein. Unter die Auflistung hier fallen viele Angelegenheiten, Grundbuchsachen werden jedoch nicht erwähnt.
    Auf Grund dieser Vollmacht soll nun der Grundbesitz verkauft werden. Normalerweise hätte ich trotz der oben genannten Formulierung der Vollmacht kein Problem damit, hier wundert mich jetzt aber, dass bei der Vollmacht ein Wert des Gesamtvermögens angegeben wurde, der den jetzigen Kaufpreis laut Urkunde um 200.000€ unterschreitet... Jetzt komme ich ins Grübeln, ob die Vollmacht wohl wirklich ausreichend ist. Das Grundstück gehörte dem Vollmachtgeber auch schon im Zeitpunkt der Beurkundung der Vollmacht. Was meint ihr dazu?

    Entweder der Notar wurde gelinkt oder der Wert der Urkunde wurde mit 500.000€ angegeben, das ist der Höchstwert bei Vollmacht, das Vermögen kann weit höher sein. Egal wie, auf die Wirksamkeit hat es keinen Einfluss

    Dazu kommt noch, dass der Vollmachtgeber seine Tochter und für den Fall, dass diese verhindert sein sollte, seinen Sohn bevollmächtigt hat. Der Sohn ist nun bei der notariellen Beurkung aufgetreten. Aus der Vollmacht ergibt sich nicht, dass dieser Passus nur im Innenverhältnis zu berücksichtigen ist. Muss ich jetzt diesbezüglich noch etwas prüfen?

    Wenn es nicht eindeutig Innenverhältnis ist, muss dies das Grundbuchamt beachten. Also Nachweis der Verhinderung (geht für Grundbuchzwecke wohl nur durch Sterbeurkunde der Tochter) oder Genehmigung der Erklärungen durch die Tochter in mind. öffentlich beglaubigter Form.

  • Also Nachweis der Verhinderung (geht für Grundbuchzwecke wohl nur durch Sterbeurkunde der Tochter)

    Nachweis, dass für die Tochter selbst eine Betreuung eingerichtet wurde fiele mir da spontan noch ein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe folgende not. Vollmacht nebst Patientenverfügung und frage mich, ob sie zum Grundstücksverkauf ausreichend ist.

    In § 1 heißt es:
    " Wir erteilen A,B,C jeden für sich allein Vorsorgevollmacht uns in allen persönlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten."
    In § 2 mit der Überschrift "Vollmachtsumfang" heißt es :
    "Die Bevollmächtigten sind zur Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten befugt, insbesondere umfasst die Vollmacht nachfolgende persönliche Angelegenheiten:
    a) ärztliche Maßnahmen .....
    b) Unterbringung ...
    c) Sonstiges Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäuser, Pflegeheimen ect. wahrzunehmen. ...Auskünfte zu verlangen, Einsicht in Krankenakte....


    Fällt der Grundstücksverkauf in die persönlichen Angelegenheiten. Über wirtschaftliche oder finanzielle Angelegenheiten ist in der Vollmacht nichts gesagt.

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