Nachtragsverteilung/Vorgehensweise

  • Die Nachtragsverteilung wurde durch Beschluss angeordnet.
    Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren durchgeführt und beantragt nun seine Vergütung.
    Wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss veröffentlicht?

    Gem. HRP braucht die Verteilung nach § 187 Abs. 3 S. 1 InsO nicht erfolgen. Muss der Verwalter aber nicht trotzdem die Verteilung als solches und den zur Vfg. stehenden Betrag veröffentlichen?

  • Veröffentlicht wird nur die Vergütungsfestsetzung.
    Die Nachtragsverteilung ist nicht zu veröffentlichen.

    Das müsste sich aus dem HRP ergeben (hab meinen grad nicht zur Hand).

  • Wir veröffentlichen nicht einmal die Vergütungsfestsetzung. Ergibt sich eigentlich nicht aus dem Gesetz. Obwohl man da wohl trefflich streiten kann...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Herchen/Preß/Henningsmeier


    Der Anordnungsbeschluss ist nach § 9 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen, § 206 Nr. 3 (HK-Irschlinger § 206 Rn. 9).

    Daneben hat der Verwalter vor der Verteilung entsprechend § 188 Satz 3 die Summe der Forderungen und den für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehenden Betrag zu veröffentlichen (MK-Hintzen § 205 Rn. 5; HK-Irschlinger § 205 Rn. 3).

  • Frankfurter Kommentar (RdNr. 4 zu § 205) und Münchner Kommentar (RdNr. 5 zu § 205) sind ebenfalls für eine Veröffentlichung entsprechend § 188 InsO.
    Die Veröffentlichung der Vergütungsfestsetzung ergibt sich m.E. daraus, dass hier die allgemeinen Vorschriften für die Vergütungsfestsetzung gelten.

  • Warum sollte nochmals gemäß § 188 veröffentlicht werden? Das ist doch absolut widersinnig.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Na das ist mir schon klar, dass ich die Nachtragsverteilung an sich veröffentlichen muß. Aber warum sollte ich nochmal das Schlussverzeichnis veröffentlichen ? Das macht doch kein Sinn.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Na das ist mir schon klar, dass ich die Nachtragsverteilung an sich veröffentlichen muß. Aber warum sollte ich nochmal das Schlussverzeichnis veröffentlichen ? Das macht doch kein Sinn.



    Die Gläubiger müssen doch einen Anhaltspunkt haben, wieviel verteilt wird und was sie davon bekommen. Ansonsten schneit irgendwann mal Geld herein und der Gläubiger kann es glauben oder nicht bzw. müsste beim Insolvenzgericht nachfragen.
    Dass es in der Praxis nach dem Motto "wird schon stimmen" oder "die beim Gericht werden das schon geprüft haben" (weit gefehlt...) abläuft ist auch klar; so kann aber kein Gläubiger sagen, er hätte nichts gewusst.

  • Also bei uns wird der Anordnungsbeschluss nicht veröffentlicht. § 204 II InsO sagt ja eindeutig, an wen der Beschluss raus muss. Von einer öffentlichen Bekanntmachung steht da nichts. In der Kommentierung bei Uhlenbruck RdNr. 2 steht dazu "...eine öffentliche Bekanntmachung der Nachtragssverteilung ist nicht notwendig (FK-Kießner § 204 Rdn. 2)" Ebenso sieht es das HRP Insolvenzrecht unter RdNr. 1733: "Die Anordnung der Nachtragsverteilung wird nicht öffentlich bekanntgemacht."

    Dass § 188 InsO zu beachten ist, ist uns noch gar nicht in den Sinn gekommen, aber ich gebe zu, dass wir über den Punkt nochmal nachdenken müssten. Aber die Veröffentlichung wäre dann ja Sache des Verwalters. Muss ich mal mit den Kollegen besprechen.

