weiterer Berechtigter einer Grunddienstbarkeit

  • Folgender Fall:
    In Abt. II ist eine Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücks A+B eingetragen zu Lasten Grundstück C.
    Durch Vermessung von C sind 2 Grundstücke entstanden, nämlich D + E.
    Die Dienstbarkeit auf D ist gelöscht worden, da sich das Recht tatsächlich nur auf Grundstück E befindet.
    D soll nun (neben A+B) weiterer Berechtigter der Dienstbarkeit (lastend auf E) werden.
    Ist dies im Wege der Erstreckung möglich, d.h. Eintragung in Sp. 4+5 etwa: "Berechtigter des Rechts ist nunmehr auch der jeweilige Eigentümer des Grundstücks D. Bezugnahme pp."
    Nachfolgende Rechte sind nicht vorhanden.
    Oder: Muss für den Berechtigten D ein neues Recht bestellt werden?

  • Wenn nachfolgende Rechte -wie hier- nicht vorhanden sind, hätte ich keien Bedenken, das Recht im Wege der Inhaltsänderung auf D als Begünstigten zu erstrecken.

  • Hätte ich auch keine Bedenken. Sp. 2 Grundstück beischreiben. Sp. 4 und 5: Das Grundstück .. haftet mit; gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..
    Neubestellung ist nicht erforderlich.

  • Eine Erstreckung ist es ja hier nicht, da der Belastungsgegenstand nicht erweitert wird.

    Eine Inhaltsänderung ist es meines Erachtens auch nicht, da der Rechtsinhalt unverändert bleibt, lediglich die Zusammensetzung der Berechtigten ändert sich.

    Wenn ich in den Kommentaren nichts finden würde, wonach das gehen soll, würde ich das Recht neu eintragen. Dann hätte ich auch kein Formulierungsproblem damit, daß das Recht für D dem Recht für A und B nachgeht.

  • Denke auch, man kann dem Antrag entsprechen. Offenbar nur eine einfache Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit, zu der aber in Kommentierungen nichts zu finden ist (oder gerade deshalb :)).
    Abwandlung:
    Da die Konstellation in einem -großen- Baugebiet vorkommt, gehe ich mal davon aus, dass in anderen Fällen, nachrangige Rechte auf dem Grundstück E vorhanden sind. Diese könnten betroffen sein, so dass eine Zustimmung zur Inhaltsänderung vorgelegt werden müsste, denn:
    wenn der Eigentümer von D einen Kanalanschluss zu dem auf dem Grundstück von D belegenene Kanal baut, kann ein nachrangiger Berechtigter durchaus betroffen sein.

  • Ich schließe mich mal DietmarG an. Ich halte es für eine Neubegründung der Grunddienstbarkeit für D. Und die würde ich auch so eintragen.

  • Wie Vorposter #5.

    Die sauberste Lösung ist tatsächlich die Neubestellung und -eintragung. Erstreckung liegt nicht vor. Vielmehr wird der Kreis der Berechtigten erweitert. Dazu ist mindestens eine Inhaltsänderung erforderlich (unter Zustimmung aller nachrangigen Berechtigten, außer die Inhaltsänderung hätte dann Rang nach allen Zwischenrechten, was ausdrücklich einzutragen wäre), aber (u. a. angesichts der nicht ganz geklärten Sache mit den mehreren Berechtigten bei einer Dienstbarkeit) würde ich zur Neueintragung tendieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da ein weiterer Berechtigter dazu kommt, handelt es sich doch grds. um die unzulässige teilweise Übertragung des Rechts. Damit bleibt eigentlich nur die Neueintragung (zum ähnlich gelagerten Fall bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit s. Schöner/Söber, Rn. 1245 Fn. 33)

  • Bezieht sich die Entscheidung des LG Landshut tatsächlich auf den von robreekers dargestellten Sachverhalt? Soweit ich das sehe, war Gegenstand der Entscheidung ein Gesellschafterwechsel bei einer GbR. Das LG Landshut kam dabei zu dem Ergebnis, daß Änderungen im Gesellschafterbestand nicht zu einer Änderung der Identität der berechtigten Gesamthandsgemeinschaft führen würde, was auf den hier vorgetragenen Fall aber doch nicht übertragbar ist. Ich halte es daher wie meine Vorposter: Keine Erstreckung oder Inhaltsänderung, sondern Neubestellung.

  • Schön, das deckt sich ja mit dem, was juris2112 bereits ausgeführt hat, vgl. den oben erwähnten Thread, Beitrag 4 ("Erstreckung des Rechts auf weitere Personen"; dort auch zur "grundbuchtechnischen Abwicklung").
    Zur dogmatischen Betrachtungsweise s. meinen Beitrag 2 im erwähnten Thread.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Berechtigte einer Dienstbarkeit und einer Vormerkung ist eine GbR, bestehend aus drei Gesellschaftern. Nun erfolgte ein Wechsel im Gesellschafterbestand, was im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden soll. Voraussetzungen liegen vor. In Abt. I für mich üblich, aber muss dies auch bei Rechten in Abt. II vermerkt werden? :gruebel:

  • Berechtigte einer Dienstbarkeit und einer Vormerkung ist eine GbR, bestehend aus drei Gesellschaftern. Nun erfolgte ein Wechsel im Gesellschafterbestand, was im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden soll. Voraussetzungen liegen vor. In Abt. I für mich üblich, aber muss dies auch bei Rechten in Abt. II vermerkt werden? :gruebel:

    ja, wenn es beantragt ist. § 47 II GBO gilt auch hier

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