Firma der KG



  • Ich denke auch bei doppelstöckigen GmbH & Co. KGs kann Rechtsformzusatz so bleiben. Letzendlich habe ich eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Aber eben erst in der 2. Etage.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Seh' ich genauso. M. E. muss sogar eine die Haftungsbeschränkung kennzeichnende Bezeichnung angefügt werden, vgl. Wortlaut § 19 II HGB. Dies kann m. E. auch im vorgennanten Fall das "GmbH & Co. ..." sein.

  • Ich grabe das hier mal aus...
    Aus meiner GmbH & Co. KG tritt die einzig persönlich haftende GmbH aus, an ihre Stelle tritt eine UG (haftungsbeschränkt). M.E. müsste hier die Firma geändert werden auf UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG? Oder geht die Firmenbeständigkeit so weit? GmbH ist doch -nach meiner Auffassung- schon noch "mehr" als UG ...

    Gruß nanga.

  • Ich grabe das hier mal aus...
    Aus meiner GmbH & Co. KG tritt die einzig persönlich haftende GmbH aus, an ihre Stelle tritt eine UG (haftungsbeschränkt). M.E. müsste hier die Firma geändert werden auf UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG? Oder geht die Firmenbeständigkeit so weit? GmbH ist doch -nach meiner Auffassung- schon noch "mehr" als UG ...


    Würde ich auch so sehen, da § 19 Abs. 2 HGB vorschreibt, dass in der Firma "die Haftungsbeschränkung" gekennzeichnet sein muß (und zwar ausdrücklich "auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird") -> es muß klar sein, dass weniger als € 25.000 Stammkapital beim phG da sind -> "UG (Haftungsbeschränkt) & Co. KG"

    EDIT: so auch KG, 1 W 244/09

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ausgrabung die Dritte:

    Ich habe jetzt eine Neuanmeldung vorzuliegen:
    einziger phG ist eine natürliche Person
    einziger Kommand. eine GmbH
    Firma soll lauten GmbH & Co. KG.
    Zulässig?

    M.E. nein,da eine Haftungsbeschränkung suggeriert wird, die nicht existiert.
    Andere Auffassungen?

  • Aber ist das für die Geschäftskreise wesentlich im Sinne von § 18 II, wenn sich die Haftungslage entgegen der üblichen Firmierung tatsächlich durch einen Vollhafter sogar besser darstellt?

    Es kommt m.E. nicht darauf an, ob es sich um eine für den Rechtsverkehr "positive" oder "negative" Irreführung handelt. Die Tatsache, ob es sich beim phG um einen Vollhafter handelt oder nicht, ist für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich. Da darf die Firma dann auch nicht - egal in welche Richtung - etwas suggerieren, was mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Ich habe eine LG Entscheidung, die meines Wissens aber nicht veröffentlicht wurde.
    LG Mannheim, 01.12.2008 - 23 T 17/08
    Der Zusatz "GmbH & Co. KG" darf nur verwendet werden, wenn an der Gesellschaft mindestens eine GmbH als phG beteiligt ist.
    Wird die GmbH zum Kommanditisten und die natürliche Person zum phG, dann ist die Firma mit dem Zusatz "GmbH & Co. KG" im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB irreführend.

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