PKH-Rückforderung in der Teilungsversteigerung

  • Hallo allerseits!

    In einer Teilungsversteigerungssache habe ich der Antragstellerin PKH für das Verfahren (entgegen der Auffassung des BGH) bewilligt mit der Maßgabe, daß eine Rückforderung der aus der Landeskasse gezahlten Beträge für den Fall der Erlösverteilung auf die Eigentümer vorbehalten bleibt.
    Im Verteilungstermin konnte ich der Eigentümerin tatsächlich einen Betrag von ca. 5.900,00 Euro zuteilen.
    Diese Zuteilung basiert auf einem Pfüb, den die Antragstellerin in den Auseinandersetzungsanspruch des Antragsgegeners (wg. Unterhaltsforderungen) ausgebracht hat. Erst aufgrund dieses Pfüb war die Kiste versteigerbar (Beitritt als Pfändungsgläubigerin des Mannes – geringstes geringstes Gebot usw.).

    Die Auszahlung an die Frau ist noch nicht erfolgt, weil mir die Kontoverbindung fehlt. Außerdem wurde ein großer Batzen von ca. 20.000,00 Euro wegen der fehlenden Einigung für beide ehemaligen Eigentümer hinterlegt.

    M.E. kann ich aufgrund der Zuteilung und noch folgenden Auszahlung, die bislang in diesem Verfahren verauslagen Kosten (Vorschuss auf Anwaltskosten, Anordnungs- und Beitrittsgebühr) von der Antragstellerin einziehen – Keine Aufhebung nach § 120 IV ZPO!

    Der Anwalt der Antragstellerin sieht das natürlich nicht so :teufel: und verweist auf eine Entscheidung OLG Hamm (FamRZ 1996, 1291), weil hier wegen Unterhalt vollstreckt wurde!

    Wie seht Ihr das :gruebel: ?

  • Wir bewilligen hier in Verfahren nach § 180 ZVG immer mit folgendem Zusatz:

    "Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt mit der Auflage, daß der Antragsteller die Kosten, welche aufgrund dieses Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus dem bei Auseinan-
    dersetzung über einen etwaigen Erlösüberschuß aus der Versteigerung oder einen etwaigen Erlös aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes ihm zustehenden Anteil an die Staatskasse zu zahlen
    hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs bleibt einem gesonderten Beschluß nach Auseinandersetzung der Miteigentümer
    vorbehalten."

    Wenn die Auseinandersetzung abgeschlossen ist und feststeht, welchen Betrag der Pkh-Miteigentümer als Erlösüberschuß erhält, wird mit der Maßgabe angehört, daß beabsichtigt ist in Ausführung der Auflage zurückzufordern. Darauf, daß wegen Unterhalt vollstreckt wurde (ich gehe davon aus, das die Pfändung gemeint ist) kommt es zunächt garnicht an. Gegenstand der PkH ist das § 180 ZVG-Verfahren und nur der daraus resultierende Erlösüberschuß. Bei der Beurteilung, ob tatsächlich einzusetzender Überschuß vorhanden ist, spielt die Verrechung auf rückständigen Unterhalt sicherlich eine nicht unerhebliche Rolle, so daß man zum Schluß feststellen könnte, es ist kein einzusetzendes Vermögen vorhanden und die Rückforderung müsste unterbleiben.

  • Wir nehmen in Teilungsversteigerungen diesen Passus:

    "Für das Zwangsversteigerungsverfahren wird der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwältin Xxxxxx beigeordnet.
    Ein Widerruf der Bewilligung wird vorbehalten für den Fall der Erlöszuteilung oder der Rücknahme nach Verkauf."


    Die Bezirksrevison vom LG hält das aber für unzulässig.:)

  • Wenn überhaupt -in 100 % der Fälle wird PKH hier bei Teilungsversteigerungen versagt-, dann genauso wie bü. Habe ich aber erst einmal prakiziert, war absolute Ausnahme.

  • Ich habe es gehalten wie #3 Satz 1, sofern von vornherein fest stand, dass genügend Erlösüberschuss für den PKH-Berechtigten eingespielt werden würde.
    Allerdings mit dem Schlenker, dass die PKH mit erfolgter Verteilung und Auszahlung des Erlöses (automatisch) endet. Die Gerichtskosten wurden über § 109 ZVG einbehalten.
    Da PKH-Anwaltskosten regelmäßig noch nicht ausgezahlt waren (§ 16 BRAGO, § 8 RVG), hat sich das Problem der Rückforderung nicht gestellt. Der Anwalt wurde auf die Wahlanwaltsgebühren verwiesen.

