Zuständigkeit für die Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Hilfe, habe soeben die Akte mit der Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorl. InsO-Verw. vorgelegt bekommen mit der Verfügung des Richters, die Rechnungslegung zum Zwecke der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung zu prüfen und danach die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen.

    Die Rechnungslegung und der Vergütungsfestsetzungsantrag sind natürlich nach Eröffnung eingegangen, denn unter den Verwaltern hat sich natürlich herumgesprochen, dass es nicht gerade von Vorteil ist, den Richtern zusätzlich, ungeliebte Arbeit zu verschaffen, indem man den Vergütungsfestsetzungsantrag vor Verfahrenseröffnung einreicht...:teufel:

    Abgesehen davon, dass ich noch immer der Auffassung bin, für die Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung nicht zuständig zu sein (...ich verweise da auf den Kommentar von Keller:); Haarmeyer, so meine persönliche Auffassung ist da wohl als InsO-Verwalter nicht ganz unvoreingenommen (s.o.) ?!;)

    Ist der Rechtspfleger für die Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich zuständig? :confused::mad::confused:

  • Der Wortlaut des § 18 I Nr. 1 RpflG spricht eigentlich für eine Zuständigkeit des Richters. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kann es dabei nicht ankommen, da die Tätigkeit des vorläufigen IV vor Eröffnung stattfindet. Es gibt es sonst m.W. nirgends, dass man je nach Zeitpunkt einer Antragstellung eine andere funktionelle Zuständigkeit herstellen könnte.
    Soviel zur Theorie und nun zur Praxis: Wenn Streit über die Zuständigkeit besteht, enscheidet der Richter gem. § 7 RpflG darüber und man kann sich natürlich leicht vorstellen, wie so eine Entscheidung aussehen wird. Also läuft es so wie überall, dass diese lästigen Aufgaben vom Rechtspfleger gemacht werden. Der BGH sieht daran anscheinend auch nichts anstößiges, da er bisher noch nie bei Entscheidungen über die vorläufige Vergütung wegen der funktionellen Zuständigkeit gemosert hat.
    Aber uns wäre ja sonst langweilig und Richter brauchen viel frische Luft und Bewegung...

  • Bei uns werden die Vergütungen des vorl. IV nach Eröffnung vom Pflg. vorgenommen.
    Nur wenn das Verfahren abgewiesen oder nicht eröffnet wird, kommt der Richter zum Zug :)

  • Nach meiner Ansicht spricht der Wortlaut für Rechtspflegerzuständigkeit. Die Prüfung findet nicht mehr im Verfahren bis zur Eröffnungsentscheidung, sondern danach statt (so auch Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 6. Aufl., § 18 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

  • Ich plädiere eindeutig für Zuständigkeit des Richters für Prüfung der Rechnung des vorläufigen Verwalters und dessen Vergütung. - Wird bei uns auch so gehandhabt.

    Die Abgrenzung im RpflG ist keine zeitliche Grenze, sondern eine sachliche. D.h. alles, was mit dem Verfahren vor Eröffnung zu tun hat, liegt in der Zuständigkeit des Richters.
    Jede andere Auffassung führt zu der "genialen" Folge, dass sich der Antragsteller (= vV) aussuchen könnte, wer über seinen Antrag entscheidet. Was hat das den noch mit gesetzlichem Richter zu tun.

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Büttner/Henningsmeier

    Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 RPflG. Nach der Eröffnung ist i.d.R. der Rechtspfleger zuständig; auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters (OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398; OLG Köln ZInsO 2000, 59 ; BK-Blersch § 64 Rn. 4; BK-Blersch § 11 InsVV Rn. 45; FK-Lorenz § 8 InsVV Rn. 15; HK-Eickmann § 64 InsO Rn. 2; Eickmann, VergR, § 11 InsVV Rn. 39; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 14; HK-Kirchhof § 22 Rn. 86; Hess, InsVV, § 11 Rn. 37; MK-Nowak § 8 InsVV Rn. 8; Franke/Burger NZI 2001, 403, 405; a.A.: LG Stuttgart ZIP 2004, 2395, 2396 [LG Stuttgart 31.08.2004 - 10 T 79/03]; LG Rostock ZInsO 2001, 96; AG Göttingen ZInsO 2001, 616, 617 ; AG Köln ZIP 2000, 419; AG Göttingen NZI 2000, 188; AG Göttingen NZI 1999, 469; FK-Schmerbach § 21 Rn. 56a; Jaeger-Gerhardt § 22 Rn. 239; § 25 Rn. 11; Keller, Vergütung, Rn. 199; Uhlenbruck-Uhlenbruck § 22 Rn. 237; Uhlenbruck-Uhlenbruck § 64 Rn. 6).

  • Ich plädiere eindeutig für Zuständigkeit des Richters für Prüfung der Rechnung des vorläufigen Verwalters und dessen Vergütung. - Wird bei uns auch so gehandhabt.

