Abgeschlossenes Insolvenzverfahren - Vollstreckung Ordnungsgeld

  • Hallo,

    am 17.5.2006 erging ein Ordnungsgeldbeschluss (150,00 € zzgl. Kosten) gegen den Zeugen, der Vollstreckungsauftrag ging raus, zurück kommt u.a. ein Schreiben des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner gem. § 63 GVGA amtsbekannt pfandlos sei und das Insolvenzverfahren bei dem AG xy eröffnet ist.

    Inso-Verfahrenseröffnung war am 14.12.2005, das Verfahren wurde durch mittlerweise rechtskräftigen Beschluss vom 12.06.2006 gem. § 200 InsO aufgehoben, eine Treuhänderin ist bestellt.

    Wie verfahre ich nun mit dem Ordnungsgeld weiter? Seit Aug. 2007 hat mein/e Kollege/in ständig Sachstandsanfragen an die Treuhänderin abgesandt, welche lediglich zu dem Ergebnis kamen, dass "das Verfahren seit 2006 abgeschlossen ist."

    Ich würde dem Ganzen gern ein Ende bereiten - weiß jemand Rat???:gruebel:

  • Ich bin kein Inso-Experte, aber ist es nicht so, dass der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an die Treuhänderin abtritt (§ 287 II InsO) ?

    Da muss die Treuhänderin doch eine Erklärung in der Sache abgeben und kann nicht einfach sagen, das Verfahren sei abgeschlossen.

    Wenn die Zahlung nicht möglich ist, muss natürlich über die Ordnungshaft nachgedacht werden.

  • Ich bin kein Inso-Experte, aber ist es nicht so, dass der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an die Treuhänderin abtritt (§ 287 II InsO) ?

    Da muss die Treuhänderin doch eine Erklärung in der Sache abgeben und kann nicht einfach sagen, das Verfahren sei abgeschlossen.

    Wenn die Zahlung nicht möglich ist, muss natürlich über die Ordnungshaft nachgedacht werden.



    Der Schuldner tritt die pfändbaren Anteile seiner Bezüge an den Treuhänder ab.

    Warum sollte der Treuhänder eine Erklärung abgeben müssen?

    Der Aufsatz in der ZinsO spricht sich gegen eine Ordnungshaft bzw. Ersatzfreiheitsstrafe aus.

    Da der Schuldner nur die pfändbaren Anteile abgetreten hat müssten sich doch andere Möglichkeiten der Pfändung ergeben, z.B. § 850f Abs. II ZPO.


  • Warum sollte der Treuhänder eine Erklärung abgeben müssen?



    Nun ja, der Treuhänder verwaltet ja immerhin den pfändbaren Anteil. Aber es ist natürlich richtig: in der Regel wird da nichts zu holen sein.


    Da der Schuldner nur die pfändbaren Anteile abgetreten hat müssten sich doch andere Möglichkeiten der Pfändung ergeben, z.B. § 850f Abs. II ZPO.


    Gilt § 850f Abs. II ZPO (... vorsätzlich begangene unerlaubten Handlung ...) auch für Ordnungsgeld ?

    :gruebel: Wäre mir neu.

  • Nein. Lies Dir mal den Aufsatz hierzu durch.

    ZInsO 2005, 140 - 142 (Ausgabe 3 v. 15.02.2005)



    Vielen Dank, werde ich mich gleich mal drum kümmern - es gibt da wohl auch noch einen Aufsatz, der anderes behaupten soll - aber wie gesagt, ich würde gern die Sachstandsanfragen unterbrechen, da es so nicht weitergehen kann / soll...

    raicro: auch dir vielen Dank für die Tipps / Denkanstöße!!!

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