PKH-Rückforderung in der Teilungsversteigerung

  • Der im Rahmen der PKH beigeordnete Rechtsanwalt hat nur einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse. Einen Anspruch gegen seinen Mandanten hat er nicht (§ 122 ZPO).
    Du musst also die PKH-Vergütung auszahlen.
    Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der PKH-Partei ändern (z.B. durch Auszahlung des Versteigerugserlöses), dann musst du die Zahlungsanordnung ändern (§ 120a ZPO). Wenn die Partei genug Geld hat, dann musst du auch die weitere Vergütung nach § 50 RVG einziehen und diese an den RA auszahlen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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