    Die Abgrenzung im RpflG ist keine zeitliche Grenze, sondern eine sachliche. D.h. alles, was mit dem Verfahren vor Eröffnung zu tun hat, liegt in der Zuständigkeit des Richters.
    Jede andere Auffassung führt zu der "genialen" Folge, dass sich der Antragsteller (= vV) aussuchen könnte, wer über seinen Antrag entscheidet. Was hat das den noch mit gesetzlichem Richter zu tun.


    @ queen::2danke für Deine Unterstützung.

    Wenn es also eine sachliche Abgrenzung ist, wäre eine Übertragung auf den Rechtspfleger mit Beschluss unzulässig. Welche Möglichkeiten gibt es gegen einen solch unzulässigen Beschluss vorzugehen bzw. diesen auf seine Zulässigkeit zu prüfen?

  • Ich plädiere eindeutig für Zuständigkeit des Richters für Prüfung der Rechnung des vorläufigen Verwalters und dessen Vergütung. - Wird bei uns auch so gehandhabt.

    Die Abgrenzung im RpflG ist keine zeitliche Grenze, sondern eine sachliche. D.h. alles, was mit dem Verfahren vor Eröffnung zu tun hat, liegt in der Zuständigkeit des Richters.
    Jede andere Auffassung führt zu der "genialen" Folge, dass sich der Antragsteller (= vV) aussuchen könnte, wer über seinen Antrag entscheidet. Was hat das den noch mit gesetzlichem Richter zu tun.


    @ queen::2danke für Deine Unterstützung.

    Wenn es also eine sachliche Abgrenzung ist, wäre eine Übertragung auf den Rechtspfleger mit Beschluss unzulässig. Welche Möglichkeiten gibt es gegen einen solch unzulässigen Beschluss vorzugehen bzw. diesen auf seine Zulässigkeit zu prüfen?

    Ich will gerade nochmal das Thema "nach oben bringen", da wir an genau der Frage hängen, die Muckla hier aufgestellt hat.

    Wie seht Ihr das? Gemäß § 7 Satz 2 RpflG ist der Beschluss der Richters unanfechtbar. Das kann jedoch nur gelten, wenn § 7 RpflG auch tatsächlich korrekt angewendet wurde...

    Irgendwie drehe ich mich da im Kreis...

    Wie fechte ich einen Beschluss an, der unanfechtbar ist, von dem ich aber ausgehe, dass die Anwendung der diesem Beschluss zu Grunde liegenden Vorschrift unzulässig ist?

  • Wir haben einen Richter, der sich konsequent weigert, die SR Prüfung (für das v.IV.) und die Vergütung zu prüfen. Wir (die Kollegen, die ihre Dezernate mit ihm teilen) sind am Überlegen, ob wir eine entsprechende Entscheidung herbeiführen können.

    Im Münchener Kommentar steht, dass eine Entscheidung gem. § 7 RpflG (zumindest bei der Vergütung) ausscheidet, da die Zuständigkeit eindeutig beim Richter läge. (ich weiß, so eindeutig ist das nicht. Aber diese - anderen - Entscheidungen werden uns nicht weiterbringen)

    Daher die Frage, wie kann man einen unanfechtbaren Beschluss aufgrund Unzulässigkeit anfechten?

  • wir haben grad ne vergütungsbeschwerde beim bgh.... (ausgangsentscheidung vom rechtspfleger) oki, die funktionelle zuständigkeit wurde nicht gerügt bin mal gespannt ob der senat drüber stolpert....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • klingt schonmal soweit ganz gut.

    zu queen:

    Die Verwalter würden das nicht tun. Bei uns gibt es unter den Verwaltern einen ordentlichen Wettbewerb. Es wäre bekannt, dass ein solcher Widerspruch nicht gerade auf Begeisterung bei den Richtern stoßen würde... (leider)

    Euch ist jetzt aber auch keine Möglichkeit bekannt, wie man als Rpfl gegen einen solchen "Zuweisungsbeschluss" vorgehen kann, oder?

  • auch wenn ich die Vergütung des vorläufigen Verwalters und die Prüfung der Rechnungslegung (jedenfalls in Verfahren die eröffnet wurden) ganz gut bei den RechtspflegerInnen aufgehoben sehe, ist es blöd, wenn die Entscheidung nach § 7 RpflG von dem Richter gefasst wird, der sonst selbst in der Sache "dran" wäre.
    Ist bei uns ganz gut geregelt: da gibt es dann eine Spezialzuständigkeit, die gewährleistet, dass eben nicht der unmittelbar von seiner Entscheidung betroffene Richter zur Entscheidung berufen ist.
    Alles andere verträgt sich im Übrigen nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen !
    Also ich sehe folgende Möglichkeiten:
    1). mit der Behördenleitung - gemeinsam mit dem betreffenden Richter reden
    2) Befangenheitsgesuch stellen
    3) Vergütung auf 1 cent festsetzen (nein war nur spass)

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