Ich stelle mal die bisherigen Postings ein zum weiteren Diskutieren ....
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Puh... nachdem ich mich jetzt durch die Zitaten-Kette durchgekämpft habe, meine bescheidene Meinung zu diesem Thema: Das schriftliche (ergo: nicht verkündete) Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO wird erst mit wirksamer Zustellung an beide Parteien rechtsexistent (vgl. Zöller/Vollkommer, Rand-Nr. 6 zu § 310 ZPO). Erst darauf, darf der UdG auch eine vollstreckbare Ausfertigung des VUs erlassen.
Aus den genannten §§ lässt sich nichts entsprechendes zur "Sofortklausel" entnehmen. Vermutlich meint Behr, dass eine vollstreckbare Ausfertigung gleich in der Klageschrift beantragt werden soll, damit der UdG nach Vorliegen der Voraussetzungen sofort die vollstreckbare Ausfertigung erteilt.Zitat von Jamie
Schließlich darf die vollstreckbare Ausfertigung nach Zöller/Stöber Rand-Nr. 8 und 10 zu § 724 ZPO nur bei Vorliegen eines formellen Antrags erteilt werden.
Hier muss man unterscheiden, ob das VU unter Anwesenheit des Gläubiger(vertreter)s im mündlichen Termin oder im schriftlichen Verfahren ergangen ist.
Im mündlichen Termin wird das VU verkündet und es kann sofort eine Vollstreckungsklausel erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist nur der (zwingende) Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit, nicht die Zustellung des Titels.
Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn "das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird". Ausdrücklich steht in § 750 Absatz 1 Satz 2 ZPO: "Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; ...".
Daher ist es nach einem mündlichen VU ein gaaanz normales und nachvollziehbares Ding, eine "Sofortklausel" haben zu wollen.
Bei nem VU im schriftlichen Verfahren: siehe VIP :-)
"Lieber einmal mit Schneewittchen, als siebenmal mit den Zwergen"
(Deutsches Sprichwort)
Der selbst ernannte Klauselfetischist hat gesprochen, hugh !Dem ist nichts hinzuzufügen.
"Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."
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