    So häufig kommt ja auch eine echte Nachtragsverteilung gar nicht vor, weil meistens eh alles für die Gerichtskosten drauf geht. Eine Vergütung wird dann ja logischerweise auch nicht fällig. Ich meine mich aber zu erinnern, dass ich - wenn´s denn mal vorkam - auch veröffentlicht habe, dass eine Vergütung festgesetzt wurde.

  • Also bei uns wird der Anordnungsbeschluss nicht veröffentlicht. § 204 II InsO sagt ja eindeutig, an wen der Beschluss raus muss. Von einer öffentlichen Bekanntmachung steht da nichts. In der Kommentierung bei Uhlenbruck RdNr. 2 steht dazu "...eine öffentliche Bekanntmachung der Nachtragssverteilung ist nicht notwendig (FK-Kießner § 204 Rdn. 2)" Ebenso sieht es das HRP Insolvenzrecht unter RdNr. 1733: "Die Anordnung der Nachtragsverteilung wird nicht öffentlich bekanntgemacht."

    Dass § 188 InsO zu beachten ist, ist uns noch gar nicht in den Sinn gekommen, aber ich gebe zu, dass wir über den Punkt nochmal nachdenken müssten. Aber die Veröffentlichung wäre dann ja Sache des Verwalters. Muss ich mal mit den Kollegen besprechen.

    So häufig kommt ja auch eine echte Nachtragsverteilung gar nicht vor, weil meistens eh alles für die Gerichtskosten drauf geht. Eine Vergütung wird dann ja logischerweise auch nicht fällig. Ich meine mich aber zu erinnern, dass ich - wenn´s denn mal vorkam - auch veröffentlicht habe, dass eine Vergütung festgesetzt wurde.



    Was sagst Du dann zu § 206 InsO?

  • Na das ist mir schon klar, dass ich die Nachtragsverteilung an sich veröffentlichen muß. Aber warum sollte ich nochmal das Schlussverzeichnis veröffentlichen ? Das macht doch kein Sinn.



    Die Gläubiger müssen doch einen Anhaltspunkt haben, wieviel verteilt wird und was sie davon bekommen. Ansonsten schneit irgendwann mal Geld herein und der Gläubiger kann es glauben oder nicht bzw. müsste beim Insolvenzgericht nachfragen.
    Dass es in der Praxis nach dem Motto "wird schon stimmen" oder "die beim Gericht werden das schon geprüft haben" (weit gefehlt...) abläuft ist auch klar; so kann aber kein Gläubiger sagen, er hätte nichts gewusst.



    Veröffentlichst Du denn auch alle Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode ? Nach Deiner Theorie müßtest Du das dann doch auch.
    Aus der regulären VÖ nach § 188 Inso wird der normale Gläubiger ja auch nicht unbedingt schlauer, da das Verzeichnis weit vor Schlusstermin und Verteilung veröffentlicht wird und somit noch einige Zahlung abgehen wie zugehen können. Wenn er es prüfen wollte, müßte er eh das richtige Verteilungsverzeichnis einsehen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • die Veröffentlichung bei Verteilung in der WVP ist nicht vorgesehen, wofür auch ?



    Deswegen meinte ich auch, dass bei der Nachtragsverteilung keine VÖ im Sinne des § 188 InsO (Forderungssumme und zu verteilender Betrag) erfolgen muß.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • die Veröffentlichung bei Verteilung in der WVP ist nicht vorgesehen, wofür auch ?



    Deswegen meinte ich auch, dass bei der Nachtragsverteilung keine VÖ im Sinne des § 188 InsO (Forderungssumme und zu verteilender Betrag) erfolgen muß.




    doch, wegen § 206 InsO

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da hilft kein Winden, das Veröffentlichen steht eben nun mal, wenn auch nur ausnahmesweise, im Gesetz drin.



    So ? Was steht denn da ? vo 188 InsO lese ich da nix.

    Im HK und Hamburger Kommentar ist eine dritte Variante: Veröffentlichung nur der zur Verteilung stehenden Summe. Na, da sind sich ja mal wieder alle so richtig einig. Ich denek, man sollte vielleicht mal in die Gesetzesbegründung gucken. Habe bloß gerade keine zur Hand.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!