Aufhebung Arrestbefehl: Kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes

  • Sofern das Grundbuchamt bei Vollziehung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft auf Eintragung einer Arresthypothek nicht pflichtwidrig handelt, hat der Eigentümer bei späterer gerichtlicher Aufhebung des Arrestbefehls keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes.


    LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2006, 321 T 11/06 (eigener Leitsatz)

    Link zum Beschluss (PDF-Datei)

  • Es mag zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf die Grundbuchumschreibung hat. Gleichwohl würde ich mich als Rechtspfleger einem solchen an mich herangetragenen Ansinnen nicht widersetzen, wenn -wofür manches spricht- die Arrestbeschlüsse wegen ursprünglicher Unbegründetheit aufgehoben wurden. Denn die Eigentümer waren in diesem Fall im Ergebnis mit ungerechtfertigtem staatlichen Handeln konfrontiert. Wäre dieses Handeln nicht erfolgt, so wäre das Grundbuch insoweit ebenfalls "makellos". Was sollte also dagegen sprechen, dass sich das GBA in Ausnahmefällen wie diesen einer erwünschten Grundbuchumschreibung nicht widersetzt. Hand aufs Herz: Würden wir eine solche Eintragung in unseren Grundbüchern sehen wollen?

  • Haben wir immer so gehalten. In derartigen Fällen wurde umgeschrieben. Ein Anspruch mag nicht bestehen, aber eine entsprechende Bitte auf Umschreibung finde ich verständlich und würde sie vollziehen.

  • Ich hatte sowas in der Versteigerung. Die StA hatte die Löschung bewilligt und zum Verfahren mitgeteilt (mit Kopie der Löschungsbewilligung), dass keine Ansprüche mehr aus der Hyp. geltend gemacht werden. Aus beiden Schriftstücken war das Delikt ersichtlich, wegen dem die Ermittlungen erfolgten. Im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG und die u. U. hiermit verbundene Strafbarkeit hatte ich Bauchweh, das Zeug für jeden erkennbar in die Akte zu heften und hab' den angebl. Straftatbestand geschwärzt.

    Gruß
    jörg

  • Ich würde nicht umschreiben. Woher soll ich wissen, ob lediglich der Arrestgrund nachträglich weggefallen ist.Beim Wohungseingetum tanzt das neue, umgeschriebene Wohungsgrundbuch aus der Reihe und erschwert das Bearbeiten von Grundbuchamt, Wohungseigentumsgericht und Verwalter unnötig, zumindest bei unseren Blöcken mit hundert und mehr Wohungen.Wahrscheinlich würde dann sowieson ein Querulant Beschwerde gegen Umschreibung anlegen, weil in seinem Taschenbuch irgendetwas mitßverstanden hat.Vielleicht müsste aber nur die Sonne scheinen, ein netter Anruf erfolgen und schon ware ich breitgeschlagen und würde umschreiben.

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