Schuldnerschutz gegen § 885 IV ZPO

  • Brauche gaaanz dringend Hilfe/Infos zu folgendem Thema:


    Beim Schuldner wurde im Dezember eine Zwangsräumung durchgeführt.
    Es befanden sich auch Gegenstände in der (400m²!)Wohnung, die nicht der ZV unterliegen.
    Gemäß § 885 Abs. 4 ZPO gibt es eine Aufbewahrungsfrist beim Gerichtsvollzieher von 2 Monaten. Danach verkauft der GV diese Sachen.


    Der Schuldner möchte nun die Verlängerung dieser Frist bei mir beantragen bzw. er fragt mich, was er dagegen tun kann.
    Nun lese ich im Zöller zu § 885 Rn. 28, dass Schuldnerschutz nach § 765 a ZPO möglich ist.


    Hat jemand so etwas schon einmal gehabt?
    Wann liegt hier eine besondere Härte vor?

    Der Schuldner ist schwer krank und muss mehrmals in der Woche zum Krankenhaus zur Behandlung.
    Ein Räumungsschutzantrag wurde bereits im Dezember ´07 zurückgewiesen.

  • Das Problem ist, das in Kürze die Einlagerungskosten den vermutlichen Versteigerungserlös übersteigen. Bei Einzahlung eines ausreichenden Kostenvorschusses durch den Sch würde ich die Sachen auch länger einlagern. Aber das ist eher was für den GVZ.

  • Ich verstehe den Sachverhalt glaub ich nicht ganz. Eine Berliner Räumung war es offenbar nicht. Weswegen unterliegen die Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung? Unpfändbar?

  • Es handelte sich um eine Wohnung, die der Schuldner auch aufgrund seiner früheren Selbstständigkeit genutzt hat (ist aber schon sehr lange her).
    Um welche Gegenstände es sich genau handelt, weiß ich leider nicht. Muss mal mit dem GV sprechen.

  • Wenn es sich um unpfändbare Gegenstände handelt mag er Erinnerung einlegen. Wenn es sich um Gegenstände Dritter handelt, mögen die Drittwiderspruchsklage einreichen. Wer einen 765a Antrag stellen kann, wird wohl auch in der Lage sein die Gegenstände zu bezeichnen und Erinnerung einzulegen.

  • (ist aber schon sehr lange her)


    Wenn das gilt, dann benötigt er die Gegenstände zur Berufsausübung offensichtlich gerade nicht. Ansonsten mag er den Antrag - welchen auch immer - hinreichend individualisieren, sprich die Gegenstände inventarisiert beim Namen nennen. Da hat er bei der Wohnungsgröße vermutlich erstmal genug zu tun.

  • eine verlängerung sieht der gesetzgeber nicht vor. es gilt: 2 Monate, danach wird die Vernichtung angeordnet. Das Gläubigerinteresse dürfte hier wohl überwiegen, denn er trägt ja schon die Kosten für die 2 Monate und das sind idR nicht wenig. Ich halte mich nicht fürs Sozialamt oder so. Ausserdem wird die Räumung weit vorher angekündigt. Ein 765er dürfte wohl auch nicht mehr drin sein - die Zwangsvollstreckung ist nämlich beendet. (BGH)

  • Wie ist denn die Sache hier letztendlich ausgegangen?

    Ich habe eine Schuldnerin, die geräumt worden ist. Sachen wurden eingelagert. Nach Schreiben des GV an die Schuldnerin sollten die Sachen am 24.12. vernichtet werden. Die Sch. möchte einfach ihre (unpfändbaren) Sachen nach § 885 Abs. 5 ZPO haben. Die Spedition und der GV geben ihr die Sachen, aus welchen Gründen auch immer, nicht heraus. Zudem verlangt die Spedition einen Vorschuss von 2.000,00 EUR für die Herausgabe. Das erscheint mir nicht zulässig.

    Die Sch. hat Erinnerung nach § 766 ZPO bei mir eingelegt. Richter hat zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde liegt jetzt beim Landgericht.

