Auslandszustellung

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein "kleines Problem" die Zustellung betreffend:

    Ein Verfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft wurde vor einigen Jahren angeordnet. Die Antragsgegnerin ist auf Malta wohnhaft!!!

    Eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses ist bis heute erfolglos verlaufen (weder Zustellung per Einschreiben mit internationalem Rückschein noch Zustellung über Landgericht mit Zustellungsantrag an die Botschaft auf Malta waren erfolgreich). Das Problem ist, dass die Antragsgegnerin häufig mit ihrem Boot im Mittelmeer unterwegs ist und daher nur schwer erreicht werden kann. Normale Post kommt unter der Anschrift auf Malta nicht zurück!!!
    Einen Zustellungsvertreter kann ich ja leider nicht bestellen, da es sich um den Anordnungsbeschluss handelt!!!
    Der Antragsteller wird langsam ungeduldig (verständlicherweise!).
    Hatte jemand schon mal ein ähnliches Problem?

    Vielen Dank für eventuelle Hilfe!!!
    LG
    Sabine

  • Wenn du alles versucht hast bleibt dir nur die öffentliche Zustellung. In diesem Fall würde ich aber den Anordnungsbeschluss als einfachen Bief zusätzlich noch nach Malta schicken. Sowas kommt manchmal besser an, als die formelle Zustellung.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten, werde es mal auf diese Art versuchen!!!

    Übrigens, das Forum ist echt sehr gut für kurzfristige Probleme, wenn man mehr oder weniger "Einzelkämpfer" ist und nicht immer Kollegen um Rat fragen kann!!!

    LG
    Sabine

  • In solchen Fällen hab ich dem Zustellungsempfänger auch mit Mitteilung zukommen lassen, dass ich einen Zustellungsvertreter bestelle und er daher mit weiteren Nachrichten nicht mehr rechnen muss. Hat gewirkt und er hat eine zustellungsfähige Anschrift mitgeteilt.

  • Schliesse mich UHU an, manchmal tauchen dann doch Leute in Deutschland auf, an die man zustellen kann, spart unter Umständen ein
    Menge Ärger!

  • Guten Morgen,

    bei mir liegt der Fall ähnlich, wie bei Sabine RLP. Unter der vom Antragsteller angegebenen ausländischen Anschrift ist der deutsche Antragsgegner nicht zu ermitteln. Laut Protokoll haben die Zusteller dort recht gründlich recherchiert aber keinen Hinweis auf einen Verbleib des Antragsgegners ermitteln können. Unter Umständen war er da auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) wohnhaft. Was habe ich denn jetzt noch zu tun, damit die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses vorliegen? Der letzte inländische Aufenthaltsort ist mir unbekannt. Ebenso wie der Arbeitgeber. Die nächsten Verwandten sind gleichzeitig der weitere Antragsgegner sowie der Antragsteller. Daß vom ersteren keine Hilfe kam, war abzusehen. Aber auch der Antragsteller hat sich auf meine Anfrage zu weiteren Hinweisen auf den (aktuellen) Aufenthaltsort nicht geäußert. Und nach nur einer fehlgeschlagenen Zustellung will ich eigentlich noch nicht die öffentlche Zustellung bewilligen.

  • Bei der Anordnung ist es Sache des Antragstellers/Gläubigers die Adresse zu ermitteln bzw die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung zu schaffen und nachzuweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wäre natürllich toll. Tatsächlich gibt forumStar so ein Anschreiben an den Antragsteller ja auch her. Ergibt sich das aus irgendwas? Wann käme man dann bei der Zwangsversteigerung überhaupt noch zu einer öffentlichen Zustellung?

  • Klar kommt man zur öffentlichen Zustellung. Wenn der Antragsteller/Gläubiger genug ermittelt hat.

    § 15 ZVG (?), die Anschrift gehört zum Antrag und muss natürlich die richtige sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei einer öffentlichen Zustellung im Zusammenhang mit einer Auslandszustellung sind die Anforderungen nach m.E. sowieso nicht ganz so hoch gehängt. Sie muss nicht möglich sein oder keinen Erfolg versprechen. In der Kommentierung steht auch was von unzumutbarer Dauer der Zustellung. Also hier würde ich die öffentliche Zustellung veranlassen. Adressenermittlungen im Ausland sind schwierig, insbesondere, wenn kein Meldesystem wie in Deutschland besteht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Antragsteller tut, nachdem ich die Unzustellbarkeit mitgeteilt habe, im Augenblick noch gar nichts. Laut Kommentierung müssen auch bei einem Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt "geeignete und zumutbare Nachforschungen" (MüKo/Häublein/Müller, ZPO § 185 Rn. 8) angestellt werden. In irgendeiner Weise wird der Antragsteller also noch tätig werden müssen. Als einer der nächsten Angehörigen muß er eigentlich auch über Anhaltspunkte dafür verfügen, wo er da nachhaken könnte. AndreasH hat kürzlich in einem anderen Thread - Klick - auf die hohen Erwartungen an die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hingewiesen. Und da mag ich mir meinen Zuschlagsbeschluss später deswegen nicht aufheben lassen. Ob der Antragsgegener zum Beispiel mit dem Antrag auf eine Teilungsversteigerung rechnen mußte, weiß ich nicht. Danke für die Rückmeldung. :daumenrau

  • Laut dem Anschreiben in forumStar wird das Verfahren "nicht fortgesetzt", wenn die Anschrift nicht mitgeteilt wird oder wenn Nachweise, die die Voraussetzung der öffentlichen Zustellung belegen, nicht eingereicht werden. "Nicht fortsetzen" bedeutet Aufhebung, oder?

  • Jupp; auffordern und Frist setzen - einstellen nach § 28 ZVG - aufheben nach § 28.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!