Nießbrauch bei Wohnungseigentum

  • Ich wusste doch, dass das nicht mein Tag ist. Schon wieder so ein blöder Antrag:
    Eltern übertragen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Wohnungseigentum auf Ihre Kinder, wobei für sie gleichzeitig ein Nießbrachsrecht eingetragen werden soll. Problem bei der Geschichte ist, dass in der Urkunde dazu steht: " Das Nießbrauchsrecht umfasst auch die Übbertragung sämtlicher Rechte des Eigentümers in der Versammlung der Wohnungseigentümer."
    Ich hab zwar schon gefunden, dass der BGH entschieden hat, ob ein Beschluss wirksam ist, wenn statt des Wohnungseigentümers der Nießbraucher das Stimmrecht ausgeübt hat (soll nicht gehen - BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01) aber das galt wohl mehr für den Fall, dass die Rechte nicht vorher auf den Nießbraucher übertragen wurden. Grundsätzlich denke ich, dass das gehen müsste, denn es ist ja nur sinnvoll, zuzulassen, was beide Parteien wollen. Die anderen Wohnungseigentümer sind m.E. nicht beeinträchtigt.
    Was meint ihr?

  • mal folgender gedankengang:

    man kann als wohnungseigentümer jederzeit einen beliebigen dritten bevollmächtigen, dass er die stimmrechte ausübt. warum soll das mit dem nießbrauchsberechtigten nicht gehen ?

  • Ohne nachgelesen zu haben:
    Grundsätzlich müsste das wohl erlaubt sein. Meines Wissens handelt es sich nicht um ein "höchstpersönliches" Recht, das nicht übertragbar wäre oder nicht durch Bevollmächtigung zu regeln wäre. Stellt sich nur die Frage, ob es nicht mit den Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung kollidiert. Dort ist nicht selten genau festgelegt, durch wen sich der Wohnungseigentümer zB in der Versammlung vertreten lassen darf. Ich würde mir also zunächst die Gemeinschaftsordnung nochmal ansehen.

  • über die angesprochene Problematik s. RZ 2927 in Schöner/Stöber; man könnte eventuell aber auch der Meinenung sein, daß die fragliche Bestimmung eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung enthält; ob das möglich ist, wäre nach der Gemeinschaftsordnung zu entscheiden. Das würde ich nicht prüfen.

  • :daumenrau Grundsätzlich steht zwar das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung dem Wohnungseigentümer zu (das ist die von Mela zitierte Rspr des BGH, vgl NZM 2002,450 ), der Nießbraucher kann jedoch ausdrücklich bevollmächtigt werden, das Stimmrecht auszuüben (vgl Bub/von der Osten, WEG von A-Z, 7.A., Seite 674). Die Regelung kann daher nicht beanstandet werden.

  • Grundsätzlich steht dem Nießbraucher kein Stimmrecht zu (BGH NJW 2002, 1647; ergänzt by Kai: BGH, Beschluß vom 7. 3. 2002 - V ZB 24/01), sondern es verbleibt beim Eigentümer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Grundsatz durch die Gemeinschaftsordnung abbedungen wird. Wenn die Gemeinschaftsordnung ein Stimmrecht durch Nutzungsberechtigte nicht vorsieht, geht die Stimmrechtsvereinbarung zwischen Eltern und Kindern somit ins Leere. Steht den Nutzungsberechtigten nach der Gemeinschaftsordnung dagegen ein Stimmrecht zu, so leiten es die Eltern unmittelbar aus jener und nicht aus der Vereinbarung mit ihren Kindern ab.

    Damit dürfte die betreffende Bestimmung nicht als dinglicher Inhalt des Nießbrauchsrechts eintragungsfähig sein.

    Die Bevollmächtigung des Nießbrauchers zur Ausübung des Stimmrechts ist natürlich möglich. Das hat aber mit dem dinglichen Inhalt des Nießbrauchs nichts zu tun.

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