    Das lief also im Prinzip darauf hinaus, dass "Befreiung von Gerichtskostenvorschüssen" bewilligt wurde. Das kam natürlich so nicht zum Ausdruck. Hat immer geklappt; ob das rechtlich so ganz in Ordnung ist, müssen Klügere bewerten.

  • Würde es wie bü40 machen, wobei unabhängig von einem solchen Passus bei Erwerb von Vermögen, also durchaus auch bei einem Erlösüberschuss, durch den Rpfl zwar nicht die PKH-Aufhebung, aber die Zahlung aller bereits fällig gewordenen Zahlungen angeordnet werden kann (Zöller/Philippi, Rdnr. 24 zu § 120).

    Daher bedarf es unabhängig von dessen Zulässigkeit eines entsprechenden einschränkenden Zusatzes möglicherweise gar nicht.

  • Zitat von Stefan

    Wenn überhaupt -in 100 % der Fälle wird PKH hier bei Teilungsversteigerungen versagt-, dann genauso wie bü. Habe ich aber erst einmal prakiziert, war absolute Ausnahme.



    Genauso handhabe ich es auch. Ich versuche ebenfalls, PKH-Bewilligungen so gut es geht zu vermeiden. Meist hilft der Hinweis, dass ich von der Anforderungen von Vorschüssen absehe.
    Und wenn doch, dann mit dem selben Hinweis wie bei bü40.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Muss das Thema noch mal "aufwärmen"...

    PKH für Antragstellerin wurde bewilligt mit der Auflage, dass Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind, wenn Erlösanteil auf Antragstellerin entfällt. Zuschlag wurde erteilt...

    Erlös musste nach Abzug Verfahrenskosten mangels Einigung der Beteiligten vollständig hinterlegt werden. Erlösanteil der Antragstellerin ca. 25.000 € - also nicht unerheblich. Voraussichtlich muss wege besonderer Fallgestaltung auf jeden Fall Klage erhoben werden

    Wenn ich jetzt eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordne:
    a) wie würdet ihr die Fälligkeit regeln?
    b) die Höhe des Betrages? (Anordnungsgebühr, PKH-Gebühren RA - weitere Vergütung RA???)

    DANKE!

  • Waas sind hier noch für Kosten offen? Hast Du die normalen Gerichtskosten aus dem Erlös vorweg entnommen?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Wenn ich jetzt eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordne:
    a) wie würdet ihr die Fälligkeit regeln?
    b) die Höhe des Betrages? (Anordnungsgebühr, PKH-Gebühren RA - weitere Vergütung RA???)



    Auch wenn ich kein "Versteigerer" bin, vor mir kurz soviel:

    Eine PKH-Bewilligung unter der Bedingung einer späteren Rückzahlung, wenn die Partei zu Vermögen gelangt, hält das OLG Hamm für möglich.
    Fehlt eine solche Einschränkung in der Bewilligung, kann man das aber in jedem Fall über § 120 IV ZPO lösen.

    Zu den Fragen:

    Ich würde anordnen, dass die Partei einen Betrag in Höhe von X bis zum xx.xx.xxxx auf die kompletten Verfahrenskosten zurückzahlen hat.

    Dass der Betrag und der Fälligkeitstermin im Beschluss bei Anordnung der Einmalzahlung anzugeben sind, dürfte in Rechtsprechung, Kommentierung und Literatur unstreitig sein.

    Daneben kann man, zusammen mit der o. g. Anordnung, im Beschluss der Partei auch eine entsprechende Erklärungs-/Mitwirkungsauflage machen. In keinem Fall muss man mit der Anordnung der Einmalzahlung warten, bis die Partei den Vermögenszuwachs auch tatsächlich realisiert hat.

    Da die Andordnung nicht gleichzusetzen ist mit einer Aufhebung der PKH setzt sich der Rückforderungsbetrag in der nachstehenden Reihefolge wie folgt zusammen.

    1. Gerichtskosten Erstschuldnerhaft
    2. PKH-Vergütung des RA
    3. Gerichtskosten Zweitschuldnerhaft
    4. weitere Vergütung des RA

    Für den Fall, dass die PKH gem. § 124 ZPO aufzuheben ist (z. B. weil die Partei der Einmalzahlung nicht oder nicht vollständig nachkommt), entfällt die Inkassofunktion des Gerichts für den Anwalt und es ist nur ein Betrag bestehend aus den Posten 1. bis 3. zum Soll zustellen. Ferner wäre der RA von der Aufhebung der PKH zu informieren, damit er sich dann die Pos. 4. ggf. gegen die Partei gem. § 11 RVG festsetzen lassen kann.