    Muss die Schuldnerin jetzt im Zweifel die Spedition als Sequester auf Herausgabe verklagen? Mir fällt keine Lösung mehr ein, wie ich als Rpfl. beim ZV-Gericht noch helfen könnte bzw. welchen Antrag ich hier noch aufnehmen sollte.:confused:

  • (...) Die Sch. möchte einfach ihre (unpfändbaren) Sachen nach § 885 Abs. 5 ZPO haben. Die Spedition und der GV geben ihr die Sachen, aus welchen Gründen auch immer, nicht heraus. Zudem verlangt die Spedition einen Vorschuss von 2.000,00 EUR für die Herausgabe. Das erscheint mir nicht zulässig. (...)

    Muss die Schuldnerin jetzt im Zweifel die Spedition als Sequester auf Herausgabe verklagen? (...)

    Aus der im Zöller (33. A., § 885 Rn. 22) zitierten Entscheidung des LG Krefeld (DGVZ 2014, 42) ist zu entnehmen, daß der Schuldnerin zwar grds. der Anspruch nach § 885 Abs. 5 ZPO zuerkannt wird, nach dem Rechtsgedanken des § 275 Abs. 2 BGB (faktische Unmöglichkeit) dieser Anspruch aber nicht bestehe, wenn einzelne Gegenstände aufwändig aus dem Räumungsgut herausgesucht werden müssen (dort waren es über 200 Kisten, die unsortiert waren). Mit derselben Begründung wäre die Schuldnerin daher auch zivilrechtlich gescheitert. Wie stellt sich der Fall denn bei Dir da?

    Die Vorschußforderung ist jedenfalls unbegründet, soweit es sich um unpfändbare Gegenstände handelt. Ein Erstattungsanspruch besteht hinsichtlich der Transport- und Verwahrungskosten (nicht auf Erstattung auch der Räumungskosten) nur hinsichtlich der Herausgabe verwertbarer Sachen (Zöller, a.a.O., Rn. 23).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Thx für die Rückmeldung. Wie es sich mit dem eingelagerten Hab und Gut der Schuldnerin verhält, kann ich leider nicht genau sagen. Aber laut Aussage der Spedition wäre es wohl in der Tat zu "kompliziert" einzelne Gegenstände aus dem Lager herauszusuchen.

    Klingt für mich erstmal plausibel - aber bevor die alles vernichten, sollen sie die Schuldnerin halt mal drüber schauen lassen. Außer § 766 ZPO gegen GV fällt mir nichts ein.

    Heute war die Sch. da und wollte eine Liste der unpfändbaren Sachen von uns haben und hat etwas von einem Sequester gefaselt. Ihr Anwalt hatte sie mit diesem Auftrag zu uns geschickt.

  • Klingt für mich erstmal plausibel - aber bevor die alles vernichten, sollen sie die Schuldnerin halt mal drüber schauen lassen.


    Ja, gut, das können sie machen. Können kann man viel. Dazu wären sie - wenn es sich also um einen ähnlichen Fall wie denjenigen des LG Krefeld handelt - aber dann wohl nicht verpflichtet. Und vermutlich wird ihr die Gelegenheit vor Vernichtung "jetzt erst recht nicht" gegeben werden (eben, weil die Spedition das nicht muß).


    Außer § 766 ZPO gegen GV fällt mir nichts ein.


    Diesen Weg hatte auch die Schuldnerin im Fall des LG Krefeld eingeschlagen, wurde letztlich aber im Beschwerderechtszug dann mit der schon erwähnten Begründung abgewiesen.

    Heute war die Sch. da und wollte eine Liste der unpfändbaren Sachen von uns haben und hat etwas von einem Sequester gefaselt. Ihr Anwalt hatte sie mit diesem Auftrag zu uns geschickt.


    Kann man sie doch nur auf den Zivilweg verweisen (wo sie sich ggf. nur noch weitere Kosten machen wird). Der Weg über §§ 766, 793 ZPO ist doch schon erschöpft.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ok, so hätte ich das jetzt auch gesehen. Ich war mir wie gesagt nicht sicher, ob von mir als Rpfl. des Vollstreckungsgerichts noch mehr veranlasst bzw. aufgenommen werden muss bzw. sollte. Aber dann habe ich ja alles getan, was von meiner Seite aus möglich war. Danke! :daumenrau

  • Das ist ein Herausgabeanspruch der Schuldner gegen den Spediteur. Das hat mit der Vollstreckung nichts zu tun. Da muss der Schuldner zivilrechtlich vorgehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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