    Im übrigen verweise ich auf diesen Beitrag.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (25. April 2014 um 23:32)

  • AnnettWaas sind hier noch für Kosten offen? Hast Du die normalen Gerichtskosten aus dem Erlös vorweg entnommen?


    "Normale" Gerichtskosten wurden aus dem Erlös vorweg entnommen.

    Noch offen ist Anordnunsgebühr+Auslagen und die Rechtsanwaltkosten (bisher PKH-Gebühren festgesetzt). Es besteht ja aber wohl noch Anspruch gem. § 50 RVG bis zur Höhe der vollen Gebühren.

  • Muss das Thema noch mal "aufwärmen"...

    PKH für Antragstellerin wurde bewilligt mit der Auflage, dass Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind, wenn Erlösanteil auf Antragstellerin entfällt. Zuschlag wurde erteilt...



    Schließe mich hier mal an ...

    Die Bewilligung der PKH erfolgte unter der oben beschriebenen Maßgabe. Geld wurde an die Beteiligten nach Einigung verteilt. Nach Termin reicht der RA der PKH-Partei dennoch den Erstattungsantrag ein. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass der Betrag nicht aus dem zugeteilten Erlös entnommen wurde.

    Ich gehe mal davon aus, dass der RA insoweit ein Wahlrecht hat und die Festsetzung zu veranlassen ist. :(

    Neben der Anordnungsgebühr sind nun also auch die RA-Gebühren einzufordern. Kann der Betrag nun einfach zu Soll gestellt werden, da aufgrund der "Maßgabe/Auflage" im Bewilligungsbeschluss die PKH mit Erlöszuteilung endet? :gruebel:

  • Kann der Betrag nun einfach zu Soll gestellt werden, da aufgrund der "Maßgabe/Auflage" im Bewilligungsbeschluss die PKH mit Erlöszuteilung endet? :gruebel:



    M. E. nein, denn die Maßgabe/Auflage ist eben keine Befristung, die dazu führt, dass die PKH endet. Die PKH-Partei ist daher aufzufordern, der Maßgabe/Auflage (ich würde es rechtlich als "Anordnung" bezeichnen) nachzukommen.

    Tut die Partei dies nicht, ist die PKH gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, denn bei der Maßgabe/Auflage handelt es sich m. E. rechtlich gesehen um eine aufschiebend bedingte Anordnung einer Einmalzahlung. Kommt die Partei der Einmalzahlung nicht nach, gibt § 124 Nr. 4 ZPO den Aufhebungsgrund vor. Erst dann wenn die PKH aufgehoben ist, kann die Sollstellung erfolgen.

    Im übrigen verweise ich den Link in meinem vorangegangen Beitrag (dort sechtsletzter Absatz).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (25. April 2014 um 23:33)

  • Ich habe in einer Teilungsversteigerung (2 Miteigentümer) dem Antragsgegner PKH bewilligt mit Anwaltsbeiordnung.

    Bis zum Verteilungstermin habe ich von dem PKH-Anwalt noch keine Vergütungsabrechnung erhalten. Der Antragsgegner erhält nun, nachdem Stadt und Wasserverband wegen Ausgleich der Forderungen ihre Anmeldungen zurückgenommen haben und die Bank auf Zinsen verzichtet hat, einen Erlösanteil von mehr als 20.000 €. Die beiden Miteigentümer haben im Termin erklärt, dass der Erlösüberschuss hälftig aufgeteilt werden solle.

    Ich würde nun die Auszahlung anordnen, stehe aber vor folgendem Problem: Ich zahle den Erlösanteil an den Antragsgegner aus und müsste, wenn später der PKH-Anwalt seine Vergütung abrechnet, gegen ihn die Einmalzahlung festsetzen. (Denn eine Festsetzung der Einmalzahlung zum jetzigen Zeitpunkt scheidet aus, da die PKH-Anwaltsgebühren noch nicht abgerechnet wurden.)

    Sehe ich das so richtig?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Du kannst den beigeordneten RA auch gegen EB dazu auffordern, binnen eines Monats seine PKH-Vergütung zu liquidieren, § 55 VI RVG. Dann hast du entweder die Liqui oder aber der Vergütungsanspruch erlischt ;)

    Wie ist das bei euch generell? Ich habe jetzt häufiger von einer "Bewilligung mit der Maßgabe, dass aus einem etwaigen Übererlös zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen sind", also quasi einer "vorweggenommenen Bestimmung einer Einmalzahlung" gelesen....

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das war bisher meine einzige PKH-Bewilligung. Aber ich habe auch den Passus hinzugenommen:

    "Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt mit der Auflage, daß der Antragsteller die Kosten, welche aufgrund dieses Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus dem bei Auseinandersetzung über einen etwaigen Erlösüberschuß aus der Versteigerung oder einen etwaigen Erlös aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes ihm zustehenden Anteil an die Staatskasse zu zahlen hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs bleibt einem gesonderten Beschluß nach Auseinandersetzung der Miteigentümer vorbehalten."

    In meinem Fall würde ich aber gern die PKH-Vergütung gleich mit dem Erlösüberschuss aufrechnen und den Betrag dann vom Erlösüberschuss einbehalten wollen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Verteilungstermin ist, wenn ich den SV richtig verstehe, schon gelaufen und es geht nur noch um die Auszahlung?

    Dann forder den RA auf wie oben dargestellt. Spätestens nach Ablauf des Monats hast du dann Gewissheit, wieviel du einbehältst ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nur: darf ich die Auszahlung an den Antragsgegner denn solange zurückhalten?

    Ich würde gern mit der Rückforderung aufrechnen. Und müsste ich nicht nicht nur die PKH-Vergütung sondern auch die Wahlanwaltsvergütung mittels Einmalbetrag festsetzen? Wenn der Antragsgegner Raten zahlen würde, ziehen wir die Wahlanwaltsvergütung mit den Raten auch ein und wenn sie vollständig gezahlt ist, erhält der Anwalt sie von uns ausgekehrt.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Sofern die Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht werden, würde ich auch diese berücksichtigen.


    Muster für einen Beschluss:

    In der Sache
    betreffend die Zwangsversteigerung


    wird angeordnet, dass der Gläubiger die Rechtsanwaltskosten, die die Staatskasse aufgrund des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 00.00.0000 gezahlt hat (000,00 €), aus dem ihr zustehenden Versteigerungserlös zurückzuzahlen bzw. die Gerichtskosten für die Anordnung vom 00.00.0000 (000,00 €) und den Beitritt vom 00.00.0000 (000,00 €) zu zahlen hat. Der Zahlungsanspruch der Staatskasse wird fällig mit der Auszahlung gemäß Teilungsplan vom heutigen Tage.

    Das Gericht wird die genannten Beträge mit dem Auszahlungsanspruch gemäß Teilungsplan verrechnen.


    Gründe

    Mit Beschluss vom 00.00.0000, auf den Bezug genommen wird, wurde dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …. zur Vertretung beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Gläubiger die Kosten, welche aufgrund des Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus einem etwaigen Erlös nach erfolgter Versteigerung oder aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes an die Staatskasse zu zahlen hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs sollten einem gesonderten Beschluss vorbehalten werden.

    Nach dem Teilungsplan vom heutigen Tage entfällt auf den Gläubiger ein über die ausgezahlten Beträge und die von dem Gläubiger zu zahlenden Gerichtskosten für Anordnung und Beitritt hinausgehender Betrag. Die (Rück)Zahlung der genannten Beträge war daher anzuordnen.

  • Der RA ist gegen EB aufzufordern, seine PKH UND WAV anzumelden und darauf hinzuweisen (Verweis auf § 55 RVG reicht aus), dass die Ansprüche bei Nichtanmeldung (binnen 1 Monats) erlöschen. Erfolgt keine Anmeldung, so erlischt der Anspruch. Dies gilt sowohl für die fehlende Anmeldung der WAV-Vergütung als auch (wird gerne mal übersehen) für die VKH-Vergütung.

    Wird (neben der PKH-Vergütung) auch die WAV geltend gemacht, ist diese zwingend (!) miteinzuziehen und bei Zahlung an den RA auszukehren. Zwischen einer Ratenzahlung und einer Einmalzahlung besteht kein Unterschied, nur dass Einmal(!)zahlungen aus dem Vermögen und die Raten aus dem Einkommen angeordnet werden.

    Ich bin zwar kein Versteigerer, aber hier dürfte die Besonderheit (nur) darin liegen, dass vom der PKH-Partei effektik nichts mehr gezahlt werden muss, da das Geld im Form des Übererlöses schon beim Gericht ist.

    Ob es eine rechtliche Handhabe gibt, den auf den Schuldner zu verteilenden Übererlös solange (= max 1 Monat, vgl. § 55 RVG) zurückzuhalten bis klar ist, ob er RA die VKH-Vergütung (und WAV) geltend macht oder nicht, weiß ich nicht. Wenn ja, dann könnte m. E. so laufen, dass dem RA die VKH (und für den Fall der Anmeldung auch die WAV) festgesetzt und ausgezahlt wird, und die PKH-Partei (= der Schuldner) den Übererlös abzüglich des an den RA ausgezahlten Betrags erhält.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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